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   BGH, 24.06.1980 - 1 StR 36/80   

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https://dejure.org/1980,939
BGH, 24.06.1980 - 1 StR 36/80 (https://dejure.org/1980,939)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1980 - 1 StR 36/80 (https://dejure.org/1980,939)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1980 - 1 StR 36/80 (https://dejure.org/1980,939)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Berufung auf Aussagenotstand zur Abwendung einer drohenden Gefahr einer strengen Bestrafung des Ehepartners - Berücksichtigung des Gewissenskonflikts eines Zeugen oder Sachverständigen, bei wahrheitsgemäßer Aussage sich oder einen Angehörigen der Gefahr ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 157

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 298
  • NJW 1980, 2264
  • MDR 1980, 862
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.01.1951 - 4 StR 55/50
    Auszug aus BGH, 24.06.1980 - 1 StR 36/80
    Auszugehen ist davon, daß die Vorschrift des § 157 StGB dem Zwiespalt Rechnung trägt, in den der Zeuge oder Sachverständige gerät, der bei wahrheitsgemäßer Aussage sich oder einen Angehörigen der Gefahr der Bestrafung aussetzen müßte (vgl. BGHSt 1, 22, 28; 7, 2, 5).
  • BGH, 02.11.1954 - 2 StR 281/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.06.1980 - 1 StR 36/80
    Auszugehen ist davon, daß die Vorschrift des § 157 StGB dem Zwiespalt Rechnung trägt, in den der Zeuge oder Sachverständige gerät, der bei wahrheitsgemäßer Aussage sich oder einen Angehörigen der Gefahr der Bestrafung aussetzen müßte (vgl. BGHSt 1, 22, 28; 7, 2, 5).
  • BayObLG, 20.01.1999 - 2St RR 249/98

    Minder schwerer Fall des Meineids wegen Aussagenotstandes trotz

    Mit § 157 Abs. 1 StGB berücksichtigt das Gesetz durch Anerkennung eines besonderen Strafmilderungsgrundes eine besondere Zwangslage, in der sich Beweispersonen bei Erfüllung der ihnen im öffentlichen Interesse auferlegten Zeugenpflichten befinden, wenn sie durch wahrheitsgemäße Aussage sich selbst oder einen Angehörigen belasten müßten (BGHSt 1, 22/28; 29, 298/299).

    Zwar kann - wie das Landgericht im Ansatz richtig erkannt hat - das Ausmaß der Gefahr im Sinne von § 157 Abs. 1 StGB für die Anwendung dieser Vorschrift von Bedeutung sein, weil der Tatrichter bei der Ausübung seines Ermessens zu berücksichtigen hat, daß ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Gewicht der Falschaussage und dem erstrebten Rechtsvorteil besteht (BGHSt 29, 298/300).

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