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   BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01   

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BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01 (https://dejure.org/2002,1261)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2002 - II ZR 266/01 (https://dejure.org/2002,1261)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2002 - II ZR 266/01 (https://dejure.org/2002,1261)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Prof. Dr. Lorenz

    Verwendungsersatzanspruch des Werkunternehmers gegen den Eigentümer aus § 994 BGB bei fehlender Vindikationslage z.Zt. der Vornahme der Verwendungen (Bestätigung von BGHZ 34, 122); Zeitpunkt der "Genehmigung" von Verwendungen i.S.v. §§ 1001 S. 1 Alt. 2, 1002 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Genehmigung - Einverständnis - Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) - Vornahme bestimmter Verwendungen - Nachträgliche Zustimmung - Einwilligung - Leasingunternehmen - Autoreparaturwerkstatt - Nutzungsentschädigung - Vorenthalten eines PKW - Zurückbehaltungsrecht - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwendungsersatz, - des Besitzers; Verwendungen, Genehmigung der -

  • Judicialis

    BGB § 1001 Satz 1 2. Alt.; ; BGB § 1002 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1001 S. 1 Alt. 2 § 1002 Abs. 1
    Anforderungen an die Erteilung einer Genehmigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwendungsersatz - Auch bei vorheriger Einwilligung möglich!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwendungsersatzanspruch des unberechtigten Fremdbesitzers: Erteilung der Genehmigung auch als Einwilligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 44 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 994, 1001 Satz 1 Alt. 2, 1002 Abs. 1 BGB
    Vindikationsanspruch - Verwendungsersatz

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sachenrecht, Schuldrecht AT, Fälligkeit des Verwendungsersatzanspruchs

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2875
  • ZIP 2002, 2217
  • MDR 2002, 1239
  • NJ 2003, 90
  • WM 2003, 597
  • DB 2003, 93 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59

    Gleichzeitiges Bestehen von schuldrechtlichen und dinglichen

    Auszug aus BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01
    a) Zutreffend hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die §§ 994 ff. BGB unter Berufung auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGHZ 34, 122, 127 ff.; vgl. auch BGHZ 131, 220, 222; zuletzt BGH, Urteil v. 27. Juli 2001 - V ZR 104/00, zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 322 bestimmt) für anwendbar gehalten.

    Sie sind damit Verwendungen i.S. der §§ 994 ff. BGB (vgl. BGHZ 34, 122, 127/128).

    c) Ausgeschlossen ist die Anwendung der §§ 994 ff. BGB nur dann, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer der Sache zu keinem Zeitpunkt eine Vindikationslage bestanden hat (BGHZ 34, 122, 129).

    War hingegen der Besitzer zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen zum Besitz berechtigt, ist aber später eine Vindikationslage eingetreten, steht es dem unrechtmäßigen Fremdbesitzer frei, gemäß §§ 994 ff. BGB Ersatz der von ihm getätigten Verwendungen vom Eigentümer zu verlangen; unerheblich ist, wann die Verwendungen erfolgt sind, ob also der Besitzer die Verwendungen bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, als er noch rechtmäßig besessen hat oder ob dies erst nach Eintritt der Vindikationslage geschehen ist (BGHZ 34, 122, 131/132).

    Anderenfalls wäre er in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt als ein im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme nicht berechtigter Besitzer (BGHZ 34, 122, 132).

    Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil und soweit der unrechtmäßige Besitzer einen - hier aufgrund der Insolvenz des Leasingnehmers allerdings kaum realisierbaren - Anspruch aus dem Werkvertrag mit dem Besteller auf Bezahlung der Reparaturkosten hat; der vertragliche Anspruch gegen den Besteller steht in diesem Falle neben dem gegen den Eigentümer gerichteten, der sich aus §§ 994 ff. BGB ergibt (BGHZ 34, 122, 129 u. 131).

  • BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00

    Sachenrechtsmoratorium; Verwendungsersatzanspruch des zum Erwerb Berechtigten

    Auszug aus BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01
    a) Zutreffend hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die §§ 994 ff. BGB unter Berufung auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGHZ 34, 122, 127 ff.; vgl. auch BGHZ 131, 220, 222; zuletzt BGH, Urteil v. 27. Juli 2001 - V ZR 104/00, zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 322 bestimmt) für anwendbar gehalten.
  • BGH, 18.12.1968 - VIII ZR 214/66

    Werkunternehmerpfandrecht und Zurückbehaltungsrecht bei Reparatur eines

    Auszug aus BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01
    Nach dieser Vorschrift besteht ein Zurückbehaltungsrecht nicht für solche Verwendungen, die im Rahmen früherer Reparaturarbeiten vorgenommen worden sind, nach deren Abschluß das Fahrzeug bereits wieder an den Eigentümer oder den zum Besitz berechtigten Dritten zurückgegeben worden war (BGHZ 51, 250, 253/254; BGH, Urteil v. 18. Mai 1983 - VIII ZR 86/82, NJW 1983, 2140).
  • BGH, 31.10.1995 - XI ZR 6/95

    Haftung der Spielbank für die unterlassene Überwachung einer auf eigenen Wunsch

    Auszug aus BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01
    Diese tatrichterliche Interpretation ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf die Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln (wozu auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung zählt), Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen hin überprüfbar (vgl. etwa Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099; BGHZ 131, 136, 138 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.05.1983 - VIII ZR 86/82

    Verwendungsersatzanspruch des Unternehmers gegen den Eigentümer eines

    Auszug aus BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01
    Nach dieser Vorschrift besteht ein Zurückbehaltungsrecht nicht für solche Verwendungen, die im Rahmen früherer Reparaturarbeiten vorgenommen worden sind, nach deren Abschluß das Fahrzeug bereits wieder an den Eigentümer oder den zum Besitz berechtigten Dritten zurückgegeben worden war (BGHZ 51, 250, 253/254; BGH, Urteil v. 18. Mai 1983 - VIII ZR 86/82, NJW 1983, 2140).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Auszug aus BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01
    a) Zutreffend hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die §§ 994 ff. BGB unter Berufung auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGHZ 34, 122, 127 ff.; vgl. auch BGHZ 131, 220, 222; zuletzt BGH, Urteil v. 27. Juli 2001 - V ZR 104/00, zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 322 bestimmt) für anwendbar gehalten.
  • BGH, 03.04.2000 - II ZR 194/98

    Auslegung eines Vertrages; Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines

    Auszug aus BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01
    Diese tatrichterliche Interpretation ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf die Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln (wozu auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung zählt), Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen hin überprüfbar (vgl. etwa Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099; BGHZ 131, 136, 138 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13

    Mietvertrag mit einem Golfclub über ein städtisches Rennbahngelände:

    bb) Allerdings genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine (entsprechende) Anwendung von § 994 Abs. 1, § 996 BGB, dass das Besitzrecht später weggefallen ist und es jedenfalls bei Geltendmachung des Vindikationsanspruchs nicht mehr besteht (so etwa Senat, Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628 mwN; BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 266/01, NJW 2002, 2875 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 13. Oktober 1978 - V ZR 147/77, NJW 1979, 716).
  • OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 25 U 53/15

    Zum Werkunternehmerpfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen werkvertraglichem

    Allerdings stellen Reparaturarbeiten, wie der Austausch eines defekten Kraftfahrzeugmotors, zur Wiederherstellung des Fahrzeugs aufgewendete vermögenswerte Leistungen und somit Verwendungen im Sinne von § 994 ff. BGB dar (BGH, NJW 2002, 2875 [BGH 24.06.2002 - II ZR 266/01] ).

    Dass der Beklagte diese Verwendungen vorgenommen hat, während er noch zum Besitz berechtigt war, spielt keine Rolle; entscheidend ist allein, ob in dem Zeitpunkt eine Vindikationslage besteht, in dem der Verwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird (BGH, NJW 1961, 499, 501; BGH, NJW 2002, 2875 [BGH 24.06.2002 - II ZR 266/01] ).

  • LG Bremen, 20.11.2020 - 4 O 1136/19

    Eigentum durch Einbau verloren: Wertausgleich nur innerhalb der Leistungskette!

    Mit Urteil vom 24.06.2002 - II ZR 266/01 hat der Bundesgerichtshof ebenfalls den Grundsatz, dass der ehemals berechtigte Besitzer nach Ende des Besitzrechts Ansprüche nach §§ 994 ff. BGB gegen den Eigentümer geltend machen kann, festgehalten.

    Eine abweichende Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil und soweit der Besitzer einen Anspruch aus dem Werkvertrag mit dem Besteller auf Bezahlung der Reparaturkosten habe (BGH, Urteil vom 24.06.2002 - II ZR 266/01, NJW 2002, 2875).

  • OLG Nürnberg, 19.03.2013 - 14 U 613/12

    Verwendungsersatzanspruch eines Bergungs- und Abschleppunternehmers wegen der

    Da ein vormals berechtigter Besitzer nicht schlechter gestellt werden darf als ein von Anfang an unberechtigter, ist es ausreichend, dass eine Vindikationslage zwischen den Parteien später entstanden ist (BGH NJW 2002, 2875 ff., Rn. 9 nach juris u. BGHZ 34, 122, 132).
  • OLG Rostock, 13.09.2007 - 7 U 96/06

    Verwendungsersatz: Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages mit

    Dies folgtt nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 24.06.2002, II ZR 266/01, NJW 2002, S. 2875) allerdings nicht schon daraus, dass § 1002 Abs. 1 BGB auf eine "Genehmigung" abstellt, unter welcher nach der Legaldefinition des § 184 Abs. 1 BGB eine nachträgliche Zustimmung zu verstehen ist.
  • OLG Köln, 02.08.2017 - 16 U 76/16
    Der BGH führt in einer vergleichbaren Konstellation in seinem Urteil vom 24.06.2002, Az.: II ZR 266/01 in NJW 2002, 2875 hierzu aus:.
  • LG Osnabrück, 17.01.2003 - 7 O 3125/00

    Geltendmachung eines Verwendungsersatzanspruchs durch einen Erben nach den

    "Normale Reparaturen" infolge Verschleißes sind zwar gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen ( OLG Oldenburg DAR 1993/467; Palandt § 994 Rdnr. 7), aber - um bei dem von der Beklagten gewählten Beispiel eines Kfzs zu bleiben - nicht mehr der Einbau eines Austauschmotors ( Palandt a.a.O.), der eine notwendige Verwendung i.S.d. § 994 I 1 BGB darstellt; Reparaturen stellen Verwendungen dar ( BGH NJW 2002/2875; BGHZ 34, 122, 129) [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 89/59] .
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