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   BGH, 24.07.2018 - XI ZR 139/16   

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https://dejure.org/2018,24456
BGH, 24.07.2018 - XI ZR 139/16 (https://dejure.org/2018,24456)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2018 - XI ZR 139/16 (https://dejure.org/2018,24456)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - XI ZR 139/16 (https://dejure.org/2018,24456)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nach Widerruf der auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nach Widerruf der auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - XI ZR 139/16
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und ausführlich begründet hat, kann ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 19 ff. und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 45 ff.).

    Die Abweichungen der Belehrung gegenüber der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 1. April 2008 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung gingen über das Maß hinaus, das der Senat als für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich angesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 20 ff.).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - XI ZR 139/16
    Da der zu diesem Zeitpunkt bereits mandatierte Rechtsanwalt unter dem 6. Januar 2014 den Widerruf erklärt hat, ist er, was aber Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit wäre, nicht nach Eintritt des Schuldnerverzugs mandatiert worden (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 31).

    Die Kläger können die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten auch nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte schulde ihnen Schadensersatz, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO Rn. 34 f.) oder weil sie einen berechtigten Widerruf zurückgewiesen habe (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22).

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Klageantrag auf Zustimmung zur

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - XI ZR 139/16
    Die Kläger können die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten auch nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte schulde ihnen Schadensersatz, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO Rn. 34 f.) oder weil sie einen berechtigten Widerruf zurückgewiesen habe (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22).
  • BGH, 21.11.2017 - XI ZR 106/16

    Berufungsverfahren: Zurückweisung der Berufung vor Eingang einer

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - XI ZR 139/16
    c) Der tatrichterlichen Würdigung, ob der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB aus anderen als den bislang rechtsfehlerhaft in Erwägung gezogenen Umständen entgegensteht, kann der Senat nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11 und vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 17).
  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwendung von

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - XI ZR 139/16
    aa) Sollte der Darlehensvertrag, was die Kläger behaupten und wozu das Berufungsgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat, als Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung geschlossen worden sein (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 20 und - XI ZR 187/17, juris Rn. 16), wäre die Belehrung fehlerhaft, weil sie keine Angaben zu den weiteren Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung enthielt.
  • OLG Frankfurt, 04.03.2016 - 19 U 239/14

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts in Bezug auf

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - XI ZR 139/16
    Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. März 2016 - 19 U 239/14, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für den noch anhängigen Teil der Revision von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - XI ZR 139/16
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und ausführlich begründet hat, kann ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 19 ff. und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 45 ff.).
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 393/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherdarlehensvertrag:

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - XI ZR 139/16
    c) Der tatrichterlichen Würdigung, ob der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB aus anderen als den bislang rechtsfehlerhaft in Erwägung gezogenen Umständen entgegensteht, kann der Senat nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11 und vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 17).
  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 187/17

    Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss dreier

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - XI ZR 139/16
    aa) Sollte der Darlehensvertrag, was die Kläger behaupten und wozu das Berufungsgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat, als Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung geschlossen worden sein (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 20 und - XI ZR 187/17, juris Rn. 16), wäre die Belehrung fehlerhaft, weil sie keine Angaben zu den weiteren Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung enthielt.
  • BGH, 27.11.2018 - XI ZR 174/17

    Feststellung der Umwandlung des zwischen den Parteien geschlossenen

    Die Beklagte belehrte die Kläger aber, was das Berufungsgericht verkannt hat, mittels der Wendung "die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags" unklar über die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017, aaO, Rn. 24, vom 16. Mai 2017, aaO, Rn. 21 und vom 24. Juli 2018, aaO, Rn. 16).

    Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann der Inhalt der Widerrufsbelehrung nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden (Senatsurteile vom 21. Februar 2017, aaO, Rn. 16 ff., vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14 und vom 24. Juli 2018, aaO).

    Selbst die unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs begründet keine Pflichtverletzung, auf die ein Schadensersatzverlangen gestützt werden könnte (Senatsurteile vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22, vom 20. Februar 2018 - XI ZR 127/16, juris Rn. 19, vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 35 sowie vom 24. Juli 2018 - XI ZR 139/16, juris Rn. 13 und - XI ZR 305/16, juris Rn. 18).

  • OLG Köln, 17.09.2019 - 4 U 109/18

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Auch auf eine etwaige Verletzung einer Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung oder auf eine unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs kann ein Schadensersatzverlangen nicht gestützt werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15 -, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17 -, WM 2018, 737 Rn. 35; BGH, Urteile vom 24. Juli 2018 - XI ZR 139/16 - Rn. 13 bzw. XI ZR 305/16 - Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 09.04.2021 - 7 U 155/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages Fehlerhafte

    Vertragsverletzung dar (BGH, Urteil vom 24.07.2018 - XI ZR 139/16 - Rn. 13).
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