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   BGH, 24.06.2014 - II ZR 29/13   

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https://dejure.org/2014,16453
BGH, 24.06.2014 - II ZR 29/13 (https://dejure.org/2014,16453)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2014 - II ZR 29/13 (https://dejure.org/2014,16453)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2014 - II ZR 29/13 (https://dejure.org/2014,16453)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Beschwerdewert bei Einziehung eines Geschäftsanteils an einer Komplementär-GmbH: Einfluss des Unternehmenswerts der KG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Glaubhaftmachung einer Beschwer i.H.v. 20.000 Euro gem. § 26 Nr. 8 EGZPO bei Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Bestehen einer rechtlichen Eigenständigkeit sowohl der Kommanditgesellschaft als auch ihrer Komplementär-GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 543 Abs. 2
    Glaubhaftmachung einer Beschwer i.H.v. 20.000 Euro gem. § 26 Nr. 8 EGZPO bei Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Bestehen einer rechtlichen Eigenständigkeit sowohl der Kommanditgesellschaft als auch ihrer Komplementär-GmbH

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kommanditgesellschaft und deren Komplementär-GmbH sind zwei rechtlich selbständige Gesellschaften

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.09.2013 - II ZR 117/11

    Erforderlichkeit einer Beschwer in Höhe von 20.000,- Euro für die

    Auszug aus BGH, 24.06.2014 - II ZR 29/13
    Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 2 mwN).
  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12

    GmbH: Einziehung von Geschäftsanteilen; wichtiger Grund zur Abberufung eines der

    AZ BGH: II ZR 29/13.
  • BGH, 04.11.2014 - II ZB 15/13

    Berufungsbeschwer im Prozess auf Nichtigerklärung eines Beschlusses über die

    a) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend gesehen, dass sich der Wert der Klage eines Gesellschafters gegen einen Ausschließungsbeschluss nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Regel nach dem Wert seiner Beteiligung an der Gesellschaft, also nach dem Wert des Geschäfts- bzw. Gesellschaftsanteils des ausgeschlossenen Gesellschafters richtet (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 29/13, juris Rn. 4).
  • BGH, 07.11.2018 - IV ZR 238/17

    Begründetheit einer Gegenvorstellung über die Herabsetzung des Gegenstandswerts

    Daher ist es sachgerecht, für den Wert des Interesses des Klägers, nicht in seiner Verfügungsmacht begrenzt zu werden, auf den vollen Verkehrswert der seiner Verfügungsbefugnis unterliegenden Geschäftsanteile abzustellen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - II ZB 15/14, ZIP 2015, 424 Rn. 7; vom 24. Juni 2014 - II ZR 29/13, juris Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO 32. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort "Gesellschaft"; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn. 2588 m.w.N.).
  • BGH, 10.11.2020 - II ZR 243/19

    Ankommen auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels für die Berechnung des

    Der Unternehmenswert der Kommanditgesellschaft hat nur dann Einfluss auf den Wert der Komplementär-GmbH und damit auf die daran gehaltenen Geschäftsanteile, wenn die GmbH am Vermögen der Kommanditgesellschaft beteiligt ist (BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 6; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 29/13, juris Rn. 3).
  • BGH, 29.07.2014 - II ZR 73/14

    Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig bei Nichterreichen des

    a) Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 81/11, ZIP 2013, 1692 Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 29/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 3).
  • LG München I, 28.02.2019 - 16 HKO 10218/18

    Abfindungszahlung

    Für die Bemessung des Streitwertes ist der wirtschaftliche Wert des Geschäftsanteils maßgeblich (vgl. BGH II ZR 29/13).
  • BGH, 14.07.2020 - II ZR 420/17

    Änderung des für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwerts

    Auch in jenen Fällen ist auf den Verkehrswert des Geschäftsanteils abzustellen, nicht auf die Höhe einer nach dem Gesellschaftsvertrag zu zahlenden Abfindung, die gegebenenfalls unter dem Verkehrswert liegen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 81/11, ZIP 2013, 1692 Rn. 2; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 29/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 8).
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