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BGH, 24.07.2006 - NotZ 44/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zulässiger Gegenstand des Verfahrens in Notarsachen gem. § 111 Bundesnotarordnung (BNotO); Unterhaltsbeitrag für einen vorläufig amtsenthobenen Notar
- Judicialis
BNotO § 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2; ; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6; ; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8; ; BNotO § 111; ; BNotO § 113
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 111
Antragsberechtigung der Ehefrau eines Notars - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG München, 27.07.2005 - VA-Not 2/02
- BGH, 24.07.2006 - NotZ 44/05
Papierfundstellen
- FamRZ 2006, 1439
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 14.04.2008 - NotZ 105/07
Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abgaben durch die Notarkammer
Der von dem Antragsteller als Beleg für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführte Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 (NotZ 44/05 - FamRZ 2006, 1439) ist nicht einschlägig. - VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 ZB 06.944
Versorgung; Notarkasse; Prozessführungsbefugnis Ehefrau; Abtretung; …
Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 2005 wurde zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. Juli 2006 (FamRZ 2006, 1439) bestätigt. - VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 AE 07.693
Versorgung aus der Notarkasse; Zuständigkeit des Gerichts; Antrag auf Erlass …
Auch der Bundesgerichtshof verneint im Beschluss vom 24. Juli 2006 (Az. NotZ 44/05) eine Antragsbefugnis der Antragstellerin im dort durchgeführten Verfahren mit der Begründung, aufgrund eigener Würdigung der vorgelegten Urkunden und des Vorbringens der Antragsteller habe sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass der Antragsteller zu 1 (gemeint ist der Ehemann der Antragstellerin) seinen Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag (gegen die Notarkasse) uneingeschränkt auf die Antragstellerin zu 2 (gemeint: die Antragstellerin) übertragen habe; vielmehr sei von einer bloßen Sicherungsabtretung auszugehen.