Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1969 - VI ZR 15/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,400
BGH, 24.06.1969 - VI ZR 15/68 (https://dejure.org/1969,400)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1969 - VI ZR 15/68 (https://dejure.org/1969,400)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1969 - VI ZR 15/68 (https://dejure.org/1969,400)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1969,400) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schadensverursachung durch Kind - Ersatzpflicht eines Dritten - Billigkeitsregel - Billigkeitsurteil - Schuldunfähige Personen - Beiderseitige Vermögensverhältnisse - Umstände des Haftpflichtfalles

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 1762
  • MDR 1969, 997
  • DB 1969, 1746
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 606/15

    Haftung eines schuldlosen Schädigers auf Schmerzensgeld aus Billigkeitsgründen

    Deswegen ist, entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift, nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB nicht schon dann zu gewähren, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, Rn. 36, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Senatsurteile vom 24. Juni 1969 - VI ZR 15/68, NJW 1969, 1762; vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186, 192).

    Ohnehin könnte allein das Bestehen eines Versicherungsschutzes, auch soweit er bei dem Vergleich der Vermögenslagen zu berücksichtigen wäre, wie auch sonst die Diskrepanz der Vermögenslagen für sich genommen die Billigkeitshaftung nicht auslösen (Senatsurteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186, 192; vom 24. April 1979 - VI ZR 8/78, VersR 1979, 645; vom 24. Juni 1969 - VI ZR 15/68, NJW 1969, 1762; vom 26. Juni 1962 - VI ZR 152/61, NJW 1962, 2201, 2202; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Juni 1958 - VI ZR 109/57, NJW 1958, 1630, 1632).

  • BGH, 11.10.1994 - VI ZR 303/93

    Billigkeitshaftung des Kfz-haftpflichtversicherten Unfallschädigers hinsichtlich

    Dagegen hat er bis zu diesem Urteil das Bestehen eines Versicherungsschutzes als berücksichtigungswerten Umstand abgelehnt, wenn dieser anspruchsbegründend wirke (BGHZ 23, 90, 99 [BGH 15.01.1957 - VI ZR 135/56]; Senatsurteile vom 13. Juni 1958 - VI ZR 109/57 - VersR 1958, 485, 486 f.; vom 24. April 1979 - VI ZR 8/78 - VersR 1979, 645; ebenso für die Berücksichtigung eines Schadensbeitrages des Geschädigten aus § 254 BGB bei der spiegelbildlichen Anwendung des § 829 BGB zu seinen Lasten: Senatsurteile vom 24. Juni 1969 - VI ZR 15/68 - VersR 1969, 860, 861 und vom 26. Juni 1973 - VI ZR 47/72 - VersR 1973, 925).

    Wie aus der amtlichen Begründung (DJ 1939, 1771) hervorgeht und das Reichsgericht (DR 1944, 290, 292) und ihm folgend der Senat in den Urteilen vom 10. April 1954 (aaO. S. 278), vom 13. Juni 1958 (aaO. S. 487) und vom 24. Juni 1969 (aaO. S. 861) dargelegt haben, sollte die Pflichtversicherung aufgrund dieses Gesetzes gerade den Verkehrsopfern den ihnen zukommenden Schadensersatz sichern.

    Deswegen ist, entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB nicht schon dann zu gewähren, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern (Senatsurteile vom 13. Juni 1958 aaO. S. 486; vom 24. Juni 1969 aaO. S. 861 und vom 26. Juni 1973 aaO. S. 925).

  • BGH, 18.12.1979 - VI ZR 27/78

    Versicherungsrecht; Billigkeitsanspruch; Freiwilliger

    Soweit ein weiteresSenatsurteil vom 24. Juni 1969 (VI ZR 15/68 - VersR 1969, 860) von der Auffassung ausgeht, daß der Versicherungsschutz jedenfalls die Höhe des Anspruchs beeinflusse, liegt dies für den damaligen Fall ("spiegelbildliche" Anwendung der Vorschrift im Rahmen des § 254 BGB, überdies für den Bereich der Kfz-Pflichtversicherung) außerhalb der tragenden Gründe.

    Insoweit ist nicht zu verkennen, daß dieser Funktionswandel wenigstens im Bereich der Pflichtversicherung schon Ausdruck gefunden hat; allein die Tatsache der Versicherungspflicht weist darauf hin, daß auch die Schadloshaltung des Geschädigten und nicht nur die Freistellung des Versicherten in den Versicherungszweck einbezogen ist (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1958 a.a.O. S. 486 f; vom 24. Juni 1969 a.a.O. S. 861).

    Sollte all dies zutreffen - das Berufungsgericht trifft dazu keine Feststellungen -, dann könnte der Erstklägerin selbst die Rechtswohltat des § 829 BGB keinesfalls zugutekommen (vgl. dazu die Ausführungen über die Entstehungsgeschichte der Vorschrift im Senatsurteil vom 24. Juni 1969 a.a.O. S. 861, 1. Sp.).

  • AG Halle/Saale, 23.02.2012 - 93 C 4092/11

    Unerlaubte Handlung: Billigkeitshaftung bei Verkehrsunfall mit neunjähriger

    Denn wenn tatsächlich ein Verschuldens- oder Verursachungsgefälle berücksichtigt werden soll, muss es sich um wirklich ins Gewicht fallende, erhebliche Unterschiede handelt, sodass die Billigkeit eine Korrektur des an sich aus den §§ 827, 828 BGB folgenden Ergebnisses fordert (BGH, Urteil vom 24. Juni 1969, VI ZR 15/68, zitiert nach juris).
  • BGH, 26.06.1973 - VI ZR 47/72

    Verkehrsunfall - Verursacher - Mitverursachung - Kind - Kindesunfall - Vertetztes

    Nach den vom erkennenden Senat hierzu entwickelten Grundsätzen ist der Ausnahme Charakter des § 829 BGB auch bei seiner entsprechenden Anwendung im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 37, 102; BGH Urteile vom 17. Dezember 1963 - VI ZR 29/63 = VersR 1964, 385; vom 23. Februar 1965 - VI ZR 245/63 = VersR 1965, 503; vom 4. Juli 1967 - VI ZR 17/66 = VersR 1967, 1001; vom 24. Juni 1969 - VI ZR 15/68 = VersR 1969, 860; vom 19. Mai 1970 - VI ZR 54/69 = VersR 1970, 820).

    Das übersieht die Revision, wenn sie um Überprüfung der Anforderung bittet, daß die Voraussetzungen des § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB "erst recht" vorliegen müssen (Senatsurteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 15/68 = VersR 1969, 860, 861), und hierzu meint: Im Vergleich zu einer Haftung des schuldunfähigen Schädigers aus § 829 BGB könne es in höherem Maß der Billigkeit entsprechen, wenn der deliktsrechtlich nicht verantwortliche Geschädigte, der den Schaden wesentlich mitverursacht habe, diesen Schaden teilweise oder ganz gemäß §§ 254, 829 BGB selbst tragen müsse.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1969 (VI ZR 15/68 = a.a.O.) hervorgehoben hat, kommt für die Beurteilung, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Haftungsminderung auf Seiten des Schädigers nach der Billigkeit erfordern , ausschlaggebende Bedeutung dem Umstand zu, daß für den Schädiger die gesetzliche Haftpflichtversicherung eintritt.

    Das hat der Senat bereits für einen Fall ausgesprochen, in dem der Schädiger den Unfall verschuldet hatte (Senatsurteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 15/68 = a.a.O.); nichts anderes gilt, wenn der Schädiger wie hier der Erstbeklagte nur für die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs einstehen muß.

  • BGH, 24.04.1979 - VI ZR 8/78

    Schadloshaltung eines Geschädigten bei Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs

    Der Senat hat stets ausgesprochen, daß das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nicht zur klagbegründenden Tatsache werden dürfe und dem Umstand, daß der Schädiger Versicherungsschutz genießt, bisher allenfalls die Funktion einer Korrektur hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Betrages eingeräumt (s. Urteile vom 13. Juni 1958 a.a.O.; v. 26. Juni 1962 a.a.O.; v. 24. Juni 1969 - VI ZR 15/68 = VersR 1969, 860 und v. 26. Juni 1973 - VI ZR 47/72 = VersR 1973, 925).
  • BGH, 14.07.1970 - VI ZR 179/68

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen einen Zweitschädiger

    Denn der Versicherer hat nach dieser Bestimmung ebenfalls nur im Rahmen seiner Leistungspflicht einzustehen, also vor allem lediglich insoweit, als der Schädiger haftet (BGH Urteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 15/68 = VersR 1969, 860, 861).
  • OLG Hamm, 14.12.1976 - 9 U 216/76

    Ersatz von Krankenversicherungsleistungen anlässlich eines Sturzes vom Balkon der

    Vielmehr muß die Billigkeit diese Korrektur (ganz oder teilweise) erfordern , wie schon der Wortlaut des Gesetzes und die Einschränkung zeigt, daß der Geschädigte nicht Ersatz bei einem Aufsichtspflichtigen darf erlangen können (BGH NJW 1969, 1762 und NJW 1973, 1795).

    Um das Billigkeitsurteil zutreffend fällen zu können, bedarf es der Würdigung der gesamten Umstände des Haftpflichtfalles, wobei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten als einer der Beurteilungsfaktoren zu berücksichtigen sind, daneben aber, auch die Besonderheiten der den Schaden auslösenden Handlung (BGH NJW 1957, 674 - VersR 1957, 218 und NJW 1969, 1762).

  • OLG Frankfurt, 18.09.1987 - 7 U 99/85

    Deliktsunfähiges Kind; Mitverursachung eines Unfalls; Schadensabwägung ;

    (NJW 1969, 1762) aus, daß diese Haftungskorrektur gerade bei Verkehrsunfällen von Kindern, die diesen mitverursacht haben, nach Billigkeitsgrundsätzen erforderlich sein müsse, was im Falle haftpflichtversicherter Schädiger nicht gesagt werden könne.
  • OLG Bamberg, 09.11.1982 - 5 U 91/82

    Ersatz eines materiellen und immateriellen Unfallschadens; Anspruch auf

    § 829 BGB ist nur in Ausnahmefällen anzuwenden (Palandt a.a.O.; BGH NJW 69, 1762; 73, 1795).
  • OLG Köln, 14.10.1980 - 1 Ss 275/80
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht