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   BGH, 24.06.1988 - V ZR 51/87   

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https://dejure.org/1988,1516
BGH, 24.06.1988 - V ZR 51/87 (https://dejure.org/1988,1516)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1988 - V ZR 51/87 (https://dejure.org/1988,1516)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1988 - V ZR 51/87 (https://dejure.org/1988,1516)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Vormerkungsberechtigten gegen den Dritterwerber - Anforderungen an den Bestand und die Erfüllung des gesicherten Anspruchs - Erlöschen eines vorgemerkten Auflassungsanspruchs durch Rücktritt von einem Vertrag - Rechtsschutzbedürfnis bei Erwerb eines mit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 888 Abs. 1
    Sicherung des Vormerkungsberechtigten gegenüber dem Drittbewerber

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1357
  • MDR 1989, 53
  • DNotZ 1989, 357
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.05.1970 - V ZR 20/68

    Eigentumsstörung

    Auszug aus BGH, 24.06.1988 - V ZR 51/87
    Der gegen den Dritterwerber gerichtete Anspruch des Vormerkungsberechtigten, der dazu dient, den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch jenem gegenüber zu verwirklichen, setzt zwar den Bestand dieses letzteren Anspruchs voraus, hängt aber nicht davon ab, daß der Schuldner diesen bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt worden ist (Bestätigung von BGH BB 1958, 1225 und BGHZ 54, 56, 62).

    Dieser Hilfsanspruch (vgl. BGHZ 49, 263, 266 f) setzt zwar den Bestand des gegen den Schuldner gerichteten, durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs voraus, hängt aber nicht davon ab, daß der Schuldner diesen bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt worden ist (st. Rspr.: RGZ 53, 28, 35; Senatsurt. v. 2. April 1958, V ZR 203/56, BB 1958, 1225; BGHZ 54, 56, 62; ebenso Erman/Hagen, BGB 7. Aufl. § 888 Rdn. 6; BGB-RGRK/Augustin 12. Aufl. § 888 Rdn. 25; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 888 Rdn. 7; Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 888 Rdn. 35).

  • BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55

    Ablauf der Nachfrist nach § 326 BGB

    Auszug aus BGH, 24.06.1988 - V ZR 51/87
    Von einer Neuvornahme des Geschäfts, die hier gemäß § 313 Satz 1 BGB der Beurkundung bedurft hätte (vgl. BGHZ 20, 338, 340 ff), läßt sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht sprechen, weil es an den dafür nötigen Willenserklärungen zwischen ihr oder den Eheleuten P. und den Eheleuten L. fehlt.

    Schon deshalb stellt sich nicht die Frage, ob einer der besonderen Ausnahmefälle vorliegt, in denen die Berufung auf den Formmangel rechtsmißbräuchlich ist (vgl. BGHZ 20, 338, 344 f; BGHZ 48, 396, 398 f).

  • RG, 08.11.1902 - V 126/02

    Vormerkung. Zustimmung des Erwerbers.

    Auszug aus BGH, 24.06.1988 - V ZR 51/87
    Dieser Hilfsanspruch (vgl. BGHZ 49, 263, 266 f) setzt zwar den Bestand des gegen den Schuldner gerichteten, durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs voraus, hängt aber nicht davon ab, daß der Schuldner diesen bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt worden ist (st. Rspr.: RGZ 53, 28, 35; Senatsurt. v. 2. April 1958, V ZR 203/56, BB 1958, 1225; BGHZ 54, 56, 62; ebenso Erman/Hagen, BGB 7. Aufl. § 888 Rdn. 6; BGB-RGRK/Augustin 12. Aufl. § 888 Rdn. 25; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 888 Rdn. 7; Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 888 Rdn. 35).

    Derartige Schwierigkeiten, die die Rechtsverteidigung mit Einwendungen aus fremdem Recht regelmäßig mit sich bringt, teilt der Erwerber eines mit einer Vormerkung belasteten Grundstücks indessen mit dem Bürgen (§ 768 BGB) und demjenigen, der eine Sache für fremde Schuld verpfändet hat (§ 1211 BGB); darauf hat schon das Reichsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 8. November 1902 (RGZ 53, 28, 34) hingewiesen.

  • BGH, 02.04.1958 - V ZR 203/56
    Auszug aus BGH, 24.06.1988 - V ZR 51/87
    Der gegen den Dritterwerber gerichtete Anspruch des Vormerkungsberechtigten, der dazu dient, den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch jenem gegenüber zu verwirklichen, setzt zwar den Bestand dieses letzteren Anspruchs voraus, hängt aber nicht davon ab, daß der Schuldner diesen bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt worden ist (Bestätigung von BGH BB 1958, 1225 und BGHZ 54, 56, 62).

    Dieser Hilfsanspruch (vgl. BGHZ 49, 263, 266 f) setzt zwar den Bestand des gegen den Schuldner gerichteten, durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs voraus, hängt aber nicht davon ab, daß der Schuldner diesen bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt worden ist (st. Rspr.: RGZ 53, 28, 35; Senatsurt. v. 2. April 1958, V ZR 203/56, BB 1958, 1225; BGHZ 54, 56, 62; ebenso Erman/Hagen, BGB 7. Aufl. § 888 Rdn. 6; BGB-RGRK/Augustin 12. Aufl. § 888 Rdn. 25; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 888 Rdn. 7; Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 888 Rdn. 35).

  • BGH, 27.10.1967 - V ZR 153/64

    Kaufmannsehrenwort - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs.

    Auszug aus BGH, 24.06.1988 - V ZR 51/87
    Schon deshalb stellt sich nicht die Frage, ob einer der besonderen Ausnahmefälle vorliegt, in denen die Berufung auf den Formmangel rechtsmißbräuchlich ist (vgl. BGHZ 20, 338, 344 f; BGHZ 48, 396, 398 f).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 24.06.1988 - V ZR 51/87
    Ein solches Verständnis der am 2. Juni 1970 getroffenen Vereinbarungen, von dem erstmals die Revisionserwiderung ausgeht, findet in der Vertragsurkunde, deren vom Berufungsgericht insoweit unterlassene Auslegung der Senat selbst vornehmen kann (BGHZ 65, 107, 112) [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73], keine Grundlage; darüber hinausgehende tatsächliche Umstände sind insoweit in den Tatsacheninstanzen weder festgestellt noch vorgetragen worden.
  • BGH, 19.01.1968 - V ZR 190/64

    Vormerkung und Verzug

    Auszug aus BGH, 24.06.1988 - V ZR 51/87
    Dieser Hilfsanspruch (vgl. BGHZ 49, 263, 266 f) setzt zwar den Bestand des gegen den Schuldner gerichteten, durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs voraus, hängt aber nicht davon ab, daß der Schuldner diesen bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt worden ist (st. Rspr.: RGZ 53, 28, 35; Senatsurt. v. 2. April 1958, V ZR 203/56, BB 1958, 1225; BGHZ 54, 56, 62; ebenso Erman/Hagen, BGB 7. Aufl. § 888 Rdn. 6; BGB-RGRK/Augustin 12. Aufl. § 888 Rdn. 25; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 888 Rdn. 7; Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 888 Rdn. 35).
  • BGH, 02.07.2010 - V ZR 240/09

    Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung zur Löschung einer

    Daraus folgt zugleich, dass die Durchsetzung des Anspruchs gemäß § 888 Abs. 1 BGB die Eintragung des Vormerkungsberechtigten im Grundbuch nicht voraussetzt (vgl. Senat, BGHZ 99, 385, 388; Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 95/79, NJW 1981, 446, 447; Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 51/87, NJW-RR 1988, 1357; Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 384/98, NJW 2000, 3496; BGH, Urt. v. 26. April 2007, IX ZR 139/06, WM 2007, 1137; ebenso Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 888 Rdn. 49; MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 888 Rdn. 11; Kesseler, ZfIR 2007, 88, 92 f.; Wolf, NZM 2008, 29).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es dem Vormerkungsberechtigten auch möglich, zunächst nur den Dritten und dann den Schuldner des vorgemerkten Anspruchs zu verklagen oder aber die umgekehrte Reihenfolge zu wählen (Senat, BGHZ 54, 56, 62; Senat, Urt. v. 2. April 1958, V ZR 203/56, BB 1958, 1225; Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 51/87, NJW-RR 1988, 1357; MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 888 Rdn. 11).

  • BGH, 01.02.2013 - V ZR 72/11

    Haftung beim Grundstückskauf: Aufklärungspflicht über die Ertragsfähigkeit eines

    Da sich ein vertraglich vereinbarter Mietzins in der Regel nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten bildet, gilt der zur Zeit des Vertragsabschlusses von dem Eigentümer aus dem Grundstück gezogene Nutzen nach der Verkehrsanschauung als ein sicherer Maßstab und als eine der wichtigsten Grundlagen für die Ertragsfähigkeit und damit für die Wertschätzung eines Hausgrundstücks (Senat, Urteile vom 19. Oktober 1980 - V ZR 51/87, NJW 1981, 45, 46 und vom 5. Oktober 2001 - V ZR 275/00, WM 2002, 195, 196; Beschluss vom 10. Januar 2008 - V ZR 81/07, Grundeigentum 2008, 983, 984); dies ist auch der Grund dafür, dass die tatsächlichen Mieterträge - wie auch hier geschehen - in Grundstückskaufverträgen aufgeführt werden.
  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 384/98

    Erlöschen einer Auflassungsvormerkung nach Nichteintritt einer

    Die Klage nach § 888 BGB hängt nicht davon ab, daß der Schuldner seine Verpflichtung bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt worden ist (Senatsurt. v. 24. Juni 1988, V ZR 51/87, WM 1988, 1422 m.w.N. auch zur Gegenmeinung).
  • BGH, 07.06.1990 - IX ZR 237/89

    Verfügung unter Nichtbeachtung eines relativen Veräußerungsverbots

    Die Zustimmung des Erwerbers nach § 888 BGB ersetzt nicht die Einigung des Gläubigers mit seinem Schuldner, daß dieser jenem aufgrund des durch Vormerkung oder Veräußerungsverbot geschützten Anspruchs das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte überträgt (vgl. BGHZ 49, 263, 266; BGH, Urt. v. 8. November 1985 - V ZR 153/84, LM BGB § 435 Nr. 1; v. 24. Juni 1988 - V ZR 51/87, LM BGB § 888 Nr. 5).
  • OLG Düsseldorf, 10.06.2005 - 9 W 22/05

    Anspruch auf Löschungsbewilligung des Vormerkungsberechtigten nach § 888 Abs. 1

    Im Falle des Dritterwerbs ist auch anerkannt, dass die Klage nach § 888 BGB nicht davon abhängt, dass der Schuldner seine Verpflichtung bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt worden ist (vgl. BGH NJW 2000, 3496; NJW-RR 1988, 1357 f.).
  • OLG Hamm, 10.01.2006 - 24 U 94/05

    Berechnung der Vergütung für erbrachte Leistungen auf der Grundlage eines

    Denn dem Berechtigten steht es nach gefestigter Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung frei, Schuldner und Dritterwerber gleichzeitig oder einzeln in beliebiger Reihenfolge in Anspruch zu nehmen (Palandt-Bassenge, § 888 Rdnr. 2, BGH NJW-RR 88, 1357; NJW 00, 3496; RGZ 53, 28, 35).
  • OLG Frankfurt, 27.07.2005 - 7 U 93/98

    Bauvertrag: Anspruch des Bauunternehmers auf Grundbucheintragung einer

    Da die Klägerin als Vormerkungsgläubigerin keine bestimmte Reihenfolge bei der Durchsetzung der im Verfolgungsverbund stehenden Ansprüche gemäß §§ 648, 883 BGB und des § 888 BGB einhalten mußte, durfte sie den Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten als vormerkungswidrigen Erwerber vorab geltend machen (vgl. BGH BB 1958, 1225; BGH WM 1988, 1422; BGH Rpfl.
  • BayObLG, 19.12.1996 - 3Z BR 92/96

    Belastung eines Erbbaurechts mit einer Bauhandwerkersicherungshypothek

    Auch diese kann verlangt werden, ohne dass zuvor der aus der Vormerkung persönlich Verpflichtete in Anspruch genommen werden müsste (vgl. RGZ 53, 28/35; BGHZ 54, 56/62; BGH NJW-RR 1988, 1357 ).
  • LG Coburg, 23.06.2000 - 41 T 35/00

    Bestellung eines Eigentümerfischereirechts)

    2. Die Klage nach § 888 BGB hängt nicht davon ab, dass der Schuldner seine Verpflichtung bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt worden ist (Senatsurteil vom 24.6.1988, V ZR 51/87, WM 1988, 1422 m.w.N. auch zur Gegenmeinung).
  • OLG Oldenburg, 15.03.2023 - 12 U 114/22

    Mängel am Gemeinschaftseigentum: Einzelerwerber hat Zurückbehaltungsrecht!

    Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 20.08.2019 wegen Zahlungsrückständen des Klägers nach einem Mahnschreiben vom 24.07.2019 den Rücktritt vom Bauträgervertrag erklärt hat, ist dieser Rücktritt jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht wegen einvernehmlichen Festhaltens der Parteien an dem Vertrag unwirksam, da der Rücktritt grundsätzlich unwiderruflich ist (vgl. Grüneberg/Grüneberg BGB, 82. Aufl., § 349, Rn. 1; MüKo-BGB (Gaier), BGB, 9. Aufl., § 349, Rn. 3) und ein nachträglicher Verzicht auf den Widerruf nur durch einen - hier nicht vorliegenden - formgerechten Neuabschluss des Vertrages möglich wäre (vgl. BGH NJW-RR 1988, 1357/1358; MüKo-BGB (Gaier), aaO., Rn. 7).
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