Rechtsprechung
   BGH, 24.07.2017 - AnwZ (Brfg) 25/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,30722
BGH, 24.07.2017 - AnwZ (Brfg) 25/17 (https://dejure.org/2017,30722)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2017 - AnwZ (Brfg) 25/17 (https://dejure.org/2017,30722)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 25/17 (https://dejure.org/2017,30722)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,30722) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § ... 112e Satz 2 BRAO, §§ 60 Abs. 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO, § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Eintragung des Rechtsanwalts in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Eintragung des Rechtsanwalts in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.03.2017 - AnwZ (Brfg) 60/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 24.07.2017 - AnwZ (Brfg) 25/17
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 3).

    Zur Widerlegung der daraus folgenden gesetzlichen Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf diesen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12).

    Zum einen reicht zur Widerlegung Vortrag allein zu der Forderung, auf der die Eintragung beruht, nicht aus (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. März 2017, aaO Rn. 7).

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. März 2017, aaO Rn. 10 mwN).

  • BGH, 03.04.2017 - AnwZ (Brfg) 7/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 24.07.2017 - AnwZ (Brfg) 25/17
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 3).

    Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 4; jeweils mwN).

    Zur Widerlegung der daraus folgenden gesetzlichen Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf diesen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12).

    Zwar kommt die gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. April 2017, aaO Rn. 6 mwN).

  • BGH, 31.03.2017 - AnwZ (Brfg) 58/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 24.07.2017 - AnwZ (Brfg) 25/17
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 3).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einzelanwalts sind demgegenüber nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2017, aaO Rn. 6 mwN).

  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 24.07.2017 - AnwZ (Brfg) 25/17
    Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 4; jeweils mwN).

    Zur Widerlegung der daraus folgenden gesetzlichen Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf diesen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12).

  • BGH, 09.03.2017 - AnwZ (Brfg) 53/16

    Zurückweisung der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung gegen den

    Auszug aus BGH, 24.07.2017 - AnwZ (Brfg) 25/17
    Auch genügt es nicht, dass der Rechtsanwalt bisher seine Tätigkeit ohne Beanstandungen ausgeübt hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2017 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 14.09.2017 - AnwZ (Brfg) 35/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

    a) Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, juris Rn. 3; vom 24. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 25/17, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 11. November 2015, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, aaO; vom 24. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 25/17, aaO Rn. 5; jeweils mwN).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 5; vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 25/17, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

    Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, macht der Kläger die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls (siehe hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, aaO Rn. 16 f.; vom 24. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 25/17, aaO Rn. 12; jeweils mwN) nicht geltend und sind diese auch sonst nicht ersichtlich.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht