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   BGH, 24.06.1982 - VII ZR 244/81   

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https://dejure.org/1982,2174
BGH, 24.06.1982 - VII ZR 244/81 (https://dejure.org/1982,2174)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1982 - VII ZR 244/81 (https://dejure.org/1982,2174)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1982 - VII ZR 244/81 (https://dejure.org/1982,2174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Architektenbindung nach Inkrafttreten des Koppelungsverbots des Mietrechtsverbesserungsgesetzes - Rückwirkung des Mietrechtsverbesserungsgesetzes - Vertrauen des Architekten in den Fortbestand der Rechtslage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2190
  • MDR 1983, 49
  • BauR 1982, 509
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.02.1977 - VII ZR 118/75

    Architektenbindung bei Grundstückskauf

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - VII ZR 244/81
    Richtig ist allerdings, daß das Koppelungsverbot nicht für Tatbestände gilt, die schon vor Inkrafttreten des Mietrechtsverbesserungsgesetzes "abgeschlossen" waren (Senatsurteile BGHZ 60, 28, 31; 68, 113, 115 [BGH 10.02.1977 - VII ZR 118/75]; 71, 33, 36).

    Demgemäß greift es nicht ein, wenn die Architektenbindung schon vor Inkrafttreten des Gesetzes eingegangen worden ist, mögen auch die Architektenleistungen erst nach diesem Zeitpunkt entweder vollständig oder nur teilweise zu erbringen sein (BGHZ 68, 113, 115) [BGH 10.02.1977 - VII ZR 118/75].

    Anders als in der Sache BGHZ 68, 113 [BGH 10.02.1977 - VII ZR 118/75] geht es hier nicht darum, ob eine zunächst wirksame Architektenbindung nach Inkrafttreten des Koppelungsverbots weiterbesteht, ob also die Beklagten auch 1974 noch verpflichtet waren, bei der Planung und Ausführung eigener Bauwerke auf ihren Grundstücken die Leistungen des Klägers in Anspruch zu nehmen.

    Diese ist, wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt hat, grundsätzlich nicht zu beanstanden; unbeachtlich wäre sie nur, wenn der Kläger mit ihr nicht zu rechnen brauchte und sein Vertrauensschutz billigerweise Rücksichtnahme beanspruchen durfte (BGHZ 68, 113, 116 [BGH 10.02.1977 - VII ZR 118/75] mit Nachw.).

  • BGH, 07.12.1972 - VII ZR 235/71

    Architektenbindung bei Grundstückskauf

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - VII ZR 244/81
    Richtig ist allerdings, daß das Koppelungsverbot nicht für Tatbestände gilt, die schon vor Inkrafttreten des Mietrechtsverbesserungsgesetzes "abgeschlossen" waren (Senatsurteile BGHZ 60, 28, 31; 68, 113, 115 [BGH 10.02.1977 - VII ZR 118/75]; 71, 33, 36).

    Nur wenn diese Veräußerung schon vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsverbesserungsgesetzes durchgeführt worden wäre (vgl. BGHZ 71, 33, 36), hätte daher von einem "abgeschlossenen" Tatbestand die Rede sein können; nur dann hätte auch die Preisentwicklung nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr beeinflußt werden können (BGHZ 60, 28, 31).

  • BGH, 26.01.1978 - VII ZR 10/77

    Abstandszahlung und Architektenbindung

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - VII ZR 244/81
    Der Senat hat allerdings entschieden, daß der Käufer eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb ausnahmsweise verpflichten könne, den Verkäufer durch Zahlung einer Abstandssumme von solchen Ansprüchen freizustellen, die dem Architekten aufgrund eines mit dem Verkäufer wirksam geschlossenen Architektenvertrages infolge der Veräußerung zustehen (BGHZ 70, 262, 265 f) [BGH 26.01.1977 - VII ZR 10/77].

    Zu denken wäre nur an eine Vereinbarung, die den Verzicht des Klägers auf eine Bindung der Erwerberin der restlichen Grundstücke an ihn entschädigen sollte; sie wäre aber, wie der Senat bereits entschieden hat, unwirksam (BGHZ 70, 262, 267) [BGH 26.01.1977 - VII ZR 10/77].

  • BGH, 02.03.1978 - VII ZR 240/77

    Umfang des Kopplungsverbots; Verpflichtung zur Errichtung eines Gebäudes nach den

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - VII ZR 244/81
    Richtig ist allerdings, daß das Koppelungsverbot nicht für Tatbestände gilt, die schon vor Inkrafttreten des Mietrechtsverbesserungsgesetzes "abgeschlossen" waren (Senatsurteile BGHZ 60, 28, 31; 68, 113, 115 [BGH 10.02.1977 - VII ZR 118/75]; 71, 33, 36).

    Nur wenn diese Veräußerung schon vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsverbesserungsgesetzes durchgeführt worden wäre (vgl. BGHZ 71, 33, 36), hätte daher von einem "abgeschlossenen" Tatbestand die Rede sein können; nur dann hätte auch die Preisentwicklung nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr beeinflußt werden können (BGHZ 60, 28, 31).

  • BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 260/79

    Ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages; Verpflichtung des Pächters zur

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - VII ZR 244/81
    Falls die Beteiligten zu einem bestimmten Punkt keine Vereinbarung treffen, kann zumeist angenommen werden, daß sie die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen den Gesetzesvorschriften überlassen (BGHZ 77, 301, 304 [BGH 25.06.1980 - VIII ZR 260/79] mit Nachw.).
  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - VII ZR 244/81
    Das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit setzt zwar auch der "unechten Rückwirkung" von Gesetzen verfassungsrechtliche Grenzen (BVerfGE 14, 288, 297 = NJW 1963, 29, 30) [BVerfG 11.10.1962 - 1 BvL 22/57]; der Kläger kann sich jedoch darauf nicht berufen.
  • BGH, 12.03.2015 - VII ZR 336/13

    Provisionsanspruch des Handelsvertreters: Teilnichtigkeit einer vertraglichen

    c) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht, wenn die durch die Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung hervorgerufene Vertragslücke durch Heranziehung des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, BGHZ 137, 153, 157; vom 24. Juni 1982 - VII ZR 244/81, NJW 1982, 2190, 2191; vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 103 m.w.N.).
  • BGH, 17.02.1995 - V ZR 267/93

    Vertragsauslegung - Unmöglichkeit

    Die ergänzende Vertragsauslegung kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht zu einer - unzulässigen - Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (vgl. z.B. BGHZ 9, 273 (278) = NJW 1953, 937 = LM § 157 (D) BGB Nr. 2; BGHZ 40, 91 (103) = NJW 1963, 2071 = LM § 249 (D) BGB Nr. 6; BGH, NJW 1982, 2190 (2192) = LM MietrechtsverbesserungsG Nr. 13).
  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 185/97

    Gleichstromsteuerschaltung

    Mit dem in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Verbot, durch ergänzende Auslegung den Gegenstand eines tatsächlich abgeschlossenen Vertrages zu erweitern, soll lediglich verhindert werden, daß der Tatrichter zu einer Auslegung gelangt, die im Widerspruch zu dem tatsächlich Vereinbarten steht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 24.06.1982 - VII ZR 244/81, NJW 1982, 2190, 2191 f.; Soergel/M. Wolf, BGB, 12. Aufl., § 159 BGB Rdn. 105).
  • BGH, 01.12.1997 - II ZR 232/96

    Auslegung einer Kündigungsklausel im Dienstvertrag eines Fremdgeschäftsführers

    Hier aber liefe die vom Oberlandesgericht befürwortete Auslegung des § 6 Nr. 2 a des Vertrages im Sinne der Möglichkeit zur fristlosen Kündigung bei bloßer - auch grundloser - Abberufung des Klägers von seiner Organstellung auf eine durch den Vertragsinhalt im übrigen nicht gedeckte und daher unzulässige einseitige Verschaffung zusätzlicher Rechte für die Beklagte hinaus (vgl. hierzu schon RGZ 87, 213; RGZ 129, 80, 88; BGH, Urt. v. 24. Juni 1982 - VII ZR 244/81, NJW 1982, 2190, 2191).
  • VG Köln, 18.02.2011 - 18 K 1600/09

    Verweisung; Verwaltungsrechtsweg; öffentlich-rechtliche Streitigkeit;

    Die ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, wenn sie zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsgegenstands führen würde (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24.06.1982 - VII ZR 244/81 -, NJW 1982, 2190 (2191)).

    vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1982 - VII ZR 244/81 -, NJW 1982, 2190 (2191).

  • OLG Düsseldorf, 17.06.2016 - 15 U 69/15

    Begriff des Anbietens i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG

    Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet zwar regelmäßig aus, wenn eine Regelungslücke im Vertrag durch Heranziehung des dispositiven Rechts geschlossen werden kann (vgl. BGH, NJW 1982, 2190; BGH, MDR 1981, 45 m. w. N.).
  • BGH, 22.03.1991 - V ZR 318/89

    Vereinbarung mit Dritten - Grundstückskaufvertrag - Rechtliche Einheit -

    Ein solches Ergebnis aber darf eine ergänzende Vertragsauslegung nicht haben (BGHZ 40, 91 (103) = NJW 1963, 2071 = LM § 249 (D) BGB Nr. 6; BGHZ 77, 301 (304) = NJW 1980, 2347 = LM § 581 BGB Nr. 42; BGH, NJW 1982, 2190 (2191) = LM MietrechtsverbesserungsG Nr. 13).
  • OLG Koblenz, 21.09.1999 - 3 U 1400/98

    Anspruch auf Unterlassung einer Rodung; Verpflichtung des Pächters zur

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  • OLG Köln, 26.06.2013 - 13 U 160/11
    Sie muss vielmehr in dem Vertrag dergestalt eine Stütze finden, dass sie sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem ganzen Zusammenhang des Vereinbarten ergeben muss, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch zu dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stehen würde (BGHZ 77, 301; NJW 1980, 2347; NJW 1982, 2190).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 100/88

    Auseinandersetzung gesellschaftsrechtlicher Beziehungen zwischen Eheleuten aus

    Ergab sich gleichwohl, daß die Parteien die Freistellungsvereinbarung bei ihrem Abschluß nicht bewußt mit auf die zu erwartenden Steuerverbindlichkeiten bezogen haben, so war im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ermitteln, welche Vereinbarung sie in diesem Punkt innerhalb des durch die Scheidungsvereinbarung gesteckten Rahmens nach deren Gesamtzusammenhang bei Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen haben würden, wenn sie ihn bedacht hätten (vgl. BGHZ 84, 1, 7 [BGH 29.04.1982 - III ZR 154/80]; auch BGH Urteil vom 24. Juni 1982 - VII ZR 244/81 = NJW 1982, 2190, 2191).
  • OLG Hamburg, 17.05.2017 - 8 U 59/16

    NZB?

  • BGH, 22.01.1985 - KZR 3/84

    Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung wegen unrechter vorzeitiger

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