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   BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13   

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https://dejure.org/2015,29420
BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13 (https://dejure.org/2015,29420)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2015 - IX ZB 84/13 (https://dejure.org/2015,29420)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2015 - IX ZB 84/13 (https://dejure.org/2015,29420)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 34 Nr 1 EGV 44/2001
    Vollstreckbarerklärungsverfahren: Konkretisierung eines nach deutschem Recht nicht hinreichend konkreten ausländischen Titels; Darlegungslast für Versagungsgrund

  • IWW

    Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, § 15 Abs. 1 AVAG, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Verordnung (EG) Nr. 44/2001, Art. 76 EuGVVO, Art. 66 Abs. 1 EuGVVO, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Art. 66 Abs. 2 EuGVVO, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vornahme einer Konkretisierung oder Ergänzung für vollstreckbar zu erklärende, nach deutschem Recht nicht hinreichend konkretisierte Titel im Exequaturverfahren

  • rewis.io

    Vollstreckbarerklärungsverfahren: Konkretisierung eines nach deutschem Recht nicht hinreichend konkreten ausländischen Titels; Darlegungslast für Versagungsgrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vornahme einer Konkretisierung oder Ergänzung für vollstreckbar zu erklärende, nach deutschem Recht nicht hinreichend konkretisierte Titel im Exequaturverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Vollstreckbarerklärungsverfahren: Konkretisierung eines nach deutschem Recht nicht hinreichend konkreten ausländischen Titels; Darlegungslast für Versagungsgrund

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das italienische Urteil - und die Konkretisierung in der Vollstreckbarerklärung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.11.2011 - III ZB 19/11

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Konkretisierung der

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13
    Im Interesse der Titelfreizügigkeit muss im Exequaturverfahren eine Konkretisierung oder Ergänzung für vollstreckbar zu erklärende, nach deutschem Recht nicht hinreichend konkretisierte Titel vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18; vom 30. November 2011 - III ZB 19/11, WM 2012, 179 Rn. 6).

    Gegebenenfalls muss hierzu auch eine Beweisaufnahme zum ausländischen Recht durchgeführt werden, wenn sich hieraus der konkrete Inhalt des Titels ergibt (BGH, Beschluss vom 30. November 2011, aaO; Beschluss vom 21. November 2013 - IX ZB 44/12, WM 2014, 42 Rn. 9).

  • BGH, 21.11.2013 - IX ZB 44/12

    Vollstreckbarerklärung eines französischen Kassationsurteils hinsichtlich durch

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13
    Gegebenenfalls muss hierzu auch eine Beweisaufnahme zum ausländischen Recht durchgeführt werden, wenn sich hieraus der konkrete Inhalt des Titels ergibt (BGH, Beschluss vom 30. November 2011, aaO; Beschluss vom 21. November 2013 - IX ZB 44/12, WM 2014, 42 Rn. 9).
  • BGH, 15.05.2014 - IX ZB 26/13

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils: Einwand fehlender

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13
    bb) Davon abgesehen hindert ein möglicher Prozessbetrug die Vollstreckbarerklärung nicht, wenn gegen die Entscheidung des Urteilsstaates ein Rechtsmittel eingelegt wurde, in welchem der Prozessbetrug geltend gemacht werden konnte oder noch geltend gemacht werden kann (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZB 26/13, WM 2014, 1295 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 144/10

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union: Versagung der

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13
    aa) Der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF ist von Amts wegen zu prüfen, doch sind die hierfür entscheidungserheblichen Tatsachen vom Antragsgegner darzulegen (st.Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - IX ZB 183/09, WM 2012, 1445 Rn. 9; vom 8. März 2012 - IX ZB 144/10, WM 2012, 662 Rn. 17).
  • BGH, 14.06.2012 - IX ZB 183/09

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsbefehls: Verstoß gegen den

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13
    aa) Der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF ist von Amts wegen zu prüfen, doch sind die hierfür entscheidungserheblichen Tatsachen vom Antragsgegner darzulegen (st.Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - IX ZB 183/09, WM 2012, 1445 Rn. 9; vom 8. März 2012 - IX ZB 144/10, WM 2012, 662 Rn. 17).
  • BGH, 04.03.1993 - IX ZB 55/92

    Bestimmter Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsurteils für ausländische Urteil

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13
    Im Interesse der Titelfreizügigkeit muss im Exequaturverfahren eine Konkretisierung oder Ergänzung für vollstreckbar zu erklärende, nach deutschem Recht nicht hinreichend konkretisierte Titel vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18; vom 30. November 2011 - III ZB 19/11, WM 2012, 179 Rn. 6).
  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 43/03

    Beweiswirkung der Zustellungsurkunde über die Ersatzzustellung; Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13
    Der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF kann zwar im Falle des Prozessbetrugs eingreifen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393).
  • OLG München, 16.11.2015 - 34 Wx 314/15

    Vollstreckbarerklärung von in Zivil- und Handelssachen ergangenen

    Die Eintragung scheitert allerdings nicht daran, dass der italienische Titel nur den Höchstbetrag der zulässigen Sicherungsbeschlagnahme, nicht aber einen Lösungsbetrag im Sinne von § 923 ZPO nennt, und auch die erteilte Vollstreckungsklausel diesbezüglich keine Titelkonkretisierung oder Ergänzung (vgl. hierzu allgemein BGH vom 24.9.2015, IX ZB 84/13, juris) vornimmt.
  • OLG Frankfurt, 07.09.2020 - 26 Sch 2/20
    Auch in einem solchen Verfahren soll eine Partei, die sich vor dem ausländischen Gericht eingelassen hat, nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt; vielmehr ist die Partei im Exequaturverfahren mit Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den sie bereits im Verfahren vor dem ausländischen Gericht eingebracht hat oder hätte einbringen können (BGH, Beschluss v. 15.05.2014, IX ZB 26/13, Rn. 6 m.w.N.; Beschluss v. 24.09.2015, IX ZB 84/13, Rn. 10).
  • OLG Köln, 09.09.2022 - 19 Sch 13/22
    Auch in einem solchen Verfahren soll eine Partei, die sich vor dem ausländischen Gericht eingelassen hat, nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt; vielmehr ist die Partei im Exequaturverfahren mit Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den sie bereits im Verfahren vor dem ausländischen Gericht eingebracht hat oder hätte einbringen können (BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - IX ZB 26/13; BGH, Beschluss vom 24.09.2015 - IX ZB 84/13, juris).
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