Rechtsprechung
   BGH, 24.07.2019 - XII ZB 560/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,38297
BGH, 24.07.2019 - XII ZB 560/18 (https://dejure.org/2019,38297)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2019 - XII ZB 560/18 (https://dejure.org/2019,38297)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2019 - XII ZB 560/18 (https://dejure.org/2019,38297)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,38297) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 2209 BGB, § ... 2211 BGB, § 138 Abs. 1 BGB, §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG, 1836 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG, § 1908 i Abs. 1 BGB, § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1836 c BGB, § 1836 c Nr. 2 BGB, § 90 SGB XII, § 90 Abs. 1 SGB XII, § 90 Abs. 2 SGB XII, § 90 Abs. 3 SGB XII, § 2214 BGB, Art. 14 Abs. 1 GG, § 2136 BGB, § 2113 Abs. 1 BGB, §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 BGB, § 100 BGB, § 2216 Abs. 1 BGB (Staudinger/Reimann BGB, § 2338 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2216 Abs. 1 BGB, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 138, 2209, 2211, 2216

  • Wolters Kluwer

    Erstattung einer von der Landeskasse geleisteten Betreuervergütung; Verwertung des Nachlasses für die Betreuervergütung; Sittenwidrigkeit des sogenannten Behindertentestaments

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Behindertentestament, Sittenwidrigkeit

  • rewis.io

    Rückgriff wegen Betreuervergütung auf das Vermögen eines erbenden Betroffenen: Wirksamkeit eines Behindertentestaments trotz fehlender konkreter Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung einer von der Landeskasse geleisteten Betreuervergütung; Verwertung des Nachlasses für die Betreuervergütung; Sittenwidrigkeit des sogenannten Behindertentestaments

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Behindertentestament ohne konkrete Verwaltungsanweisungen: sittenwidrig?

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Behindertentestament - fehlende Verwaltungsanweisungen an Testamentsvollstrecker

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Behindertentestament ohne Verwaltungsanordnungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Behindertentestament auch ohne konkrete Verwaltungsanweisungen nicht sittenwidrig

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    FamFG § 168 Abs 1; BGB § 1908i Abs 1; BGB § 1836e; BGB § 1836c
    Zur Frage der Ausgestaltung eines Behindertentestaments und eines daraus folgenden möglichen Rückgriffs der Staatskasse in das Vermögen des Betreuten aus einer Erbschaft. Der verstorbene Vater des Betreuten hatte in seinem Testament Dauertestamentsvollstreckung und eine ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 58
  • MDR 2019, 1454
  • DNotZ 2020, 206
  • FGPrax 2020, 36
  • FamRZ 2020, 128
  • Rpfleger 2020, 81
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92

    Erbeinsetzung eines auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Kindes

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - XII ZB 560/18
    Grundsätzlich können demzufolge alle im Erbrecht vom Gesetz bereitgestellten Gestaltungsinstrumente einschließlich ihrer Kombinationsmöglichkeiten zunächst ausgeschöpft werden (vgl. BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 472 Rn. 18 und BGHZ 123, 368 = FamRZ 1994, 162, 164 f.).

    Im Lichte dieses Verständnisses kommt eine Einschränkung der Testierfreiheit durch Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit auf eine klare, deutlich umrissene Wertung des Gesetzgebers oder allgemeine Rechtsauffassung stützen könnte (BGHZ 123, 368 = FamRZ 1994, 162, 164 f.).

    Allein die vom Landgericht dem Erblasser unterstellte Absicht, durch die Gestaltung des Testaments den gesamten Nachlass nur zugunsten des nicht behinderten Sohns sichern und einen Zugriff der Sozialhilfe- und übrigen Leistungsträger auf die Erbteile der beiden behinderten Familienangehörigen verhindern zu wollen, würde hierfür nicht genügen (vgl. BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 471 Rn. 23; BGHZ 123, 368 = FamRZ 1994, 162, 164 f. und BGHZ 111, 36 = FamRZ 1990, 730, 732 jeweils hinsichtlich des Trägers der Sozialhilfe).

  • BGH, 19.01.2011 - IV ZR 7/10

    Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - XII ZB 560/18
    aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2017 - XII ZB 614/16 - FamRZ 2017, 1259 Rn. 12; vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15 - FamRZ 2017, 758 Rn. 15 und vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 20; BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 472 Rn. 12 mwN).

    Grundsätzlich können demzufolge alle im Erbrecht vom Gesetz bereitgestellten Gestaltungsinstrumente einschließlich ihrer Kombinationsmöglichkeiten zunächst ausgeschöpft werden (vgl. BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 472 Rn. 18 und BGHZ 123, 368 = FamRZ 1994, 162, 164 f.).

    Allein die vom Landgericht dem Erblasser unterstellte Absicht, durch die Gestaltung des Testaments den gesamten Nachlass nur zugunsten des nicht behinderten Sohns sichern und einen Zugriff der Sozialhilfe- und übrigen Leistungsträger auf die Erbteile der beiden behinderten Familienangehörigen verhindern zu wollen, würde hierfür nicht genügen (vgl. BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 471 Rn. 23; BGHZ 123, 368 = FamRZ 1994, 162, 164 f. und BGHZ 111, 36 = FamRZ 1990, 730, 732 jeweils hinsichtlich des Trägers der Sozialhilfe).

  • BGH, 27.03.2013 - XII ZB 679/11

    Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers: Freigabe durch Testamentsvollstrecker

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - XII ZB 560/18
    Die angeordnete Testamentsvollstreckung schränkt die Verfügungsbefugnis des Betroffenen gemäß § 2211 BGB ein; dementsprechend können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 21).

    aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2017 - XII ZB 614/16 - FamRZ 2017, 1259 Rn. 12; vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15 - FamRZ 2017, 758 Rn. 15 und vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 20; BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 472 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 26.11.2014 - XII ZB 542/13

    Vergütung des Berufsbetreuers: Einsatzpflicht von sozialen Ausgleichsleistungen

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - XII ZB 560/18
    Maßstab hierfür ist das nach § 1836 c BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten, auf das seine Inanspruchnahme begrenzt ist (Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 542/13 - FamRZ 2015, 488 Rn. 8).

    Im Übrigen bleibt gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII Vermögen unberücksichtigt, dessen Einsatz oder Verwertung für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde (Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 542/13 - FamRZ 2015, 488 Rn. 8 f. mwN).

  • BGH, 04.11.1987 - IVa ZR 118/86

    Besondere Pflichten des Testamentsvollstreckers bei Vor- und Nacherbfolge

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - XII ZB 560/18
    Ihm stehen jedoch im Verhältnis zum Nacherben die vollen Nutzungen (§ 100 BGB) seiner Vorerbschaft zu, während für den Nacherben lediglich die Substanz des Nachlasses erhalten bleiben muss (BGH Urteil vom 4. November 1987 - IVa ZR 118/86 - FamRZ 1988, 279, 280 mwN).
  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 614/16

    Betreuervergütung aus der Staatskasse: Mittellosigkeit des Betroffenen bei

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - XII ZB 560/18
    aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2017 - XII ZB 614/16 - FamRZ 2017, 1259 Rn. 12; vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15 - FamRZ 2017, 758 Rn. 15 und vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 20; BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 472 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89

    Sittenwidrigkeit eines Testaments

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - XII ZB 560/18
    Allein die vom Landgericht dem Erblasser unterstellte Absicht, durch die Gestaltung des Testaments den gesamten Nachlass nur zugunsten des nicht behinderten Sohns sichern und einen Zugriff der Sozialhilfe- und übrigen Leistungsträger auf die Erbteile der beiden behinderten Familienangehörigen verhindern zu wollen, würde hierfür nicht genügen (vgl. BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 471 Rn. 23; BGHZ 123, 368 = FamRZ 1994, 162, 164 f. und BGHZ 111, 36 = FamRZ 1990, 730, 732 jeweils hinsichtlich des Trägers der Sozialhilfe).
  • OLG Frankfurt, 15.02.2016 - 8 W 59/15

    Gleichbehandlung der Erben durch einen Testamentsvollstrecker

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - XII ZB 560/18
    Nutzungen sind jedoch an den Erben herauszugeben, soweit dies zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts des Erben sowie zur Begleichung fälliger Steuerschulden erforderlich ist (OLG Frankfurt FamRZ 2016, 1496, 1497; Staudinger/Reimann BGB [2016] § 2216 Rn. 17; Palandt/Weidlich BGB 78. Aufl. § 2209 Rn. 4; MünchKommBGB/Zimmermann 7. Aufl. § 2209 Rn. 12; BeckOGK BGB/Suttmann [Stand: 1.5.2018] § 2209 Rn. 37.1).
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 299/15

    Vergütung des Betreuers: Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für die

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - XII ZB 560/18
    aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2017 - XII ZB 614/16 - FamRZ 2017, 1259 Rn. 12; vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15 - FamRZ 2017, 758 Rn. 15 und vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 20; BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 472 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 25.09.2019 - XII ZB 251/19

    Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers aufgrund Sittenwidrigkeit der

    Insoweit sind eventuelle Erträge jedoch ausdrücklich unter die mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehene Testamentsverwaltung gestellt und damit im Wege des - auch nach Ansicht des Landgerichts - wirksamen Behindertentestaments (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2017 - XII ZB 614/16 - FamRZ 2017, 1259 Rn. 12 und vom 24. Juli 2019 - XII ZB 560/18 - zur Veröffentlichung bestimmt) dem Zugriff des Sozialleistungsträgers grundsätzlich entzogen.
  • OLG Frankfurt, 23.10.2023 - 21 W 69/23

    Umfang der Freistellung von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen

    Dass Erwägungen zur Schließung einer derartigen Regelungslücke hinter dem notariellen Testament der Erblasserin vom 01.07.2015 gestanden haben müssen, ergibt sich zweifelsfrei aus dessen Abschnitt IV. Die dort geregelte Kombination der Einsetzung des behinderten Kindes als Vorerbe mit Nacherbschaft der Beteiligten zu 1) als enger Verwandter sowie Einsetzung als Testamentsvollstreckerin mit der Aufgabenstellung, die dem Beteiligten zu 2) zustehenden Mittel der Erbschaft in einer Weise zu verwenden, die dem Zugriff des zuständigen Sozialhilfeträgers nach Möglichkeit entzogen bleibt, entspricht einem gängigen Gestaltungsvorschlag (vgl. z.B. Otto, in: Münchener Vertragshandbuch Bd. 6.2, Formular XII 18 = S. 993 ff.), der auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung seit längerem als grundsätzlich zulässig und sachgerecht angesehen wird (vgl. BGH NJW 2020, 58, juris, Rn. 12 mwN).
  • OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 8 W 434/19

    Behindertentestament zugunsten eines Betreuten: Ermittlung des Reinvermögens zur

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Behindertentestament, wonach sich der Anspruch auf Betreuervergütung nur dann gegen das Nachlassvermögen und nicht gegen die Landeskasse richtet, wenn der durch ein Behindertentestament angeordnete Vorerbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung in seiner Verfügungsbefugnis beschränkte Vorerbe einen entsprechenden Anspruch auf Freigabe der Betreuervergütung gegen den Testamentsvollstrecker hat (BGH NJW 2020, 58; 2015, 1965; 2013, 1879), sei aus diesem Grund nicht auf diese Fallkonstellation zu übertragen (OLG Celle a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.).
  • OLG Nürnberg, 17.08.2021 - 8 W 1738/21

    Berücksichtigung des im Wege eines sog. Behindertentestaments erlangten Vermögens

    Neben der nicht befreiten Vorerbschaft und einem Vorausvermächtnis für den Behinderten ist hinsichtlich seines Erbteils eine mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehene Dauertestamentsvollstreckung gemäß §§ 2197 Abs. 1, 2209 BGB angeordnet worden (vgl. zur Wirksamkeit einer solchen Gestaltung: BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - XII ZB 560/18, NJW 2020, 58 Rn. 12 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2021 - 14 W 69/20

    Berücksichtigung des Werts eines Nachlasses mit angeordneter

    Ein Behindertentestament in der Form, wie sie die Rechtsprechung als noch nicht sittenwidrig ansieht, liegt nicht vor (vgl. hierzu Grotheer in beck-online Großkommentar § 2197 Rn 31ff; BGH NJW 2020, 58 m. w. N.; Weidel in ZEV 2020, 136), vor allem wurde der Beteiligte Ziffer 1 nicht als Vorerbe eingesetzt und die Dauertestamentsvollstreckung nicht auf Lebenszeit angelegt, sondern auf das Erreichen des 25., spätestens des 30. Lebensjahrs befristet.
  • LG Cottbus, 18.07.2022 - 7 T 128/21

    Teilungsversteigerungsverfahren

    Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass ein testamentarisches Verfügungsverbot - die Errichtung und Ausgestaltung eines Testaments ist einseitiges Rechtsgeschäft (vgl. BGH, Beschl. v. 24.07.2019 - XII ZB 560/18, NJW 2020, 58 ff.; BeckOGK-BGB/Tegelkamp, Stand 01.05.2022, § 1937 Rn. 13) - gem. § 137 S. 1 BGB keine dinglichen Wirkungen entfalten kann.
  • KG, 08.06.2023 - AR 2/22

    Gerichtliche Überprüfung der Bewertung der Aufsichtsarbeiten in der notariellen

    Gleichwohl bleibt er bis zum Eintritt des Nacherbfalls wahrer Erbe und damit Inhaber der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte (BGH, ZEV 2020, 41, 43).
  • OLG Schleswig, 20.04.2023 - 9 Wx 6/22

    Berücksichtigung von der Dauertestamentsvollstreckung unterliegendem

    Der Bundesgerichtshof sieht solche Nachlassregelungen grundsätzlich nicht als sittenwidrig an mit der Begründung, dass sie Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus seien und nicht vorrangig dazu dienten, den Sozialhilfeträger zu benachteiligen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - XII ZB 560/18, juris Rn. 12 ff. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 29.09.2022 - 6 U 157/21

    Vorerbschaft, Pflichtteil, Vermögensschaden, Betreuer, Betreuerhaftung,

    Er ist lediglich im Interesse des Nacherben in der Verfügungsmöglichkeit über Nachlassgegenstände nach den §§ 2113 - 2115 BGB beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - XII ZB 560/18 - juris Rn. 16; MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2022, BGB § 2100 Rn. 31).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht