Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,637
BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84 (https://dejure.org/1985,637)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1985 - VI ZR 101/84 (https://dejure.org/1985,637)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1985 - VI ZR 101/84 (https://dejure.org/1985,637)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,637) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines ehemaligen Bundeswehrsoldaten gegen die Haftpflichtversicherung auf Erstattung von Umschulungskosten wegen unfallbedingter Nichtausführbarkeit seines gelernten Berufes - Unfallverletzungen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung - Gesetzlicher Übergang von ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 852

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 852
    Verjährungsbeginn bei Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 221
  • NVwZ 1986, 152
  • VersR 1986, 163
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.11.1973 - VI ZR 72/72

    Schadenersatzforderungen von Versorgungsberechtigten

    Auszug aus BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84
    Der Übergang findet auch wegen Aufwendungen für Berufsförderungsmaßnahmen nach § 26 BVG statt; § 27 g BVG steht dem nicht entgegegen (Senatsurteil vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 341 zu der entsprechenden Überleitungsvorschrift des § 27 e BVG a.F.).

    Er vollzog sich ungeachtet der erst 1982 erklärten Überleitung dem Grunde nach bereits im Augenblick des Unfalls, wenn mit Rücksicht auf die Art und die Schwere der Verletzungen die Notwendigkeit von Aufwendungen für die berufliche Umschulung bereits damals nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1973 - a.a.O. S. 341).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, kommt es in den Fällen, in denen - wie hier - ein Schadensersatzanspruch im Augenblick des schädigenden Ereignisses kraft Gesetzes auf einen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger übergegangen ist, für die in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis darauf an, wann der zuständige Bedienstete die den Lauf der Verjährung auslösende Kenntnis erlangt hat (Senatsurteil vom 20. November 1973 - a.a.O. S. 342 m.w.N.).

    Zu den auf die Hauptfürsorgestelle übergegangenen Aufgaben gehört kraft Sachzusammenhangs auch die eigenverantwortliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 81 a Abs. 1 BVG wegen derartiger Leistungen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1973 - a.a.O. S. 342).

    Diese "Versorgung" umfaßt aber nicht auch Leistungen der Kriegsopferfürsorge (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. November 1973 - a.a.O. S. 341 li.Sp.).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. November 1973 (a.a.O. S. 342) ausgeführt, daß die behördlichen Zuständigkeitsregelungen bei Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB hinzunehmen sind und auch der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes, auf den sich das Berufungsgericht zusätzlich beruft, von der Verpflichtung zur Beachtung der behördlichen Zuständigkeitsabgrenzung nicht entbindet.

    Daß damit für die auf den Leistungsträger übergegangenen Ansprüche je nach dem, ob sie von den Versorgungsämtern oder der Hauptfürsorgestelle geltend zu machen sind, unterschiedliche Verjährungsabläufe gelten, ist eine aus der behördlichen Zuständigkeitsverteilung folgende Konsequenz, die bei Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1973 - a.a.O. S. 342).

    Das Berufungsgericht weist weiter darauf hin, daß der Senat im Urteil vom 20. November 1973 (aaO) offengelassen habe, ob der "Grundsatz der Einheitlichkeit der öffentlichen Hand" zu einem anderen Ergebnis führen könne, wenn - anders als im damaligen und im vorliegenden Streitfall - die in Rede stehende Verwaltungsaufgabe von zwei verschiedenen Dienststellen des Bundes wahrgenommen würde.

  • BGH, 04.10.1983 - VI ZR 44/82

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei gesetzlichem

    Auszug aus BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84
    Nur eine Systemänderung hätte aber dem Anspruchsübergang im Zeitpunkt des Unfalls entgegengestanden (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 36 f.).

    Es ist weder festgestellt noch erkennbar, daß die Kenntnis des Versorgungsamtes von Schaden und Schädiger zu einer für die Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche ausreichenden Kenntnis des Anspruchsinhabers geführt hätte, wobei dahinstehen kann, ob der Bund oder das Land Gläubiger der nach § 81 a BVG übergegangenen Ersatzansprüche geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - a.a.O. S. 36).

  • BGH, 25.05.1982 - VI ZR 203/80

    Befriedigung der die Deckungssumme übersteigenden Direktansprüche mehrerer

    Auszug aus BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84
    Nach dieser Vorschrift hat der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer (§ 3 Nr. 1 PflVG) die Kosten einer beruflichen Umschulung des Verletzten zu ersetzen, wenn diese im Zeitpunkt der Entschließung zur Umschulung bei verständiger Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten und des Verhältnisses dieser Chancen zum wirtschaftlichen Gewicht des andernfalls absehbaren Erwerbsschadens geeignet und sinnvoll erscheint (Senatsurteile vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - VersR 1982, 767 und vom 25. Mai 1982 - VI ZR 203/80 - VersR 1982, 791, 792, insoweit nicht in BGHZ 84, 151 abgedruckt).
  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

    Auszug aus BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84
    Er konnte sich deshalb insgesamt auf einen Feststellungsantrag beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1983 - VIII ZR 3/82 - NJW 1984, 1552, 1554).
  • BGH, 05.02.1985 - VI ZR 61/83

    Verjährungsbeginn bei fehlender Kenntnis von der Person des Schädigers

    Auszug aus BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84
    Der Anspruchsträger bzw. die für ihn handelnde Dienststelle ist an kein bestimmtes Verhaltensprogramm gebunden; nur das mißbräuchliche Sichverschließen vor der Kenntnis steht der Kenntnis gleich (Senatsurteil vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 - VersR 1985, 367, 368 f.).
  • BGH, 04.06.1985 - VI ZR 17/84

    Beschränkung des Rückgriffs durch den Versorgungsträger

    Auszug aus BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84
    Zwar ist das Versorgungsamt nach § 1 d der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 - BGBl. I 367, jetzt § 1 e der Fassung vom 21. Januar 1968 - BGBl. I 104 (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 4. Juni 1985 - VI ZR 17/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen) "für die Geltendmachung der in § 81 a Abs. 1 BVG genannten Ansprüche und der im Zusammenhang mit der Durchführung der Versorgung entstehenden bürgerlichrechtlichen Ansprüche" zuständig.
  • BGH, 19.03.1985 - VI ZR 190/83

    Zurechnung von Wissen des Kompaniechefs im Rahmen der Abwicklung von

    Auszug aus BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84
    "Zuständiger Bediensteter" im Sinne dieser Rechtsprechung ist der für die Vorbereitung und Verfolgung der Regreßansprüche zuständige Bedienstete der verfügungsbefugten Behörde (Senatsurteil vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735 m.w.N.).
  • BGH, 04.05.1982 - VI ZR 175/80

    Ersatzfähigkeit der Kosten einer beruflichen Umschulung bei anderenfalls

    Auszug aus BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84
    Nach dieser Vorschrift hat der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer (§ 3 Nr. 1 PflVG) die Kosten einer beruflichen Umschulung des Verletzten zu ersetzen, wenn diese im Zeitpunkt der Entschließung zur Umschulung bei verständiger Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten und des Verhältnisses dieser Chancen zum wirtschaftlichen Gewicht des andernfalls absehbaren Erwerbsschadens geeignet und sinnvoll erscheint (Senatsurteile vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - VersR 1982, 767 und vom 25. Mai 1982 - VI ZR 203/80 - VersR 1982, 791, 792, insoweit nicht in BGHZ 84, 151 abgedruckt).
  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 113/75

    Ersatz für den Schaden eines Weingroßhandlers wegen Konkurses eines Abnehmers -

    Auszug aus BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84
    Auch wenn die Aufwendungen später im Laufe des Prozesses insgesamt bezifferbar geworden sind, mußte der Kläger nicht zur Leistungsklage übergehen (Senatsurteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 113/75 - WM 1978, 470, 471).
  • Drs-Bund, 20.04.1960 - BT-Drs III/1799
    Auszug aus BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84
    Diese Verordnung wirkte gemäß Art. 125, 74 Nr. 10 GG als Bundesrecht fort (vgl. BT-Drucks. III/1799 S. 62; Oestreicher, Bundessozialhilfegesetz, Einführung zum BVG, RdNr. 6).
  • BGH, 28.03.1996 - IX ZR 77/95

    Geltendmachung von Schadensersatzforderungen in Konkurs einer GmbH & Co. KG;

    Für den Zeitpunkt, in dem die erforderliche Kenntnis erlangt wurde, ist in den Fällen des gesetzlichen Übergangs des Schadensersatzanspruchs auf einen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger darauf abzustellen, wann der bei diesem für die Vorbereitung und Verfolgung der Regreßansprüche zuständige Bedienstete die wesentlichen Umstände erfahren hat (BGH, Urt. v. 24. September 1986 - VI ZR 101/84, VersR 1986, 163, 164 f).
  • BGH, 04.02.1997 - VI ZR 306/95

    Beginn der Verjährung bei Behörden und öffentlichen Körperschaften; Anforderungen

    Zuständiger Bediensteter im Sinne dieser Rechtsprechung ist der mit der Vorbereitung und Verfolgung von Schadensersatzansprüchen betraute Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde (Senatsurteile vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735 m.w.N., vom 24. September 1985 - VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163 zu II 1 b, vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918, vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628).

    Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, müssen die behördlichen Zuständigkeitsregelungen bei Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB hingenommen werden (Senatsurteil vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 342; vom 24. September 1985 aaO. S. 165).

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 227/06

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs bei Leistungen nach dem OEG

    Nach diesen Grundsätzen vollzieht sich ein Forderungsübergang nach § 81a BVG dem Grunde nach bereits im Augenblick der Anspruchsentstehung, soweit auch nur die entfernte Möglichkeit dafür besteht, dass dem Geschädigten Versorgungsleistungen zu gewähren sein werden (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, vom 24. September 1985 - VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163, 164; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918 und vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 - VersR 1993, 56, 58; Fehl in: Wilke, SozEntschR, 7. Aufl., § 81a BVG, Rn. 20).
  • BGH, 22.04.1986 - VI ZR 133/85

    Zurechnung der Kenntnisse verschiedener Bediensteter einer Behörde für den

    Damit vollzog sich nach §§ 5 OEG, 81 a BVG, 823 StGB der Anspruchsübergang auf das klagende Land bereits im Augenblick der dem Beklagten zur Last gelegten Verletzungshandlung (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 341 und vom 24. September 1985 - VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163, 164).

    Diese Kenntnis wird dem klagenden Land als Anspruchsträger durch seine zuständigen Bediensteten vermittelt (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1973 - a.a.O. S. 342, vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735 und vom 24. September 1985 - a.a.O. S. 164, 165).

    Anders mag zu entscheiden sein, wenn ein innerhalb der für Regreßangelegenheiten zuständigen Arbeitseinheit - etwa der Regreßabteilung oder dem Regreßdezernat - tätiger Sachbearbeiter, der nach der internen Geschäftsverteilung für die Bearbeitung des konkreten Regreßfalles nicht zuständig ist, die nach § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis erlangt (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1985 - VI ZR 101/84 - a.a.O. S. 165).

  • OLG Dresden, 09.08.2000 - 6 U 1030/00

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei gesetzlichem Forderungsübergang

    Dies ist vielmehr in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 162 BGB nur dann der Fall, wenn der Geschädigte bzw. hier derjenige, auf den die Ansprüche übergegangen sind, die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt, also nur in den Fällen, in denen der Geschädigte es versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und letztendlich die Berufung auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten bzw. desjenigen, auf den das Recht übergegangen ist, unter den selben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (BGH, Urteil vom 24.09.1985, Az. VI ZR 101/84, VersR 1986, 163, 165; BGH, Urteil vom 17.11.1998, Az. VI ZR 32/97, NJW 1999, 423, 424 f.; BGH, Urteil vom 18.01.2000; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1998, Az. 22 U 95/98, VersR 1999, 893, 894).
  • VGH Bayern, 26.02.2019 - 22 B 16.1447

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Preisüberprüfung

    In den Urteilen vom 20. November 1973 (VI ZR 72/72 - NJW 1974, 319) und vom 24. September 1985 (VI ZR 101/84 - NVwZ 1986, 152) hat der Bundesgerichtshof mit Blickrichtung auf die ebenfalls drei Jahre lange Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung festgehalten, dass es bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern für den Verjährungsbeginn nicht nur auf die Kenntnis dieses Rechtsträgers als solchen, sondern darüber hinaus auf die Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung von Regressansprüchen zuständigen Bediensteten "der verfügungsbefugten Behörde" (BGH, U.v. 24.9.1985 - VI ZR 101/84 - NVwZ 1986, 152/153) ankommt.
  • BGH, 28.03.1995 - VI ZR 244/94

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs bei Eintrittspflicht mehrerer

    Vielmehr vollzog er sich, da angesichts der Verletzungen von Edgar A. von Anfang an die Möglichkeit von Versorgungsleistungen nach dem OEG bestanden hatte, bereits im Zeitpunkt der dem Beklagten zur Last gelegten Verletzungshandlung (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917; siehe hier auch die Senatsurteile vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, und vom 24. September 1985 - VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163, 164).
  • BGH, 06.10.1992 - VI ZR 305/91

    Schadensersatz bei Tötung der Ehefrau eines Körperbehinderten

    a) Zum einen vollzieht sich ein Forderungsübergang nach § 81 a BVG dem Grunde nach bereits im Augenblick der Anspruchsentstehung, soweit auch nur die entfernte Möglichkeit dafür besteht, daß dem Geschädigten Versorgungsleistungen zu gewähren sein werden (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, vom 24. September 1985 - VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163, 164 und vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917 918).
  • OLG Hamm, 15.12.1999 - 20 U 131/99

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Bindung des Kfz-Versicherers an das

    Daran ändert sich auch dann nichts, wenn es - wie hier - dem Versicherungsnehmer während des Rechtsstreits aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtskraft des Haftpflichturteils möglich wird, zur Leistungsklage - gerichtet auf Befreiung von der Haftpflichtverbindlichkeit - überzugehen; er kann vielmehr seinen Feststellungsantrag, der zulässig geblieben ist, weiterverfolgen (BGH VersR 1986, 163, 166; Senat VVGE § 98 VVG Nr. 1).
  • BGH, 26.02.1991 - VI ZR 149/90

    Schadensersatz durch Übernahme von Umschulungskosten

    Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 24. September 1985 (VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163 ff.) das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, da die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchgreife.

    Jedenfalls aber ergibt sich der Anspruch a § 842 BGB (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1985 VI ZR 101/84 - aaO S. 164).

  • OLG Stuttgart, 16.10.2008 - 7 U 119/08

    Deliktische Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von

  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 80/96

    Schadensersatz wegen Betruges und Durchgriffshaftung gegen einen

  • OLG Köln, 17.12.2003 - 24 U 152/03

    Erledigterklärung wegen Urteilsleistung nach der mündlichen Verhandlung

  • OLG Hamm, 18.12.2006 - 13 U 72/06
  • OLG Köln, 31.10.1991 - 1 U 20/91
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht