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   BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11   

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https://dejure.org/2013,19511
BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11 (https://dejure.org/2013,19511)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2013 - XII ZB 340/11 (https://dejure.org/2013,19511)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 (https://dejure.org/2013,19511)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 VersAusglG, § 10 VersAusglG, § 11 VersAusglG, § 12 VersAusglG, § 13 VersAusglG
    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung: Nachträgliche Berücksichtigung übersehener, verschwiegener oder vergessener Anrechte

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG § 51; VersAusglG § 20
    Keine Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG bei bloßen Rechen- oder Rechtsanwendungsfehlern

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit zum nachträglichen Ausgleich von vergessenen oder übersehenen Anrechten im Versorgungsausgleich durch ein nachgelagertes Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG

  • rewis.io

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung: Nachträgliche Berücksichtigung übersehener, verschwiegener oder vergessener Anrechte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit zum nachträglichen Ausgleich von vergessenen oder übersehenen Anrechten im Versorgungsausgleich durch ein nachgelagertes Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eherecht - Versorungsausgleich fehlerhaft: Kein Abänderungsverfahren möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bei der Ausgangsentscheidung "vergessene" Anrechte im VA

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der fehlerhafte Versorgungsausgleich im Abänderungsverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich - übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Für übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte kein späterer schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte im Versorgungsausgleich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Übersehene oder vergessene Versorgungsanrechte

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 198, 91
  • NJW-RR 2013, 1219
  • MDR 2013, 1352
  • FamRZ 2013, 1548
  • AnwBl 2013, 217
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11
    Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 und FamRZ 2006, 1000).

    Der Gesetzgeber hat ferner mit dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG für noch nach bisherigem Recht ergangene Entscheidungen zum Versorgungsausgleich hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass dem Halbteilungsgrundsatz auch bei nachträglichen Veränderungen der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften genügt wird und die durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe zur grundsätzlichen Abänderbarkeit von rechtskräftigen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich in derartigen Fällen (BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.; FamRZ 1993, 161, 162 f.) beachtet.

    Im Interesse der von der Scheidung betroffenen Ehegatten soll die vermögensrechtliche Auseinandersetzung möglichst umfassend und abschließend im zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung geregelt werden (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 334; zur Rechtslage ab dem 1. September 2009 vgl. Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S. 33 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es daher zur Vermeidung von ungerechtfertigten Härten von Verfassungs wegen geboten, dass der Gesetzgeber Abänderungsvorschriften vorsieht, die es ermöglichen, nachträglich eingetretenen grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen (BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.).

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 17/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG

    Auszug aus BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11
    Nur wenn der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 2006, 1000 mwN).

    Der Gesetzgeber hat ferner mit dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG für noch nach bisherigem Recht ergangene Entscheidungen zum Versorgungsausgleich hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass dem Halbteilungsgrundsatz auch bei nachträglichen Veränderungen der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften genügt wird und die durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe zur grundsätzlichen Abänderbarkeit von rechtskräftigen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich in derartigen Fällen (BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.; FamRZ 1993, 161, 162 f.) beachtet.

    Bis zum Eintritt des Versorgungsfalls können sich Abweichungen sowohl aufgrund tatsächlicher Entwicklungen als auch aus Änderungen des für den Wert einer Versorgung maßgeblichen Rechts ergeben (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 161).

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

    Verstoß gegen den sich aus GG Art 3 Abs 2 ergebenden Halbteilungsgrundsatz durch

    Auszug aus BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11
    Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 und FamRZ 2006, 1000).

    Nur wenn der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 2006, 1000 mwN).

  • OLG Nürnberg, 25.03.2013 - 7 UF 227/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Nachträglicher Ausgleich eines nach altem Recht

    Auszug aus BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11
    Im Ausgangsverfahren unberücksichtigt gebliebene Anrechte können hingegen nicht in die Abänderungsentscheidung einfließen (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042, 1043; OLG Nürnberg Beschluss vom 25. März 2013 - 7 UF 227/13 - juris Rn. 14; MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 12; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 2; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VI Rn. 587; Borth FamRZ 2012, 337, 338; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche Versorgungsausgleichsrecht § 51 VersAusglG Rn. 25, 29; Hauß NJW 2013, 1761, 1763).

    Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann damit bereits aufgrund des neuen Systems des Versorgungsausgleichs nicht als Auffangregelung verstanden werden (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042, 1044; OLG Nürnberg Beschluss vom 25. März 2013 - 7 UF 227/13 - juris Rn. 21; Borth in Festschrift Hahne 2012 S. 371, 378 f.; ders. FamRZ 2012, 337, 338), mit deren Hilfe jegliche materielle Fehler des Wertausgleichs bei der Scheidung behoben werden können.

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11
    Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (BVerfG NJW 1983, 2757 und NJW 1984, 2567).

    Der Vertrauensschutz geht allerdings nicht so weit, den Betroffenen vor jeder Enttäuschung zu bewahren (BVerfG NJW 1984, 2567 mwN).

  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 107/85

    Folgen der Nichtberücksichtigung einer Versorgungsanwartschaft im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11
    Wurde hierbei unter Verstoß gegen § 12 FGG eine Versorgungsanwartschaft nicht ermittelt und demzufolge nicht in den Ausgleich einbezogen, lag keine Teilentscheidung, sondern eine fehlerhafte Entscheidung vor (Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 107/85 - FamRZ 1988, 276, 277 mwN).

    Ist sich das Gericht dagegen nicht bewusst, dass es den Versorgungsausgleich unvollständig regelt, sondern will es aus seiner Sicht den Versorgungsausgleich insgesamt entscheiden, so bleibt kein Raum für eine spätere ergänzende Entscheidung (Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 107/85 - FamRZ 1988, 276, 277).

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 80/86
    Auszug aus BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11
    Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft (Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264, 265; vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283 f. unter Hinweis auf den damaligen gesetzgeberischen Willen, mit § 10 a VAHRG auch den Weg für eine Berichtigung fehlerhafter Entscheidungen zu öffnen).

    Die fehlerhafte Entscheidung über den Versorgungsausgleich erwächst mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle wie in materielle Rechtskraft (vgl. zur früheren Rechtslage Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264).

  • BGH, 03.03.1993 - XII ZB 93/91

    Umfang der Korrektur im Abänderungsverfahren - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11
    Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft (Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264, 265; vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283 f. unter Hinweis auf den damaligen gesetzgeberischen Willen, mit § 10 a VAHRG auch den Weg für eine Berichtigung fehlerhafter Entscheidungen zu öffnen).

    Auch im Ausgangsverfahren vergessene oder verschwiegene Anrechte waren in die im Abänderungsverfahren neu aufzustellende Versorgungsbilanz aufzunehmen, damit bereits zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung bestehende Fehler nicht fortgeschrieben würden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283).

  • BGH, 13.12.1995 - XII ZB 95/93

    Abänderung einer den Versorgungsausgleich wegen ausländischer Staatsangehörigkeit

    Auszug aus BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11
    Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft (Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264, 265; vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283 f. unter Hinweis auf den damaligen gesetzgeberischen Willen, mit § 10 a VAHRG auch den Weg für eine Berichtigung fehlerhafter Entscheidungen zu öffnen).

    Auch im Ausgangsverfahren vergessene oder verschwiegene Anrechte waren in die im Abänderungsverfahren neu aufzustellende Versorgungsbilanz aufzunehmen, damit bereits zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung bestehende Fehler nicht fortgeschrieben würden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283).

  • OLG München, 28.10.2011 - 12 UF 1755/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung von übersehenen Anrechten in das

    Auszug aus BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11
    Wegen der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers für eine Einschränkung der bisherigen Abänderungsmöglichkeiten fehlt es hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke (ebenso FA-FamR/Gutdeutsch/Wagner 9. Aufl. Kap. 7 Rn. 353; vgl. auch OLG München FamRZ 2012, 380).

    Aus dem offenen Wortlaut des Gesetzes wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur der Schluss gezogen, dass in der Ausgangsentscheidung übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte als "noch nicht ausgeglichene Anrechte" im Sinne des § 20 Abs. 1 VersAusglG schuldrechtlich ausgeglichen werden könnten (OLG München FamRZ 2012, 380; Bergner NJW 2012, 3757, 3758 f.; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 20 Rn. 21; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; MünchKommBGB/Glockner 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 26).

  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 114/91

    Keine Fehlerkorrektur durch schuldrechtlichen Vorsorgungsausgleich -

  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

  • OLG Koblenz, 23.11.2012 - 13 UF 592/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung von Rechtsanwendungsfehlern im

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • OLG Oldenburg, 20.09.2012 - 14 UF 96/12

    Was raus ist, bleibt draußen

  • BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16

    Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im

    Die aus der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung folgende Bindungswirkung beschränkt sich insoweit darauf, dass im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nur solche Anrechte berücksichtigt werden dürfen, die auch in die Ausgangsentscheidung einbezogen worden waren (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2015, 1548 Rn. 28; vgl. auch BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018] VersAusglG § 31 Rn. 64).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15

    Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    Die aus der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung folgende Bindungswirkung beschränkt sich insoweit darauf, dass im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nur solche Anrechte berücksichtigt werden dürfen, die auch in die Ausgangsentscheidung einbezogen worden waren (vgl. BeckOGK/Siede [Stand: Februar 2018] VersAusglG § 31 Rn. 64; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 28).
  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    Zwar können auch die vom Gericht in der Ausgangsentscheidung versehentlich übergangenen Anrechte, die als ausgleichsreife Anrechte an sich dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen wären, nach der Rechtsprechung des Senats nicht Gegenstand von späteren Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG sein (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 24 ff.).
  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13

    Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Unbilligkeit der Durchführung

    Als Folge der nach der Übergangsregelung des § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffneten Abänderung ist der Versorgungsausgleich nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht hinsichtlich sämtlicher einbezogener Anrechte vollständig und ohne Bindung an die Ausgangsentscheidung durchzuführen ("Totalrevision"; vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 23 mwN; zu fehlerhaft nicht in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechten vgl. allerdings Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahrens mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich unterfallenden Versorgungsanrechte der Ehegatten sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 26).
  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 323/13

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013, XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548).

    Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 18 mwN zur vorausgegangenen Rechtslage).

    Es sollte aber kein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung vorgesehen werden (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19 mwN).

    Nur unter diesen Voraussetzungen und in diesem Umfang findet eine "Totalrevision" statt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 88 f. sowie Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 16), die hinsichtlich der einbezogenen Anrechte - als begrenzte Rechtskraftdurchbrechung - dann auch eine Fehlerkorrektur einschließt.

    b) Der Senat hat ferner bereits entschieden, dass auch Aspekte des Vertrauensschutzes eine Fortschreibung der großzügigeren Korrekturmöglichkeiten des früheren Rechts nicht gebieten (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 31 ff.).

    Diese Auswirkungen beruhen jedoch nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Versorgungsausgleichsgesetzes, sondern darauf, dass das Versorgungsausgleichsgesetz auch Regelungen für die Abänderung oder Anpassung von nach früherem Recht ergangenen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 33).

    Die Entscheidung des Gesetzgebers, durch § 51 VersAusglG dem Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerkorrektur bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich einzuräumen, ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 35 mwN).

  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 410/12

    Versorgungsausgleich bei Ehescheidung: Voraussetzungen einer bewussten

    Eine bewusste Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich liegt nur vor, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht nur über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheiden und die Entscheidung über konkret bezeichnete Anrechte später treffen will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013, XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548).

    a) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich unterfallenden Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten sind (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 26).

    Wird hierbei eine dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallende Versorgungsanwartschaft fehlerhaft nicht ausgeglichen, weil sie dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wurde, liegt ebenso wie nach bisheriger Rechtslage eine fehlerhafte, weil unvollständige Entscheidung und keine Teilentscheidung vor (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 28).

    Die fehlerhafte Entscheidung über den Versorgungsausgleich erwächst mit Ablauf der Beschwerdefrist nicht nur insoweit in formelle und materielle Rechtskraft, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen wurden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG auszugleichen sind (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 28; a.A. Hoppenz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 224 FamFG Rn. 9).

    Vielmehr hat das Amtsgericht - mit Ausnahme des zuvor ausdrücklich abgetrennten Verfahrensteils betreffend das Anrecht der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten-Service e.V. - abschließend über den gesamten Wertausgleich entschieden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 24).

  • BGH, 27.05.2015 - XII ZB 564/12

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung: Berücksichtigung von in der

    Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen das Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG nicht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2013, XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 und vom 22. Oktober 2014, XII ZB 323/13, FamRZ 2015, 125).

    Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger, um mit einem Verfahren nach § 10 a VAHRG die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung durchbrechen zu können (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 18 mwN zur früheren Rechtslage).

    Eine Rechtskraftdurchbrechung zum alleinigen Zweck der Fehlerkorrektur, wie sie § 10 a VAHRG mit dem Prinzip der Totalrevision noch verfolgt hatte, sieht § 225 FamFG demgegenüber gerade nicht mehr vor (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125 Rn. 14 jeweils zu § 51 VersAusglG).

    In den in diesem Zusammenhang in der Entwurfsbegründung zitierten Empfehlungen der Kommission (Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S. 98 f.) gibt diese unmissverständlich zu erkennen, dass das Gesetz kein "über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung" anbieten solle, weil diese Möglichkeit auch bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht bestehe (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19).

  • BGH, 30.11.2016 - XII ZB 167/15

    Versorgungsausgleich: Rechtskraftwirkung einer Entscheidung zum

    Behandelt eine Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung zu Unrecht als noch nicht ausgleichsreif, so steht die Rechtskraft der Entscheidung einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung nicht entgegen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013, XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt allerdings, wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte zu (Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 23 ff. und vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614 Rn. 11).

    Aus der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche vorhandene Anrechte Gegenstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt oder verschwiegen werden (Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 26 und vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614 Rn. 11).

    Eine Teilentscheidung setzt nach der Rechtsprechung des Senats begrifflich voraus, dass sie bewusst ergangen ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 27 f. und vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614 Rn. 12 ff.).

    Der Senat hat im Zusammenhang mit übergangenen (übersehenen, vergessenen oder verschwiegenen) Anrechten bereits ausgeführt, dass insoweit keine entscheidenden Unterschiede bestehen (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 27 f.).

  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 415/12

    Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Nachträglicher Ausgleich

    Im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können auch dann nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden, wenn das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG wegen der Wertänderung eines anderen, in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013, XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91).

    In materielle Rechtskraft erwächst die Entscheidung dabei nicht nur insoweit, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren im Zeitpunkt der Scheidung ausgleichsreifen Anrechte vorhanden sind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Eine entsprechende Anwendung des § 51 VersAusglG auf im Ausgangsverfahren verschwiegene oder vergessene Anrechte scheidet mangels planwidriger Regelungslücke ebenfalls aus (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Abänderungsvorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerkorrektur bei Versorgungsausgleichsentscheidungen einzuräumen, ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Insoweit steht es dem Gesetzgeber frei, den Grundsatz der Rechtssicherheit vor den Grundsatz einer absoluten Fehlerkorrektur zu stellen (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 738/16

    Altersversorgung - Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

  • BGH, 16.09.2015 - XII ZB 166/13

    VersAusglG §§ 51, 52; FamFG § 48 Abs. 2, 226 Abs. 2; ZPO §§ 256, 580 Nr. 7 b

  • OLG Frankfurt, 20.05.2016 - 4 UF 323/15

    Familienrecht: Ausgleich nach Scheidung - Teilhabeanspruch - Schuldnerverzug -

  • BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18

    Erwerb von Versorgungsanrechten im Wege der internen Teilung aufgrund einer

  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 30/13

    Versorgungsausgleich: Verfahrensart bei begehrtem Ausgleich eines nach altem

  • LG Berlin, 17.03.2016 - 67 S 30/16

    Wohnraummiete in Berlin: Verfassungsmäßigkeit der Kündigungsschutzklausel-VO;

  • BGH, 05.10.2022 - XII ZB 74/20

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  • BGH, 24.11.2021 - XII ZB 359/21

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  • BGH, 10.04.2019 - XII ZB 284/18

    Versorgungsausgleich: Auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende

  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 213/14

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  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 102/17

    Berücksichtigung einer nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen

  • OLG Nürnberg, 15.04.2014 - 7 UF 1115/13

    Zur Wertermittlung und Teilung eines Anrechts der betrieblichen Altersvorsorge,

  • BGH, 03.07.2019 - XII ZB 34/17

    Berücksichtigen einer nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen

  • OLG Nürnberg, 27.04.2020 - 9 UF 177/18

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  • OLG Naumburg, 30.11.2021 - 3 UF 95/21

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  • OLG Stuttgart, 15.06.2021 - 11 UF 77/20

    Versorgungsausgleichssache: Zulässigkeit einer erneuten Totalrevision im

  • OLG Stuttgart, 18.11.2014 - 15 UF 165/14

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