Rechtsprechung
   BGH, 24.07.1985 - 5 StR 127/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,17372
BGH, 24.07.1985 - 5 StR 127/85 (https://dejure.org/1985,17372)
BGH, Entscheidung vom 24.07.1985 - 5 StR 127/85 (https://dejure.org/1985,17372)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 1985 - 5 StR 127/85 (https://dejure.org/1985,17372)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,17372) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.03.1981 - 3 StR 61/81

    Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln - Einsatz eines V-Mannes -

    Auszug aus BGH, 24.07.1985 - 5 StR 127/85
    Das Leugnen eines Angeklagten für sich allein darf nicht als strafschärfender Gesichtspunkt herangezogen werden (BGH NJW 1961, 85 [BGH 18.10.1960 - 5 StR 332/60]; JR 1980, 335 mit Anmerkung Bruns; NStZ 1981, 257 [BGH 25.03.1981 - 3 StR 61/81]), weil das Strafverfahren weder einen Geständniszwang noch eine Pflicht des Angeklagten kennt, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

    Fehlende Reue kann als strafschärfender Umstand nur dann herangezogen werden, wenn das Verhalten des Täters trotz der ihm zustehenden Verteidigungsfreiheit kennzeichnend ist für eine gefühllose oder rechtsfeindliche Gesinnung oder wenn es andere mit der Tat zusammenhängende ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit zuläßt (BGH NStZ 1981, 257 [BGH 25.03.1981 - 3 StR 61/81]).

  • BGH, 18.10.1960 - 5 StR 332/60

    Hartnäckiges Leugnen und Uneinsichtigkeit als Strafzumessungsgrund

    Auszug aus BGH, 24.07.1985 - 5 StR 127/85
    Das Leugnen eines Angeklagten für sich allein darf nicht als strafschärfender Gesichtspunkt herangezogen werden (BGH NJW 1961, 85 [BGH 18.10.1960 - 5 StR 332/60]; JR 1980, 335 mit Anmerkung Bruns; NStZ 1981, 257 [BGH 25.03.1981 - 3 StR 61/81]), weil das Strafverfahren weder einen Geständniszwang noch eine Pflicht des Angeklagten kennt, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
  • BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51

    Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines

    Auszug aus BGH, 24.07.1985 - 5 StR 127/85
    Es entspricht deshalb ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Prozeßverhalten eines Angeklagten nicht um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund zu werten (BGHSt 1, 105).
  • BGH, 06.08.1971 - 4 StR 273/71

    Strafschärfende Berücksichtigung eines nach der Straftat liegenden Verhaltens

    Auszug aus BGH, 24.07.1985 - 5 StR 127/85
    Ein nach der Straftat liegendes Verhalten des Angeklagten darf nur dann berücksichtigt werden, wenn es Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat zuläßt oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (BGH NJW 1971, 1758).
  • BGH, 18.10.1979 - 4 StR 517/79

    Revision eines wegen versuchter Vergewaltigung Verurteilten - Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 24.07.1985 - 5 StR 127/85
    Das Leugnen eines Angeklagten für sich allein darf nicht als strafschärfender Gesichtspunkt herangezogen werden (BGH NJW 1961, 85 [BGH 18.10.1960 - 5 StR 332/60]; JR 1980, 335 mit Anmerkung Bruns; NStZ 1981, 257 [BGH 25.03.1981 - 3 StR 61/81]), weil das Strafverfahren weder einen Geständniszwang noch eine Pflicht des Angeklagten kennt, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
  • BGH, 30.09.1952 - 2 StR 675/51
    Auszug aus BGH, 24.07.1985 - 5 StR 127/85
    Grundlagen der Strafbemessung sind die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage getretenen persönlichen Schuld (BGHSt 3, 179), nicht die sonstige Gesinnung und der allgemeine Charakter des Täters (BGHSt 5, 124, 132; BGH MDR 1954, 693; VRS 40, 418, ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 10.11.1953 - 1 StR 227/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.07.1985 - 5 StR 127/85
    Grundlagen der Strafbemessung sind die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage getretenen persönlichen Schuld (BGHSt 3, 179), nicht die sonstige Gesinnung und der allgemeine Charakter des Täters (BGHSt 5, 124, 132; BGH MDR 1954, 693; VRS 40, 418, ständige Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht