Rechtsprechung
BGH, 24.06.2010 - 4 StR 260/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB; § 64 StGB
Vergewaltigung (fortwirkende Gewalt/Drohung: erforderliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite); Erörterungsmangel hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB
Vergewaltigung: Vorangegangene Gewaltanwendung als fortwirkende Drohung gegenüber dem Opfer - Wolters Kluwer
Anforderung an die subjektive Tatbestandsseite bei Verurteilung wegen einer Vergewaltigung mit konkludenter Drohung durch vorherige Gewaltanwendung
- rewis.io
Vergewaltigung: Vorangegangene Gewaltanwendung als fortwirkende Drohung gegenüber dem Opfer
- ra.de
- rewis.io
Vergewaltigung: Vorangegangene Gewaltanwendung als fortwirkende Drohung gegenüber dem Opfer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderung an die subjektive Tatbestandsseite bei Verurteilung wegen einer Vergewaltigung mit konkludenter Drohung durch vorherige Gewaltanwendung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- strafverteidigung-hamburg.com (Zusammenfassung)
Vergewaltigung - Frühere Gewalteinwirkung als konkludente Drohung
Verfahrensgang
- LG Bochum, 03.02.2010 - 6 KLs 6/09
- BGH, 24.06.2010 - 4 StR 260/10
Papierfundstellen
- NStZ 2010, 570
- NStZ-RR 2010, 362
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 03.03.2021 - 2 StR 170/20
Raub; schwerer Raub (qualifiziertes Nötigungsmittel: Motivwechsel bei …
Beide Angeklagten handelten hiernach auch in dem "Bewusstsein', dass der Zeuge eingedenk der zuvor erlebten Gewalt keinen Widerstand leisten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 4 StR 260/10, NStZ 2010, 570; Beschluss vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11, NStZ 2012, 34). - BGH, 10.05.2011 - 3 StR 78/11
Sexuelle Nötigung (Gewalt; via absoluta; vis compulsiva; finaler Zusammenhang; …
Vorangegangene Gewalt kann in diesem Sinne fortwirken, wenn das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht, sofern der Täter zumindest erkennt und billigt, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 4 StR 260/10, NStZ 2010, 570).