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   BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99   

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BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99 (https://dejure.org/1999,1016)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1999 - V ZB 19/99 (https://dejure.org/1999,1016)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 (https://dejure.org/1999,1016)
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Antrag auf PKH und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO), wenn der Berufungskläger die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, weil sein PKH-Antrag (§§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO) noch nicht beschieden wurde;

§ 233 ZPO, grds. darf der Berufungskläger nicht darauf vertrauen, daß seinem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO <Fassung seit 1.1.02>) stattgegeben wird (Ausnahme: Mittellosigkeit und darauf gestützter Prozeßkostenhilfeantrag)

Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3271
  • MDR 1999, 1285
  • VersR 2000, 867
  • BB 1999, 2532 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.03.1998 - XI ZB 1/98

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Verweisung auf ein von dem

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99
    Es fehlt somit jedenfalls der notwendige Nachweis dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im Berufungsverfahren völlig eindeutig die Verantwortung für diese Ausführungen übernommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10. März 1998, XI ZB 1/98, NJW 1998, 1647).
  • BGH, 08.05.1957 - IV ZB 62/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99
    dd) Auch der Umstand, daß die Berufungsbegründung schließlich ohne Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfolgte, steht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts der Annahme, daß sie zunächst wegen der Mittellosigkeit der Partei nicht oder später nicht rechtzeitig erfolgt ist, nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 8. Mai 1957, IV ZB 62/57, LM § 233 ZPO Nr. 75; v. 10. Januar 1966, III ZB 27/65, VersR 1966, 267).
  • BGH, 19.12.1962 - VIII ZR 258/62

    Armenrechtsgesuch und Wiedereinsetzung für Rechtsmittelbegründung

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99
    aa) Das durch Mittellosigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der Begründung der Berufung zu beauftragen, bildet grundsätzlich einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1962, VIII ZR 258/62, NJW 1963, 584; Beschl. v. 10. Juli 1985, IVb ZB 129/84, MDR 1985, 1009, 1010).
  • BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85

    Bestimmung eines Schriftsatzes zur Begründung der Berufung

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99
    Dies gilt nach Einlegung der Berufung jedenfalls dann, wenn diese nur "formularmäßig" erfolgt ist und die Partei keinen Prozeßbevollmächtigten hat, der bereit ist, das Rechtsmittel zu begründen (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1985, VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91, 92).
  • BGH, 10.01.1966 - III ZB 27/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99
    dd) Auch der Umstand, daß die Berufungsbegründung schließlich ohne Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfolgte, steht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts der Annahme, daß sie zunächst wegen der Mittellosigkeit der Partei nicht oder später nicht rechtzeitig erfolgt ist, nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 8. Mai 1957, IV ZB 62/57, LM § 233 ZPO Nr. 75; v. 10. Januar 1966, III ZB 27/65, VersR 1966, 267).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 129/84

    Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch einen nicht zugelassenen Anwalt

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99
    aa) Das durch Mittellosigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der Begründung der Berufung zu beauftragen, bildet grundsätzlich einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1962, VIII ZR 258/62, NJW 1963, 584; Beschl. v. 10. Juli 1985, IVb ZB 129/84, MDR 1985, 1009, 1010).
  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92

    Ausreichende Begründung des Antrags auf Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99
    Er ist vielmehr mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende in Ausübung seines ihm gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingeräumten Ermessens eine beantragte Verlängerung auch dann versagt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1992, VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134).
  • BGH, 15.03.1955 - IV ZB 19/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99
    Ablauf der Frist unabhängig von der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe begründet werden konnte, bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 15. März 1955, IV ZB 19/55, LM § 114 ZPO Nr. 7).
  • BGH, 06.10.1952 - III ZR 369/51

    Rechtsmittelbegründung nach Armenrechtsantrag

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99
    Dieser Umstand entbindet den Rechtsanwalt allerdings nicht von der Verpflichtung, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen, solange noch nicht über den Prozeßkostenhilfeantrag entschieden ist, um so ein Wiedereinsetzungsverfahren zu vermeiden (BGHZ 7, 280, 285, 287).
  • BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15

    Verfahren bei Säumnis: Erlass eines Versäumnisurteils bei Nichtverhandeln einer

    (2) Eine bedürftige Partei kann danach ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde, im Streitfall also das Unterbleiben des zur Rechtsverteidigung notwendigen Verhandelns des Prozessbevollmächtigten zur Sache gerade auf die Bedürftigkeit des Beklagten zurückzuführen wäre (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2567 Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4; vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b aa, cc; jeweils mwN).
  • BAG, 23.06.2004 - 7 AZR 636/03

    Befristetes Probearbeitsverhältnis - Schriftform

    Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet, ist das Hindernis der Mittellosigkeit behoben, sobald der Bewilligungsbeschluss dem Rechtsmittelführer zugeht (BGH 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - MDR 1999, 1285 = NJW 1999, 3271, zu II 3 b aa der Gründe).
  • BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Versäumt eine mittellose Partei eine Frist, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203 f.; Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rn. 45; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 11).

    Entscheidend für die Frage der Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist, ob der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - aaO; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO; Stein/Jonas/Roth, aaO).

    Holt die Partei die Prozesshandlung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, aber vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nach, so ist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit für die zunächst unterlassene Prozesshandlung und sodann für ihre Verspätung ursächlich geworden ist, wobei es einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist unabhängig von der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe begründet werden konnte, nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - aaO, m.w.N.).

  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    (1) Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4).

    Denn Rechtsmittelfristen werden nur dann schuldlos im Sinne von § 233 ZPO versäumt, wenn eine Partei sich wegen ihrer Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels zu beauftragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, aaO unter II 3 b aa, mwN).

    In einem solchen Fall ist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit der Partei für die zunächst unterlassenen Prozesshandlungen und sodann für ihre Verspätung ursächlich geworden ist, wobei es einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist eingelegt und/oder begründet werden konnte, nicht bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, aaO unter II 3 b dd; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO Rn. 5; jeweils mwN).

  • BAG, 06.03.2003 - 2 AZR 596/02

    Berufungsbegründung

    Es reicht deshalb nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (Senat 11. März 1998 - 2 AZR 497/97 - BAGE 88, 171; BGH 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271 jeweils mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (13. September 1995 - 2 AZR 855/94 - AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 22) und des Bundesgerichtshofs (24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - aaO) kann dem Zweck des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF, bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegenzuwirken und zu gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, nicht nur dann genügt werden, wenn dem Rechtsmittelführer bei Abfassung der Rechtsmittelbegründung die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen.

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 462/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der

    (2) Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271 und vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 4).

    Denn Rechtsmittelfristen werden nur dann schuldlos im Sinne von § 233 ZPO versäumt, wenn eine Partei sich wegen ihrer Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels zu beauftragen (vgl. BGH Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271 mwN).

    Da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist begründet werden konnte, nicht bedarf (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271 mwN und vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 4 jeweils mwN), ist es unschädlich, dass die Verfahrensbevollmächtigte im Wiedereinsetzungsantrag Ausführungen zur Organisation der Fristenkontrolle in ihrer Kanzlei gemacht hat, die möglicherweise den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Anforderungen nicht genügt.

  • BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gesonderte Anfechtung der Zurückweisung

    Rechtsmittelfristen werden nur schuldlos im Sinne von § 233 ZPO versäumt, wenn eine Partei sich wegen ihrer Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels zu beauftragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271; BGH, NJW-RR 2012, 757 Rn. 9).
  • BGH, 24.05.2000 - III ZB 8/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im

    Als bedingte Berufungserklärung war das Rechtsmittel vom 16. Juni 1999 allerdings unzulässig (vgl. BGHZ 4, 54 f.; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 aaO; vom 24. Juni 1999 aaO; a.A. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 518 Rn. 17).

    Einer bedürftigen Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfeantrag gestellt hat, ist nach der Entscheidung hierüber auf Antrag regelmäßig Wiedereinsetzung zu gewähren, da die Partei dann ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO; st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluß vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732, 733; vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823); das gilt auch dann, wenn das zulässige Prozeßkostenhilfegesuch mit einer unwirksamen Berufungseinlegung verbunden wurde (BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 aaO) oder die Berufungsbegründung schließlich - unwirksam - ohne Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgte (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271).

  • BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei

    c) Der Umstand, dass im Streitfall die Berufung letztlich ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt und begründet wurde, steht der Annahme, dass sie zunächst wegen der Mittellosigkeit des Beklagten nicht erfolgt ist, nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b dd; vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16, NJW-RR 2018, 61 Rn. 19).
  • BAG, 16.06.2004 - 5 AZR 529/03

    Unzulässige Revision und Berufung

    Es reicht deshalb nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BAG 6. März 2003 - 2 AZR 596/02 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 32 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 11. März 1998 - 2 AZR 497/97 - BAGE 88, 171; BGH 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271 jeweils mwN).
  • OLG Brandenburg, 07.10.2010 - 12 U 96/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Prozesskostenhilfeablehnung mangels

  • BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03

    Gleichzeitige Verwerfung der Berufung und Versagung der Prozesskostenhilfe

  • BGH, 08.05.2007 - VIII ZB 113/06

    Verfahrensrecht - Versäumen der Berufungsbegründungsfrist trotz PKH-Antrags?

  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Stellung eines

  • OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 13 U 205/15
  • BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der Fristversäumung auf

  • BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Prozesskostenhilfeantrag

  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 325/12

    Zulässigkeit der Berufung in einer Familiensache bei Falschbezeichnung der

  • BGH, 02.07.2009 - IX ZR 229/08

    Notwendigkeit eines Schädigungsvorsatzes für eine Haftung aus § 826 BGB

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2016 - 18 A 2206/12

    Hinweis im aktuellen PKH-Formular bzgl. Ausfüllens der Abschnitte E bis J durch

  • BGH, 27.09.2004 - II ZB 17/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • KG, 02.04.2007 - 20 U 55/06

    Verschuldetes Fristversäumnis bei PKH-Antrag mit Übersendung eines Entwurfs der

  • OLG Frankfurt, 19.12.2008 - 19 U 91/08

    Wiedereinsetzung: Einfluss einer Anhörungsrüge auf den Ablauf der

  • LAG Hamm, 04.05.2011 - 3 Sa 660/10

    Nettolohnvereinbarung im bezahlten Fußball - ungeklärt

  • LAG Hamm, 18.04.2012 - 3 Sa 1598/11

    Entstehen des Equal-pay-Anspruchs; Fälligkeit

  • OLG Frankfurt, 16.06.2011 - 10 U 77/10

    Keine schuldlose Versäumung der Berufungsfrist bei PKH-Antrag, wenn die

  • OLG Koblenz, 06.07.2004 - 11 UF 742/03

    Geltendmachung des Zugewinnausgleichs im Wege der Stufenklage; Sinn und Zweck der

  • OLG Köln, 02.03.2001 - 13 U 14/01
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