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   BGH, 24.07.2006 - NotZ 44/05   

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https://dejure.org/2006,5723
BGH, 24.07.2006 - NotZ 44/05 (https://dejure.org/2006,5723)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2006 - NotZ 44/05 (https://dejure.org/2006,5723)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2006 - NotZ 44/05 (https://dejure.org/2006,5723)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1439
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 44/05
    Weiter hilfsweise soll das Verfahren bis zur gesetzlichen Neuregelung des Rechts der Notarkassen gemäß dem Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, 613/97 - BVerfGE 111, 191 = NJW 2005, 45) und bis zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs über eine Popularklage (Vf. 8-VII-05) ausgesetzt werden.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 111, 191, 214 ff) hat in seiner schon zitierten Entscheidung vom 13. Juli 2004 dargelegt, dass die Errichtung der Antragsgegnerin und ihre Ausstattung mit Satzungsgewalt auf unzulänglichen organisatorischen Vorgaben beruhen; gleichwohl hat es das Bundesverfassungsgericht für notwendig erachtet, die verfassungswidrige Vorschrift des § 113 BNotO und das darauf beruhende Satzungsrecht als Regelung für die Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2006 fortbestehen zu lassen, damit nicht ein Zustand besteht, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 13/05 - DNotZ 2006, 75 - Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des BVerfG vom 1. Dezember 2005 - 1 BvR 2362/05 nicht angenommen).

  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 25/90

    Rechtsweg für Schadensersatzansprüche gegen die Notarkammer

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 44/05
    Gegenstand dieses Verfahrens in Notarsachen kann grundsätzlich nur die Aufhebung oder der Erlass von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung sein (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO; Senat BGHZ 115, 275, 277 und Beschlüsse vom heutigen Tag - NotZ 9/06 und 10/06 ; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG 2. Aufl. 2004 § 111 BNotO Rn. 11, 14, 41).
  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 17/99

    Anspruch des Notarverwalters auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen gegen den

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 44/05
    Entsprechend den die Versorgung der ausgeschiedenen Notare und deren Hinterbliebenen betreffenden § 113 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 7 BNotO i.V.m. Art. 122 BayBG, § 126 BRRG (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2000 - NotZ 17/99 - BGHR BNotO § 111 Notarversorgung 1 ; Eylmann/Vaasen/Wilke aaO § 113 Rn. 27) könnte dann auch für Streitigkeiten um den Unterhaltsbeitrag ein vorrangiger Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten anzunehmen sein.
  • BGH, 19.03.1993 - V ZR 247/91

    Rechtswegprüfung durch Revisionsgericht - Ansprüche aus

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 44/05
    Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 111 BNotO nicht gerügt, so dass das Oberlandesgericht keinen Anlass zu einer Vorabentscheidung gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hatte (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 1993 - V ZR 247/91 - BGHR GVG § 17a Abs. 5 n.F. Rechtswegprüfung 6 und vom 19. November 1993 - V ZR 269/92 - BGHR GVG § 17a Abs. 5 n.F. Rechtswegprüfung 7).
  • BGH, 11.07.2002 - IX ZR 262/01

    Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen durch den

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 44/05
    Dem Antragsteller zu 1 fehlte im Fall der Sicherungsabtretung die Verfügungsbefugnis über den Anspruch; sie lag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers am 18. Mai 2001 bei dem Insolvenzverwalter (§ 166 Abs. 2 InsO; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01 - ZIP 2002, 1630).
  • BGH, 19.11.1993 - V ZR 269/92

    Überprüfung der Rechtswegentscheidung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 44/05
    Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 111 BNotO nicht gerügt, so dass das Oberlandesgericht keinen Anlass zu einer Vorabentscheidung gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hatte (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 1993 - V ZR 247/91 - BGHR GVG § 17a Abs. 5 n.F. Rechtswegprüfung 6 und vom 19. November 1993 - V ZR 269/92 - BGHR GVG § 17a Abs. 5 n.F. Rechtswegprüfung 7).
  • VerfGH Bayern, 26.05.2009 - 8-VII-05

    Unzulässige Popularklage gegen die Aufnahme einer Bekanntmachung in die

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 44/05
    Weiter hilfsweise soll das Verfahren bis zur gesetzlichen Neuregelung des Rechts der Notarkassen gemäß dem Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, 613/97 - BVerfGE 111, 191 = NJW 2005, 45) und bis zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs über eine Popularklage (Vf. 8-VII-05) ausgesetzt werden.
  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 9/06

    Zuständigkeit der Notarsenate für Einwendungen von Notaren gegen die

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 44/05
    Gegenstand dieses Verfahrens in Notarsachen kann grundsätzlich nur die Aufhebung oder der Erlass von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung sein (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO; Senat BGHZ 115, 275, 277 und Beschlüsse vom heutigen Tag - NotZ 9/06 und 10/06 ; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG 2. Aufl. 2004 § 111 BNotO Rn. 11, 14, 41).
  • BVerwG, 26.10.1995 - 3 C 27.94

    Gesundheitswesen: Keine Klagebefugnis eins Landesausschusses des Verbandes der

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 44/05
    Der Antragsteller zu 1 könnte wiederum nicht, wie für die Antragsbefugnis erforderlich, geltend machen, in eigenen Rechten beeinträchtigt zu sein; diese besondere Zulässigkeitsvoraussetzung (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO) stünde zugleich einer gewillkürten Prozessstandschaft des Antragstellers zu 1 für die Antragstellerin zu 2 entgegen (vgl. zu § 42 Abs. 2 VwGO: BVerwG NVwZ-RR 1996, 537; Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 2005 Vorbemerkung § 40 Rn. 25 und § 42 Rn. 60 m.w.N.).
  • BGH, 17.05.1989 - I ARZ 254/89

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Klageänderung

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 44/05
    Denn die Verweisung umfasste nicht den später erhobenen, einen neuen Streitgegenstand bildenden Antrag der Antragstellerin zu 2 (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1989 - I ARZ 254/89 - NJW 1990, 53, 54 ; Musielak/Wittschier, ZPO 4. Aufl. 2005 § 17a GVG Rn. 10 a.E.).
  • VerfGH Bayern, 13.04.2005 - 9-VII-03

    Popularklage gegen Abgabensatzung de Notarkasse München

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 13/05

    Wirksamkeit der Errichtung einer Ländernotarkasse als landesunmittelbare

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 105/07

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abgaben durch die Notarkammer

    Der von dem Antragsteller als Beleg für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführte Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 (NotZ 44/05 - FamRZ 2006, 1439) ist nicht einschlägig.
  • VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 ZB 06.944

    Versorgung; Notarkasse; Prozessführungsbefugnis Ehefrau; Abtretung;

    Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 2005 wurde zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. Juli 2006 (FamRZ 2006, 1439) bestätigt.
  • VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 AE 07.693

    Versorgung aus der Notarkasse; Zuständigkeit des Gerichts; Antrag auf Erlass

    Auch der Bundesgerichtshof verneint im Beschluss vom 24. Juli 2006 (Az. NotZ 44/05) eine Antragsbefugnis der Antragstellerin im dort durchgeführten Verfahren mit der Begründung, aufgrund eigener Würdigung der vorgelegten Urkunden und des Vorbringens der Antragsteller habe sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass der Antragsteller zu 1 (gemeint ist der Ehemann der Antragstellerin) seinen Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag (gegen die Notarkasse) uneingeschränkt auf die Antragstellerin zu 2 (gemeint: die Antragstellerin) übertragen habe; vielmehr sei von einer bloßen Sicherungsabtretung auszugehen.
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