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   BGH, 24.05.2022 - XI ZR 390/21   

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https://dejure.org/2022,14726
BGH, 24.05.2022 - XI ZR 390/21 (https://dejure.org/2022,14726)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2022 - XI ZR 390/21 (https://dejure.org/2022,14726)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2022 - XI ZR 390/21 (https://dejure.org/2022,14726)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 134 BGB, § 675j BGB, § 4 Abs 1 S 2 GlüStVtr BY vom 30.06.2012, § 4 Abs 1 S 2 GlüStVtr BY vom 29.10.2020, § 543 Abs 2 S 1 ZPO
    Nichtzulassungsbeschwerde: Revisionszulassungsgrund der klärungsbedürftigen Rechtsfrage hinsichtlich eines Aufwendungsersatzanspruchs der kontoführenden Bank bei Teilnahme an illegalem Online-Glücksspiel mittels Kreditkartenzahlungen

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Nichtzulassungsbeschwerde: Aufwendungsersatzanspruch der kontoführenden Bank bei Teilnahme an illegalem Online-Glücksspiel mittels Kreditkartenzahlungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21

    Illegales Glücksspiel: Erstattung von autorisierten Kreditkartenzahlungen für ein

    Diejenigen Berufungsgerichte, die sich mit der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 bislang befasst haben, sind mit dem Berufungsgericht einhellig der Auffassung, dass die Zahlungen an die Glücksspielanbieter wirksam vom Zahler autorisiert wurden und die erteilten Autorisierungen nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 nichtig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2022 - XI ZR 390/21, juris Rn. 7 mwN).

    Die Rechtssache hat, was der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2022, aaO Rn. 6 ff.), auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

  • OLG München, 08.08.2022 - 19 U 686/22

    Darlehensvertrag, Kaufvertrag, Berufung, Marke, Kaufpreis, Widerrufsrecht,

    Damit wird diese Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einhellig beantwortet (BGH, Beschluss v. 24.05.2022, Az. XI ZR 390/21, Rz. 6; Beschluss v. 20.03.2019, Az. XII ZB 544/18, Rz. 4; Beschluss v. 08.02.2010, Az. II ZR 54/09, Rz. 3).
  • BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 171/22
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage nicht zu, wenn sie zwar vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden worden ist, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aber einhellig beantwortet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 544/18, NJW-RR 2019, 1153 Rn. 4; Beschluss vom 24. Mai 2022 - XI ZR 390/21, juris Rn. 6).
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