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   BGH, 24.09.1996 - 5 StR 441/96   

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https://dejure.org/1996,6672
BGH, 24.09.1996 - 5 StR 441/96 (https://dejure.org/1996,6672)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1996 - 5 StR 441/96 (https://dejure.org/1996,6672)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1996 - 5 StR 441/96 (https://dejure.org/1996,6672)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1997, 233 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.11.1962 - 5 StR 426/62

    Aussage des Arztes - §§ 252, 53 StPO, bei nachträglicher Zeugnisverweigerung

    Auszug aus BGH, 24.09.1996 - 5 StR 441/96
    Im Falle der §§ 53, 53a StPO ist § 252 StPO nur anwendbar, wenn schon bei der früheren Vernehmung ein Zeugnisverweigerungsrecht bestanden hat, nicht aber, wenn der Zeugedamals nach §§ 53 Abs. 2, 53a Abs. 2 StPO von der Schweigepflicht entbunden war (BGHSt 18, 146, 150).
  • BGH, 20.12.2011 - 1 StR 547/11

    Reichweite des Verwertungsverbots gemäß § 252 StPO bei Berufsgeheimnisträgern

    aa) Zwar ist die Vorschrift des § 252 StPO grundsätzlich auch auf Berufsgeheimnisträger i.S.v. § 53 StPO anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1962 - 5 StR 462/62, BGHSt 18, 146; Beschluss vom 24. September 1996 - 5 StR 441/96, StV 1997, 233).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, darf aber der Ermittlungsrichter über den Inhalt der Aussage eines gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Arztes vernommen werden, die dieser vor dem Ermittlungsrichter gemacht hat, wenn der Arzt bei dieser Aussage gemäß § 53 Abs. 2 StPO von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden war; § 252 StPO ist dann nicht anwendbar ( BGHSt 18, 146; BGH StV 1997, 233; glA Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 53 Rn. 49 und § 252 Rn. 3; Diemer in KK-StPO, 6. Aufl., § 252 Rn. 6; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 53 Rn. 83; Neubeck in KMR-StPO § 53 Rn. 41; Sander/Cirener in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 252 Rn. 4; aA OLG Hamburg, NJW 1962, 689, 691; Geppert, Jura 1988, 305, 311 f.; Eb. Schmidt JR 1963, 267).

    Denn die Verwertbarkeit der Angaben der Vernehmungsperson ergibt sich im Fall der Vernehmung einer jedenfalls zu diesem Zeitpunkt von der Schweigepflicht entbundenen Person nicht erst aus der besonderen Bedeutung der richterlichen gegenüber einer sonstigen Vernehmung (vgl. dazu BGHSt 49, 72, 77; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 252 Rn. 14 mwN), sondern bereits daraus, dass die Vorschrift des § 252 StPO mangels der von ihr vorausgesetzten Pflichtenkollision des bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren von seiner Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträgers von vornherein nicht anwendbar ist (vgl. BGH StV 1997, 233).

  • BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99

    Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der

    Bei einem später entstandenen Zeugnisverweigerungsrecht erwägt der Senat, ob der Interessenkonflikt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung entsprechend den bei berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrechten anerkannten Grundsätzen (vgl. BGHSt 18, 146; BGH StV 1997, 233) zu lösen ist: Aus § 252 StPO wäre danach kein Verwertungsverbot für frühere Angaben eines das Zeugnis berechtigt verweigernden Angehörigen abzuleiten, die dieser bei einer Vernehmung vor Erlangung des Zeugnisverweigerungsrechts gemacht hat.

    Der Senat hat deshalb erwogen, ob der Interessenkonflikt hier - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung - entsprechend den bei berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrechten anerkannten Grundsätzen (vgl. BGHSt 18, 146; BGH StV 1997, 233) zu lösen ist: Aus § 252 StPO wäre danach kein Verwertungsverbot für frühere Angaben eines das Zeugnis berechtigt verweigernden Angehörigen abzuleiten, die dieser bei einer Vernehmung vor Erlangung des Zeugnisverweigerungsrechts gemacht hat.

  • LG Köln, 27.10.2014 - 105 Ks 6/14

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Totschlags zum Nachteil der Ehefrau

    24.09.1996 - 5 StR 441/96 - jeweils nach juris).
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