Rechtsprechung
BGH, 24.07.2019 - 3 StR 160/19 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 260 StPO; § 458 StPO; § 73 StGB
Klarstellung der Urteilformel hinsichtlich der Einziehungsentscheidung (Auslegungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Einziehungsentscheidung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 4 StPO, § 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB
Revisionsgerichtliche Nachprüfung eines Strafurteils: Auslegungsbedürftigkeit der Anordnung einer Wertersatzeinziehung wegen unklarer Formulierung; Verwerfung der Revision des Angeklagten - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § ... 74 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 74c Abs. 1 StGB, Art. 316h Satz 1 EGStGB, § 75 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 75 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 424 Abs. 1 StPO, § 431 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 425 Abs. 1 StPO, §§ 433, 434 StPO, § 349 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Auslegungsfähigkeit des Ausspruchs über die Wertersatzeinziehung i.R.d. Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Auslegungsfähigkeit des Ausspruchs über die Wertersatzeinziehung i.R.d. Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 28.11.2018 - 18 KLs 1/16
- BGH, 24.07.2019 - 3 StR 160/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.03.2017 - 4 StR 350/16
Einziehung von Wertersatz: Anordnung der Einziehung eines nicht im Eigentum des …
Auszug aus BGH, 24.07.2019 - 3 StR 160/19
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht Bezug genommen auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2017 in der Sache 4 StR 350/16, mit dem er für eine vergleichbare Fallkonstellation entschieden hat, dass eine Einziehungsanordnung gegen den dort angeklagten Täter ausscheide, eine solche allenfalls gegen die begünstigte Gesellschaft ergehen könne (…juris Rn. 3).
- OLG Zweibrücken, 12.11.2019 - 1 OLG 2 Ss 65/19
Einziehungsentscheidung: kein Abzug von Aufwendungen bei betrügerischer …
Allein der Umstand, dass die Angeklagten - möglicherweise - einem Regress der Einziehungsbeteiligten bzw. ihres Insolvenzverwalters ausgesetzt sein werden, reicht entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts als sich nicht unmittelbar aus der Urteilsformel und damit lediglich mittelbare Folge nicht aus (BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - 3 StR 160/19, juris Rn. 10).