Rechtsprechung
   BGH, 24.07.2018 - AnwZ (Brfg) 3/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,28054
BGH, 24.07.2018 - AnwZ (Brfg) 3/18 (https://dejure.org/2018,28054)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2018 - AnwZ (Brfg) 3/18 (https://dejure.org/2018,28054)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 3/18 (https://dejure.org/2018,28054)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,28054) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aufgrund der Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 882b
    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aufgrund der Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.10.2014 - AnwZ (Brfg) 30/14

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - AnwZ (Brfg) 3/18
    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9).

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015, aaO; vom 2. Oktober 2014, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN).

  • BGH, 16.03.2015 - AnwZ (Brfg) 47/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - AnwZ (Brfg) 3/18
    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9).

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015, aaO; vom 2. Oktober 2014, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN).

  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - AnwZ (Brfg) 3/18
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann von einem Vermögensverfall nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Betreffende sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und während dessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 7 mwN).

    Dabei ist auch das Datum einer Ratenzahlungsvereinbarung anzugeben, damit geprüft werden kann, ob die Vermutung des Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides widerlegt war (Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2016, aaO).

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - AnwZ (Brfg) 3/18
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 30/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - AnwZ (Brfg) 3/18
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 15.03.2012 - AnwZ (Brfg) 55/11

    Bedeutung des Zeitpunkts des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens für

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - AnwZ (Brfg) 3/18
    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9).
  • BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Weitere

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - AnwZ (Brfg) 3/18
    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015, aaO; vom 2. Oktober 2014, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 77/13

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - AnwZ (Brfg) 3/18
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 14.10.2014 - AnwZ (Brfg) 22/14

    Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - AnwZ (Brfg) 3/18
    bb) Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4 und vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - AnwZ (Brfg) 3/18
    aa) Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 30.01.2017 - AnwZ (Brfg) 61/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragung

  • BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5; vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6 und vom 24. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 3/18, juris Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 3/18, juris Rn. 11; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 4 und vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 14 BRAO, Rn. 39).

    Dabei ist die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit für eine Rechtsanwaltssozietät unter Verabredung der vorgenannten Maßnahmen die Mindestvoraussetzung für die Annahme eines Ausnahmefalls im vorstehenden Sinne (Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2018, aaO; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17, juris Rn. 11 und vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; jeweils mwN).

  • BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 39/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall des

    Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren kein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten mit einem nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplan und entsprechenden Unterlagen für den maßgeblichen Zeitpunkt April 2016 vorgelegt (vgl. zu dieser Anforderung etwa Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 9/16, juris Rn. 6; vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4 und vom 24. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 3/18, juris Rn. 7; jeweils mwN).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 19.02.2021 - 1 AGH 29/20
    Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschluss vom 24.07.2018 - AnwZ (Brfg) 3/18, juris Rn. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht