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   BGH, 24.06.2002 - II ZR 296/01   

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https://dejure.org/2002,1253
BGH, 24.06.2002 - II ZR 296/01 (https://dejure.org/2002,1253)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2002 - II ZR 296/01 (https://dejure.org/2002,1253)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2002 - II ZR 296/01 (https://dejure.org/2002,1253)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 102 Abs. 1, 104 Abs. 2, 112, 120 Abs. 1 und 2; ZPO § 171 Abs. 3
    Ende der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat bei Fehlen eines Entlastungsbeschlusses

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hauptversammlung - Entlastung eines Aufsichtsratsmitgliedes - Aktiengesellschaft - AG - Beschlussfassung - Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat - Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates - Widerruf einer Organbestellung - Wichtiger Grund - Wirksames Mandat - Prozessvollmacht

  • Judicialis

    AktG § 102 Abs. 1; ; AktG § 104 Abs. 2; ; AktG § 112; ; AktG § 120 Abs. 1; ; AktG § 120 Abs. 2; ; ZPO § 171 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beendigung der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat wegen fehlender Entlastung durch die Hauptversammlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entlastung eines Aufsichtsratsmitgliedes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (3)

  • Notare Bayern PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    § 102 AktG; § 120 AktG; § 30 AktG; § 84 AktG; § 112 AktG; § 111 AktG; § 114 AktG; § 172 AktG; § 124 AktG; § 116 AktG; § 93 AktG; § 399 AktG, § 404 AktG
    Voraussetzungen und Folgen fehlerhafter Aufsichtsratsbeschlüsse am Beispiel des nicht fristgemäßen Entlastungsbeschlusses (Notar Dr. Klaus Macht, Bad Neustadt a. d. Saale)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Beendigung der Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds bei fehlendem Entlastungsbeschluss; Auslegung des § 102 Abs. 1 AktG unter Berücksichtigung der Regelung des § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zeitpunkt der Beendigung des Aufsichtsratsmandats bei Aktiengesellschaft

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1461
  • ZIP 2002, 1619
  • WM 2002, 1884
  • BB 2002, 1822
  • DB 2002, 1928
  • NZG 2002, 916
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.11.2001 - II ZR 225/99

    Sachsenmilch-Urteil des OLG Dresden vom BGH bestätigt

    Auszug aus BGH, 24.06.2002 - II ZR 296/01
    Sie ist mit der für den Vorstandsbereich bestehenden Regelung des § 85 AktG vergleichbar, die der Senat als hinreichende Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Vorstandes angesehen hat (BGH, Urt. v. 12. November 2001 - II ZR 225/99, ZIP 2002, 172, 173).
  • OLG Hamburg, 15.07.1969 - 7 U 149/68
    Auszug aus BGH, 24.06.2002 - II ZR 296/01
    Aufgrund dieser Formulierung nimmt die überwiegende Meinung im Schrifttum an, trotz des zwingenden Charakters der Regelung (§ 23 Abs. 5 AktG) dauere die Stellung als Aufsichtsratsmitglied solange an, bis ein Beschluß über die Entlastung gefaßt worden sei (AG Essen, MDR 1970, 336; Baumbach/Hueck, AktG 13. Aufl., § 102 Rdn. 3; Geßler in Geßler/Hefermehl/Eckert/Kropff, AktG § 102 Rdn. 8; v. Godin/Wilhelmi, AktG 4. Aufl. § 102 Anm. 3; Meyer-Landrut in Großkomm. z. AktG, 3. Aufl., § 102 Anm. 1; Hoffmann-Becking in: Müchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4 AktG 2. Aufl. § 30 Rdn. 37; Nirk/Reuter/Bächle, Handbuch des Aktiengesetzes Bd. 1 Rdn. 856; Henn, Handbuch des Aktienrechts 6. Aufl. Rdn. 643).
  • BGH, 09.01.2024 - II ZB 20/22

    Keine Ergänzung eines beschlussunfähigen Aufsichtsrats (hier: dauerhaft

    Die Norm soll die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats sicherstellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2002- II ZR 296/01, ZIP 2002, 1619, 1621 mwN).
  • KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Schadensersatz gegen frühere Aufsichtsräte

    Wird aber - wie hier - die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates entgegen der Regelung von § 120 Abs. 1 AktG nicht innerhalb von acht Monaten nach Beginn des nächsten Geschäftsjahres durchgeführt, so endet die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds mit Ablauf der Frist, in der die Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr seit Amtsantritt (vgl. § 102 Abs. 1, S. 1 AktG) hätte beschließen müssen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 296/01, OLG München, Beschluss vom 9. November 2009 - 31 Wx 136/09, beide zitiert nach juris).
  • OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 136/09

    Aktiengesellschaft: Ende der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat

    Die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat endet spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr seit Amtsantritt hätte beschließen müssen (im Anschluss an BGH AG 2002, 676/677).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Meinung in der Literatur ist § 102 Abs. 1 AktG dahin auszulegen, dass die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat spätestens in dem Zeitpunkt endet, in dem die Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr seit Amtsantritt hätte beschließen müssen, also längstens acht Monate (§ 120 Abs. 1 AktG) nach dem Ende des vierten Geschäftsjahrs (BGH AG 2002, 676/677; MünchKommAktG/Habersack 3. Aufl. § 102 Rn. 18; GroßKommAktG/Hopt/Roth/Peddinghaus 4. Aufl. Bearbeitungsstand 2005 § 102 Rn. 12; Bürgers/Israel AktG § 102 Rn. 3; Schmidt/Lutter/Drygala AktG § 102 Rn. 6).

  • OLG Frankfurt, 15.05.2017 - 20 W 147/17

    Befristung der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrates

    Weiterhin berücksichtigt die nunmehr durch den Senat mit Ablauf des 31.05.2019 bestimmte längste Beendigungsfrist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2002 (Az. II ZR 296/01, zitiert nach juris; Anschluss: OLG München, a.a.O.), wonach im Normallfall der Aufsichtsratsbestellung durch die originär zuständigen Organe die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat spätestens in dem Zeitpunkt endet, in dem eine Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr seit Amtsantritt des Aufsichtsrats hätte beschließen müssen, wobei als spätester Zeitpunkt auf den nach Ansicht des Bundesgerichtshofs anwendbaren § 120 Abs. 1 S. 1 AktG abzustellen ist.
  • OLG Frankfurt, 27.05.2010 - 20 W 175/10

    Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung von Vorstandsmitgliedern nach §§

    Diese Begrenzung der Übergangszeit sei dem Rechtsgedanken zu entnehmen, den der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 24. Juni 2002 (Az. II ZR 296/01; AG 2002, 676) zu der aus seiner Sicht vergleichbaren Problematik des § 102 Abs. 1 Satz 1 AktG entwickelt habe.
  • OLG München, 18.01.2006 - 7 U 3729/05

    Wirksamkeit eines vom Registergericht während eines laufenden

    So ist die gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsrats auch möglich bei Amtsverhinderung über einen erheblichen oder unabsehbaren Zeitraum eines gewählten Aufsichtsratsmitglieds (Semler in Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., 2004, § 104 Rn 26), während des laufenden gerichtlichen Verfahrens über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds (Semler, a.a.O. § 104 Rn 25; BGH AG 2002, 676) oder bei Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds zum Vertreter eines verhinderten Vorstandsmitglieds gemäß § 105 Abs. 2 AktG.
  • OLG München, 06.08.2008 - 7 U 3905/06

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an den Bericht über den Unternehmensvertrag

    So ist die gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsrats auch möglich bei Amtsverhinderung über einen erheblichen oder unabsehbaren Zeitraum eines gewählten Aufsichtsratsmitglieds (Semler in Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., 2004, § 104 Rn 26), während des laufenden gerichtlichen Verfahrens über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds (Semler, a.a.O. § 104 Rn 25; BGH AG 2002, 676) oder bei Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds zum Vertreter eines verhinderten Vorstandsmitglieds gemäß § 105 Abs. 2 AktG.
  • OLG Hamburg, 06.11.2002 - 11 W 91/01
    d) Die Beteiligte zu 2) kann für ihren Standpunkt auch nichts aus der Entscheidung des BGH vom 24.6.2002 (ZIP 2002, 1619) herleiten.
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