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   BGH, 24.06.1955 - 1 StR 152/55   

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BGH, 24.06.1955 - 1 StR 152/55 (https://dejure.org/1955,4546)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1955 - 1 StR 152/55 (https://dejure.org/1955,4546)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1955 - 1 StR 152/55 (https://dejure.org/1955,4546)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.02.1952 - 1 StR 59/50

    Ehemann in der Schlinge - Selbstmord, § 323c, §§ 212, 13 StGB

    Auszug aus BGH, 24.06.1955 - 1 StR 152/55
    Dabei sind Willensrichtung, Tatherrschaft und Interesse am Taterfolg unter Berücksichtigung des Umfangs der eigenen Tatbestandverwirklichung ins Auge zu fassen (vgl. BGHSt 2, 150).

    Zwar hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1 StR 59/50 vom 12. Februar 1952 (BGHSt 2, 150) ausgesprochen (a.a.O. S. 154 f), eine auf besonderer Rechtsgrundlage beruhende Pflicht könne nur derjenige schuldhaft verletzen, der sie kennt und weiß, was sie ihm gebietet; für pflichtwidriges unterlassen gelte das besonders.

    Schließlich müßte die folgerichtige Durchführung dieser Ansicht das Ergebnis haben, daß ein Täter, der irrtümlich eine nicht bestehende Rechtspflicht zu verletzen glaubt, wegen Versuchs der vorgestellten Straftat zu verurteilen wäre (vgl. zu alledem auch Welzel NJW 1953, 327, 329 und Gallas JZ 1952, 371, 373 [BGH 12.02.1952 - 1 StR 59/50] sowie Geier in Anmerkung zu L-M § 212 Nr. 2).

  • BGH, 21.12.1951 - 1 StR 431/51

    Verbrechen - Beihilfe - Meineidsbeihilfe - Beihilfehandlung

    Auszug aus BGH, 24.06.1955 - 1 StR 152/55
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige, der eine Gefahrlage (bewußt oder unbewußt, verschuldet oder unverschuldet) schafft oder erheblich vergrössert, die Rechtspflicht hat, sie zu beseitigen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist (BGHSt 2, 129, 133 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 431/51]; 4, 20 [BGH 04.12.1952 - 4 StR 272/52]; BGH NJW 1953, 1838 [BGH 27.10.1953 - 5 StR 723/52]; BGH JR 1954, 271; vgl. RGSt 72, 20, 23).

    Hierfür würde es genügen, wenn er sich bewußt war, durch sein Verhalten der K. zu helfen, und wenn er dies wollte (BGHSt 2, 129, 134 f [BGH 21.12.1951 - 1 StR 431/51]; BGH 4 StR 456/54 vom 11. November 1954).

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 24.06.1955 - 1 StR 152/55
    Das Schwurgericht scheint davon auszugehen, daß der Täter seine Rechtspflicht zum Handeln kennen müsse, es also nicht genügt, daß er sie unter Berücksichtigung des ihm bekannten tatsächlichen Sachverhalts bei pflichtmässiger Anspannung seines Gewissens hätte erkennen können , wie dies für die Frage des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit verbotenen Handelns in der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 (BGHSt 2, 194 ff [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]) für ausreichend erklärt ist.

    Gegen diese Rechtsprechung könnten sich Bedenken ergeben im Hinblick auf die Grundsätze, die vom Großen Strafsenat in dem Beschluß BGHSt 2, 194 ff [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51] zur Frage des Verbotsirrtums ausgesprochen sind, ferner mit Rücksicht auf die Behandlung derselben Frage bei den sogenannten echten Unterlassungstaten im Sinne der §§ 138, 330 c StGB, bei denen eine Kenntnis der in diesen Fällen unmittelbar aus dem Gesetz sich ergebenden Rechtspflicht zum Handeln nicht verlangt wird.

  • RG, 30.11.1937 - 1 D 322/37

    1. Wer es unterläßt, eine Gefahr abzuwenden, die er selbst geschaffen hat, wird

    Auszug aus BGH, 24.06.1955 - 1 StR 152/55
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige, der eine Gefahrlage (bewußt oder unbewußt, verschuldet oder unverschuldet) schafft oder erheblich vergrössert, die Rechtspflicht hat, sie zu beseitigen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist (BGHSt 2, 129, 133 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 431/51]; 4, 20 [BGH 04.12.1952 - 4 StR 272/52]; BGH NJW 1953, 1838 [BGH 27.10.1953 - 5 StR 723/52]; BGH JR 1954, 271; vgl. RGSt 72, 20, 23).

    Daß der Angeklagte sich durch seine Hilfsmaßnahmen für das Kind vielleicht der Gefahr einer Entdeckung seiner Abtreibungshandlung ausgesetzt hätte, würde ihn von der Pflicht, das von ihm durch sein vorausgegangenes Gesamtverhalten in Gefahr gebrachte Leben des Kindes zu retten, nicht befreit haben: denn das natürliche Recht auf Selbstschutz besteht nicht, wenn zur Verdeckung eigener Straftaten durch neues Unrecht in die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen wird (RGSt 72, 20, 23; BGHSt 3, 18 f [BGH 11.10.1951 - 4 StR 208/51]).

  • BGH, 11.10.1951 - 4 StR 208/51
    Auszug aus BGH, 24.06.1955 - 1 StR 152/55
    Daß der Angeklagte sich durch seine Hilfsmaßnahmen für das Kind vielleicht der Gefahr einer Entdeckung seiner Abtreibungshandlung ausgesetzt hätte, würde ihn von der Pflicht, das von ihm durch sein vorausgegangenes Gesamtverhalten in Gefahr gebrachte Leben des Kindes zu retten, nicht befreit haben: denn das natürliche Recht auf Selbstschutz besteht nicht, wenn zur Verdeckung eigener Straftaten durch neues Unrecht in die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen wird (RGSt 72, 20, 23; BGHSt 3, 18 f [BGH 11.10.1951 - 4 StR 208/51]).
  • BGH, 03.07.1952 - 5 StR 151/52
    Auszug aus BGH, 24.06.1955 - 1 StR 152/55
    Allerdings wird auch in einer Reihe von Urteilen des Bundesgerichtshofs, die zeitlich nach der Entscheidung des Großen Senats erlassen sind, dargelegt oder zumindesten davon ausgegangen, daß bei pflichtwidrigem Unterlassen die Kenntnis der Rechtspflicht erforderlich sei und ein Kennenmüssen nicht genüge (BGHSt 3, 82, 89 [BGH 03.07.1952 - 5 StR 151/52]; 4, 327, 330 [BGH 20.08.1953 - 1 StR 88/53]; BGH NJW 1953, 591 Nr. 14; BGH 1 StR 353/53 vom 26. August 1954; 3 StR 203/54 vom 2. Dezember 1954).
  • BGH, 04.12.1952 - 4 StR 272/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.06.1955 - 1 StR 152/55
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige, der eine Gefahrlage (bewußt oder unbewußt, verschuldet oder unverschuldet) schafft oder erheblich vergrössert, die Rechtspflicht hat, sie zu beseitigen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist (BGHSt 2, 129, 133 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 431/51]; 4, 20 [BGH 04.12.1952 - 4 StR 272/52]; BGH NJW 1953, 1838 [BGH 27.10.1953 - 5 StR 723/52]; BGH JR 1954, 271; vgl. RGSt 72, 20, 23).
  • BGH, 22.01.1953 - 4 StR 417/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.06.1955 - 1 StR 152/55
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige, der eine Gefahrlage (bewußt oder unbewußt, verschuldet oder unverschuldet) schafft oder erheblich vergrössert, die Rechtspflicht hat, sie zu beseitigen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist (BGHSt 2, 129, 133 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 431/51]; 4, 20 [BGH 04.12.1952 - 4 StR 272/52]; BGH NJW 1953, 1838 [BGH 27.10.1953 - 5 StR 723/52]; BGH JR 1954, 271; vgl. RGSt 72, 20, 23).
  • BGH, 20.08.1953 - 1 StR 88/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.06.1955 - 1 StR 152/55
    Allerdings wird auch in einer Reihe von Urteilen des Bundesgerichtshofs, die zeitlich nach der Entscheidung des Großen Senats erlassen sind, dargelegt oder zumindesten davon ausgegangen, daß bei pflichtwidrigem Unterlassen die Kenntnis der Rechtspflicht erforderlich sei und ein Kennenmüssen nicht genüge (BGHSt 3, 82, 89 [BGH 03.07.1952 - 5 StR 151/52]; 4, 327, 330 [BGH 20.08.1953 - 1 StR 88/53]; BGH NJW 1953, 591 Nr. 14; BGH 1 StR 353/53 vom 26. August 1954; 3 StR 203/54 vom 2. Dezember 1954).
  • BGH, 27.10.1953 - 5 StR 723/52
    Auszug aus BGH, 24.06.1955 - 1 StR 152/55
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige, der eine Gefahrlage (bewußt oder unbewußt, verschuldet oder unverschuldet) schafft oder erheblich vergrössert, die Rechtspflicht hat, sie zu beseitigen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist (BGHSt 2, 129, 133 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 431/51]; 4, 20 [BGH 04.12.1952 - 4 StR 272/52]; BGH NJW 1953, 1838 [BGH 27.10.1953 - 5 StR 723/52]; BGH JR 1954, 271; vgl. RGSt 72, 20, 23).
  • BGH, 26.08.1954 - 1 StR 353/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.11.1954 - 4 StR 456/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.12.1954 - 3 StR 203/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.01.1956 - 5 StR 614/55

    Rechtsmittel

    Der 1. Strafsenat hat in seinem für das Nachschlagewerk bestimmtenUrteil vom 24. Juni 1955 - 1 StR 152/55 - eingehend die Gründe dargelegt, die nach seiner Auffassung dafür sprechen, nur einen Verbotsirrtum anzunehmen.
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