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   BGH, 24.06.2020 - IV ZR 16/19   

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https://dejure.org/2020,19537
BGH, 24.06.2020 - IV ZR 16/19 (https://dejure.org/2020,19537)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2020 - IV ZR 16/19 (https://dejure.org/2020,19537)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2020 - IV ZR 16/19 (https://dejure.org/2020,19537)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Unbegründete Einwendung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren; Gerichtliche Anordnung der Ermittlung des Werts zweier Wohnungen; Vorlage von Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger; Interesse des Klägers an der Auskunft ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2325
    Unbegründete Einwendung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren; Gerichtliche Anordnung der Ermittlung des Werts zweier Wohnungen; Vorlage von Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger; Interesse des Klägers an der Auskunft ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.06.2014 - IV ZB 2/14

    Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen; Umfang der

    Auszug aus BGH, 24.06.2020 - IV ZR 16/19
    Wird der Rechtsmittelführer zu einer Auskunft verurteilt, so ist für die Bemessung des Werts des Streitgegenstands sein Interesse maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, FamRZ 2014, 1453 Rn. 8).

    Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfor dert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 aaO; vom 4. Juni 2014 aaO; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 08.03.2017 - IV ZB 18/16

    Berufungsverfahren: Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der

    Auszug aus BGH, 24.06.2020 - IV ZR 16/19
    Wird der Rechtsmittelführer zu einer Auskunft verurteilt, so ist für die Bemessung des Werts des Streitgegenstands sein Interesse maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, FamRZ 2014, 1453 Rn. 8).

    Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfor dert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 aaO; vom 4. Juni 2014 aaO; jeweils m.w.N.).

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