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   BGH, 24.08.1993 - 4 StR 470/93   

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BGH, 24.08.1993 - 4 StR 470/93 (https://dejure.org/1993,2778)
BGH, Entscheidung vom 24.08.1993 - 4 StR 470/93 (https://dejure.org/1993,2778)
BGH, Entscheidung vom 24. August 1993 - 4 StR 470/93 (https://dejure.org/1993,2778)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Anforderungen an die Beurteilung der Schuldfähigkeit bei alkoholischer Enthemmung - Zusammenwirken mit affektiver Spannung - Neigung zu Agressionen - Psychophysische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1994, 13
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 08.09.1992 - 4 StR 283/92

    Hochgradiger Affekt bei Gewalttaten

    Auszug aus BGH, 24.08.1993 - 4 StR 470/93
    Allerdings könnten unter Zugrundelegung der in der psychiatrischen Literatur beschriebenen und nach der Rechtsprechung in Betracht zu ziehenden Merkmale der Affekttat (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Affekt 4 bis 6 m.N.) einige Besonderheiten, und zwar namentlich die Neigung des Angeklagten zu aggressiver Reaktion unter Alkoholeinwirkung, seine dem eigentlichen Tatgeschehen vorausgehenden Gewalttätigkeiten gegen die Geschädigte bis zu deren Flucht zu den Nachbarn, die dadurch bewirkte Unterbrechung der tätlichen Auseinandersetzung sowie das aggressive Verhalten des Angeklagten gegenüber den Nachbarn unmittelbar vor der Tat, der Annahme eines hochgradigen tatauslösenden oder zumindest tatbegleitenden Affekts entgegenstehen.

    Insoweit hätte das Schwurgericht insbesondere zu bedenken gehabt, daß die ersichtlich ambivalente Täter-Opfer-Beziehung mit immer wiederkehrenden Auseinandersetzungen auf eine Affekttat hindeuten kann, deren Opfer eine enge Bezugsperson des Täters ist (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 6; Senatsbeschluß vom 3. August 1993 - 4 StR 138/93).

    Daß der Angeklagte sich an das Tatgeschehen erinnern kann und im Ermittlungsverfahren ein Teilgeständnis abgelegt hat, schließt einen hochgradigen Affekt nicht aus (BGHR StGB § 21 Affekt 6).

  • BGH, 03.08.1993 - 4 StR 138/93

    Beurteilung der Kriterien einer verminderten Schuldfähigkeit - Aggressives

    Auszug aus BGH, 24.08.1993 - 4 StR 470/93
    Insoweit hätte das Schwurgericht insbesondere zu bedenken gehabt, daß die ersichtlich ambivalente Täter-Opfer-Beziehung mit immer wiederkehrenden Auseinandersetzungen auf eine Affekttat hindeuten kann, deren Opfer eine enge Bezugsperson des Täters ist (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 6; Senatsbeschluß vom 3. August 1993 - 4 StR 138/93).

    Ebenso kann das von Rettungsbemühungen und Besorgnis um das Tatopfer geprägte Nachtatverhalten des Angeklagten (vgl. Senatsbeschluß vom 3. August 1993 - 4 StR 138/93) im Zusammenhang mit dem Erfahrungssatz zu sehen sein, daß ein effektiver Erregungszustand meist unmittelbar nach der Tat abklingt (BGH, Urteil vom 7. Juni 1979 - 4 StR 102/79).

  • BGH, 18.10.1988 - 4 StR 509/88

    Bewertung des Zusammenwirkens von alkoholischer Beeinflussung und affektiver

    Auszug aus BGH, 24.08.1993 - 4 StR 470/93
    Auch bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration kann die Schuldfähigkeit erhaltengeblieben sein, und zwar gerade bei einem Tötungsdelikt, zu dessen Begehung im Regelfall eine besonders hohe Hemmschwelle zu überwinden ist (BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1).

    Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung den völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens bewirkt hat (BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1, 2; Bewußtseinsstörung 9).

  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 102/79

    Berechnung des Blutalkoholgehalts auf Grund der Widmarkformel - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 24.08.1993 - 4 StR 470/93
    Denn Alkoholgewöhnung und Alkoholverträglichkeit können zwar zu einer Minderung alkoholbedingter Störungen im äußeren Leistungsverhalten führen, sind aber bei hohen Blutalkoholwerten ohne nachweisbaren Einfluß auf die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6; BGH NJW 1986, 1623; einschränkend für Jugendliche BGH, Urteil vom 7. Juni 1979 - 4 StR 102/79; zusammenfassend Salger in Festschrift für Gerd Pfeiffer, 1988, 379, 386 f).

    Ebenso kann das von Rettungsbemühungen und Besorgnis um das Tatopfer geprägte Nachtatverhalten des Angeklagten (vgl. Senatsbeschluß vom 3. August 1993 - 4 StR 138/93) im Zusammenhang mit dem Erfahrungssatz zu sehen sein, daß ein effektiver Erregungszustand meist unmittelbar nach der Tat abklingt (BGH, Urteil vom 7. Juni 1979 - 4 StR 102/79).

  • BGH, 19.08.1971 - 4 StR 574/70

    Der Sturztrunk

    Auszug aus BGH, 24.08.1993 - 4 StR 470/93
    Ferner ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob das Schwurgericht ausreichend bedacht hat, daß der "sturztrunkartige Schnapskonsum" vor der Tat, von dem es ausgeht (UA 12), wegen der plötzlichen Alkoholüberflutung zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten geführt haben kann (vgl. BGHSt 24, 200, 204).
  • BGH, 25.11.1987 - 3 StR 449/87

    Bedingter Vorsatz bei billigender Inkaufnahme des Erfolgseintritts - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 24.08.1993 - 4 StR 470/93
    Daß der Angeklagte "erkannt" hatte, daß sein Verhalten den Tod der Geschädigten verursachen konnte (UA 7, 11), betrifft zunächst nur das Wissenselement des Vorsatzes, läßt aber nicht ohne weiteres den Schluß auf die zumindest billigende Inkaufnahme des tödlichen Erfolges zu (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4).
  • BGH, 21.10.1986 - 4 StR 563/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 24.08.1993 - 4 StR 470/93
    In diesem Zusammenhang wird auch zu beachten sein, daß der Erhalt des Orientierungsvermögens (UA 12) nichts darüber aussagt, ob dies auch für die Hemmungsfähigkeit zutrifft (vgl. BGHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 6).
  • BGH, 04.12.1987 - 2 StR 533/87

    Festgestellung der Schuldfähigkeit des Angeklagte bei der Tatbegehung - Bewertung

    Auszug aus BGH, 24.08.1993 - 4 StR 470/93
    Denn Alkoholgewöhnung und Alkoholverträglichkeit können zwar zu einer Minderung alkoholbedingter Störungen im äußeren Leistungsverhalten führen, sind aber bei hohen Blutalkoholwerten ohne nachweisbaren Einfluß auf die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6; BGH NJW 1986, 1623; einschränkend für Jugendliche BGH, Urteil vom 7. Juni 1979 - 4 StR 102/79; zusammenfassend Salger in Festschrift für Gerd Pfeiffer, 1988, 379, 386 f).
  • BGH, 09.04.1991 - 4 StR 120/91

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs

    Auszug aus BGH, 24.08.1993 - 4 StR 470/93
    Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung den völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens bewirkt hat (BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1, 2; Bewußtseinsstörung 9).
  • BGH, 21.03.1989 - 5 StR 622/88
    Auszug aus BGH, 24.08.1993 - 4 StR 470/93
    Dieser Beurteilung begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken, weil das Urteil die erforderliche Gesamtbetrachtung aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 9; Ursachen, mehrere 2), die sich auf die Schuldfähigkeit auswirken können, vermissen läßt.
  • BGH, 19.06.1990 - 1 StR 278/90

    Schuldfähigkeit - Affektbedingte Verminderung - Kriterien zur Beurteilung

  • BGH, 22.09.1987 - 1 StR 378/87

    Anforderungen an den Vorsatz bei vorsätzlich herbeigeführtem Vollrausch -

  • BGH, 11.06.1987 - 4 StR 31/87

    Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch - Freiwilligkeit beim Rücktritt

  • BGH, 21.11.1991 - 4 StR 556/91

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur

  • BGH, 28.02.1989 - 1 StR 32/89

    Voraussetzungen für eine auf einem Affekt beruhende Bewußtseinsstörung bei einer

  • BGH, 13.11.1990 - 1 StR 514/90

    Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit nach langjährigem Alkoholmissbrauch -

  • BGH, 27.07.1988 - 3 StR 139/88

    Tatsachenalternativität - Verschiedene Tatgeschehen - Zweifelssatz

  • BGH, 27.08.2013 - 2 StR 148/13

    Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz (voluntatives Vorsatzelement; erforderliche

    Denn die Wahrnehmung von Gewalthandlungen allein rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss auf die zumindest bedingte Inkaufnahme des tödlichen Erfolgs (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1993 - 4 StR 470/93, StV 1994, 13, 14; Beschluss vom 6. März 2002 - 4 StR 30/02, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 54).
  • BGH, 12.12.1996 - 4 StR 476/96

    Freispruch vom Vorwurf des Totschlags - Schuldunfähigkeit infolge eines

    Dabei kann ein völliger Schuldausschluß auch im Zusammenwirken von Affekt und alkoholischer Enthemmung in Betracht kommen (vgl. BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1; BGH StV 1994, 13; vgl. auch Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 10 b).

    Im übrigen ist die genaue Höhe der Blutalkoholkonzentration gerade im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend, da es nur darum geht, daß der jedenfalls nicht unbeträchtliche Alkoholgenuß den bereits zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führenden hochgradigen Affekt verstärkt hat (vgl. BGH StV 1994, 13; BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1 und Bewußtseinsstörung 9; Salger a.a.O. S. 206).

  • BGH, 28.06.1994 - 4 StR 267/94

    Vorsatz - Willenselement - Kenntnis

    Dem steht schon entgegen, daß den Urteilsfeststellungen kein einleuchtendes Motiv des Angeklagten für eine Tötung seiner Ehefrau entnommen werden kann (vgl. BGH StV 1994, 13, 14).

    Im übrigen kann Alkoholgewöhnung zwar zu einer Minderung alkoholbedingter Störungen im äußeren Leistungsverhalten führen, ist aber bei hohen Blutalkoholwerten ohne nachweisbaren Einfluß auf die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (BGH StV 1994, 13).

  • BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02

    Vorsatz (Schluss aus den objektiven Tatumständen; Gefährlichkeit der Tathandlung

    Das gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein einleuchtendes Motiv für eine Tötung nicht ersichtlich ist und dem Tatgeschehen auch kein vergleichbares Vorverhalten des Angeklagten entspricht (BGH StV 1994, 13, 14).
  • OLG Karlsruhe, 23.03.2004 - 1 Ss 91/03

    Strafverfahren: Beweisantrag auf Einholung eines weiteren

    Diese Ausführungen berücksichtigen jedoch nicht zureichend, welche Auswirkungen das Zusammenwirken mehrerer schwerer psychischer Störungen unter zusätzlicher Einwirkung von Alkohol gerade auf das Vorliegen der Steuerungsfähigkeit haben kann (vgl. Nedopil, a.a.O., Seite 135; vgl. hierzu auch BGH StV 1994, 13 f. m.w.N.).

    So ist der Umstand, dass der Angeklagte sich an die Tathandlungen noch erinnern konnte, für die hier maßgebliche Frage eines etwaigen vollständigen Ausschlusses seiner Steuerungsfähigkeit nur beschränkt aussagekräftig, denn der Umstand, dass ein Täter sich an ein Geschehen noch teilweise erinnern kann, besagt nicht zwingend, dass er seine damaligen Handlungen noch zureichend beherrschen konnte (BGH DAR 2000, 193; StV 1994, 13 f.;1996, 204; 1997, 349; BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 14).

  • BGH, 31.01.2007 - 5 StR 504/06

    Minder schwerer Fall des Totschlags; verminderte Schuldfähigkeit (tiefgreifende

    Rechtsfehlerhaft ist insbesondere auch unerörtert geblieben, inwieweit sich die alkoholische Enthemmung affektbegünstigend ausgewirkt haben könnte (vgl. hierzu: BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 9, 11; BGH StV 1994, 13).
  • BGH, 15.03.2007 - 5 StR 76/07

    Totschlag im Affekt (tiefgreifende Bewusstseinsstörung: Affekttat und

    Das neue Tatgericht wird unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen Gelegenheit haben, auch den affektbegünstigenden Einfluss konstellativer Faktoren wie Ermüdung und Erschöpfung zu erörtern (vgl. hierzu: BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 9, 11; BGH StV 1994, 13).
  • BGH, 14.02.1996 - 3 StR 581/95

    Formale Anforderungen an eine Aufklärungsrüge - Annahme einer tiefen

    Das Landgericht hat sich in diesem Zusammenhang mit dem Zusammenwirken von Alkohol und affektiver Anspannung - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. August 1993 - 4 StR 470/93 - (BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 3) zugrundeliegenden Fall - ausdrücklich auseinandergesetzt.
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