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   BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15   

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https://dejure.org/2015,33771
BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15 (https://dejure.org/2015,33771)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2015 - V ZB 3/15 (https://dejure.org/2015,33771)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2015 - V ZB 3/15 (https://dejure.org/2015,33771)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 1 FamFG, § 426 Abs 2 S 1 FamFG
    Abschiebungshaftsache: Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens

  • IWW

    § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, § ... 426 FamFG, § 62 FamFG, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG, § 62 Abs. 1 FamFG, § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 427 FamFG, § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG, § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG, § 417 Abs. 2 FamFG, § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, § 62 Abs. 4 AufenthG, § 26 FamFG, § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 84, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK, § 36 Abs. 2, 3 GNotKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftanordnungsbeschluss bei fehlendem Antrag auf Einleitung des Freiheitsentziehungsverfahrens

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FamFG § 62 Abs. 1, FamFG § 426 Abs. 2
    Sicherungshaft, Feststellungsantrag, Rechtswidrigkeit, Haftentlassung, Haftbeschluss, Haftanordnungsbeschluss, Erledigung, Mangel, Durchführbarkeit, Abschiebung, Haftdauer, Freiheitsentziehung, Begründungserfordernis, Begründung, Haftantrag

  • rewis.io

    Abschiebungshaftsache: Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftanordnungsbeschluss bei fehlendem Antrag auf Einleitung des Freiheitsentziehungsverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftaufhebungsverfahren - und die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2016, 33 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10

    Erstreckung der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 18; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4; vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7).

    Macht der Betroffene von der Rechtsschutzmöglichkeit bei dem Amtsgericht Gebrauch, ist allerdings ein später bei dem Beschwerdegericht mit dem gleichen Rechtsschutzziel gestellter Feststellungsantrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 17).

    Sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen, kann von ihm erwartet werden, dass er diese wahrnimmt (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 15 und vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16).

    Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt worden oder ist ein solches Rechtsmittel erfolglos geblieben, kann die Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Haftaufhebungsantrags bei Gerichtfestgestellt werden (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 17 f.; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7).

  • BGH, 28.04.2011 - V ZB 292/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der zulassungsfreien

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft, wenn - wie hier - das Beschwerdegericht über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und in dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 9 und vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44 Rn. 5).

    Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 18; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4; vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7).

    Sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen, kann von ihm erwartet werden, dass er diese wahrnimmt (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 15 und vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16).

    Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt worden oder ist ein solches Rechtsmittel erfolglos geblieben, kann die Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Haftaufhebungsantrags bei Gerichtfestgestellt werden (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 17 f.; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7).

  • BGH, 29.11.2012 - V ZB 170/12

    Abschiebungshaftverfahren: Unzulässigkeit eines Haftaufhebungsantrags bei

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 18; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4; vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7).

    Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt worden oder ist ein solches Rechtsmittel erfolglos geblieben, kann die Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Haftaufhebungsantrags bei Gerichtfestgestellt werden (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 17 f.; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7).

    Ein auf den vorangegangenen Haftzeitraum bezogener Feststellungsantrag ist dann unzulässig (Senat, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 5).

  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 314/10

    Abschiebungshaftanordnung: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach dem

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft, wenn - wie hier - das Beschwerdegericht über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und in dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 9 und vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44 Rn. 5).

    Dies ist auch bei einer Erledigung vor Einlegung der Beschwerde möglich (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 211 Rn. 7).

  • BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13

    Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Weder hat die Behörde ihre Darlegungen ergänzt noch hat das Amtsgericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss festgestellt (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 23).
  • BGH, 10.05.2012 - V ZB 246/11

    Abschiebungshaftverfahren: Anforderungen an die Zulässigkeit des Haftantrags

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Eine solche Erläuterung ist unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten vorbehaltlich des § 62 Abs. 4 AufenthG die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10).
  • OLG Nürnberg, 26.06.2012 - 12 W 688/12

    Handelsregistereintragung eines Kommanditistenwechsels: Nachweis der

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Dies ist auch bei einer Erledigung vor Einlegung der Beschwerde möglich (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 211 Rn. 7).
  • BGH, 29.11.2012 - V ZB 115/12

    Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit eines Haftaufhebungsantrags nach

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 18; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4; vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7).
  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09

    Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Denn unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes ist es unerheblich, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 9).
  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 116/10

    Vorläufige Freiheitsentziehung: Zulässigkeit der isolierten Feststellung der

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Dies ist auch verfassungsrechtlich (Art. 19 Abs. 4 GG) unbedenklich, weil es dem Betroffenen zumutbar ist, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Rahmen einer - allerdings fristgerecht einzureichenden - Beschwerde überprüfen zu lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 8 zu der Unzulässigkeit eines isolierten Feststellungsantrags an das Amtsgericht nach Erledigung eines Verfahrens gemäß § 427 FamFG).
  • BGH, 26.01.2012 - V ZB 234/11

    Zulässigkeit eines Haftantrags gegenüber einer syrischen Staatsangehörigen

  • BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft im Hinblick auf das

    Sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen, kann von ihm erwartet werden, dass er diese wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 9).

    Mangels einer aufzuhebenden Entscheidung fehlt es dann an einem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die Durchführung des Haftaufhebungsverfahrens (BGH, InfAuslR 2016, 56 Rn. 11).

    Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt worden oder ist ein solches Rechtsmittel erfolglos geblieben, kann die Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7; InfAuslR 2016, 56 Rn. 10, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 7 und vom 20. September 2017 - V ZB 180/16, InfAuslR 2018, 63 Rn. 5; InfAuslR 2020, 387 Rn. 23).

    Die Vorschrift gilt nach § 13 GVG, § 2 EGGVG auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 11; InfAuslR 2016, 56 Rn. 8).

  • BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 82/19

    Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der

    Denn unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes ist es unerheblich, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 und vom 12. Juli 2018 - V ZB 184/17, Asylmagazin 2019, 78 Rn. 4 mwN).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2022 - 20 W 98/21

    Anwendbarkeit des § 62 FamFG im gerichtlichen Personenstandsverfahren

    Ausgehend von diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass aus der Regelung des § 62 FamFG folgt, dass die Frage der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme nicht unabhängig von einem Beschwerdeverfahren zu klären ist und ein isoliertes Feststellungsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht insoweit nicht zur Verfügung steht(vgl. etwa BGH FGPrax 2011, 143; NJW-RR 2012, 1350 und InfAuslR 2016, 56 - jeweils von der Beschwerde in Bezug genommen - InfAuslR 2016, 240; NJW-RR 2019, 450; NVwZ 2019, 1694; Beschluss vom 22.08.2019, V ZB 179/17; Beschluss vom 26.01.2021, XIII ZB 68/19; OLG Düsseldorf NZG 2018, 755; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2019, 2 UF 124/19, alle zitiert nach juris; vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 5. Aufl., § 62 Rz. 11; BeckOK FamFG/Obermann, Stand: 01.04.2022, § 62 Rz. 7; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 62 FamFG Rz. 5; Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann, FamFG, 6. Aufl., § 62 Rz. 3;Keidel/Göbel, a.a.O., § 62 Rz. 5; Münchener Kommentar/Fischer, FamFG, 3. Aufl., § 62 Rz. 11;Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl., § 62 Rz. 6; Jox/Fröschle/Bartels, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl., § 62 FamFG Rz. 4; Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 62 FamFG Rz. 3; Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2018, Kap. 14 Rz. 215).

    Dem steht auch die von der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ausweislich der es unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes unerheblich ist, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt (BGH FGPrax 2011, 200; InfAuslR 2016, 56; vgl. etwa auch BGHFGPrax 2010, 210 zur Anwendbarkeit des § 62 FamFG auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, sämtlich zitiert nach juris), nicht entgegen.

  • BGH, 12.07.2018 - V ZB 184/17

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen i.R.e.

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG nicht nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, sondern auch im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden (Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 mwN).

    Da die formelle Rechtskraft der Entscheidung über die Haftanordnung nicht durch einen Antrag auf Haftaufhebung durchbrochen werden kann, kann die Rechtswidrigkeit der Haft allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (Senat, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7; Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, aaO Rn. 10; Beschluss vom 26. April 2018 - V ZB 95/17, juris Rn. 5); dies hat der Betroffene bei der Antragstellung beachtet.

  • BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 86/19

    Wirkung der Heilung von Mängeln des Haftantrags auch im Haftaufhebungsverfahren

    Richtig ist ferner, dass der Betroffene - und für ihn seine Vertrauensperson (BGH, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3) - auch in einem Aufhebungsverfahren analog § 62 FamFG die Feststellung beantragen kann, durch den weiteren Vollzug der aufzuhebenden Haft in seinen Rechten verletzt worden zu sein, wenn er vor der Bescheidung des Antrags aus der Haft entlassen wird (BGH, Beschlüsse vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 und vom 12. Juli 2018 - V ZB 184/17, Asylmagazin 2019, 78 Rn. 4) .

    Die Vertrauensperson des Betroffenen hat aber mit ihrem Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2015 (V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56) zu erkennen gegeben, dass sie sich bei der Antragstellung an die in dieser Entscheidung aufgezeigten zeitlichen Grenzen der Feststellung der Rechtswidrigkeit halten und die Feststellung erst von dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung - hier von dem Ablauf des 30. September 2018 - an beantragen will.

  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 74/15

    Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Zulässigkeit eines Antrags auf

    Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft kann nämlich nicht unabhängig von einem Beschwerde- oder Haftaufhebungsverfahren, sondern nur in dessen Rahmen beantragt werden (Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 5-8 und vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 11).
  • BGH, 17.03.2016 - V ZB 146/14

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haftentscheidung (hier:

    Beantragt der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung und erledigt sich dieser Antrag anschließend - wie hier - durch die Entlassung aus der Haft, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen (Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 mwN).

    Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet wurde, kein Rechtsmittel eingelegt worden, kann die Rechtswidrigkeit zwar erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (vgl. näher Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 22/19

    Vorliegen eines zulässigen Haftantrags für die Anordnung von Haft zur Sicherung

    Aber auch gegen die Zurückweisung dieses Feststellungsantrags ist die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 5 mwN).

    Soweit das Beschwerdegericht die Unzulässigkeit der Beschwerde damit begründet hat, dass sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt habe, hat es verkannt, dass der Betroffene für diesen Fall bereits beim Amtsgericht zulässigerweise einen Feststellungsantrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8).

  • BGH, 09.05.2019 - V ZB 12/18

    Belehrung des Gerichts über die weitere Inhaftierung eines Betroffenen bei

    Ein solcher (isolierter) Feststellungsantrag wäre mangels Feststellungsinteresses unzulässig und nicht, wie das Beschwerdegericht meint, unbegründet (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 5-8; Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 11; Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, InfAuslR 2016, 240 Rn. 10).
  • LG Paderborn, 03.08.2020 - 5 T 127/20
    Ein auf den vorangegangenen Haftzeitraum bezogener Feststellungsantrag ist dann unzulässig (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 24.09.2015 - V ZB 3/15 -, Rn. 8 ff., juris).

    Wie oben bereits festgestellt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen, wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15 -, Rn. 8, juris).

  • BGH, 22.10.2015 - V ZB 30/15

    Abschiebungshaftsache: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung im

  • BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 131/19

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Rechtsschutzinteresses an der

  • BGH, 22.08.2019 - V ZB 179/17

    Rechtsbeschwerde gegen einen als "Haftbefehl" bezeichneten Beschluss zur

  • BGH, 21.07.2016 - V ZB 42/16

    Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses ab dem Zeitpunkt

  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 52/20

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung eines Betroffenen nach Italien

  • BGH, 26.04.2018 - V ZB 95/17

    Verbindung des Feststellungsantrags mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung

  • BGH, 17.01.2023 - XIII ZB 20/21

    Beantragung einer Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG unabhängig

  • BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 6/21

    Anordnung von Abschiebungshaft; Beantragung der Aufhebung der Haft

  • BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 5/21

    Feststellung der Verletzung eines Betroffenen in seinen Rechten durch die Haft

  • AG Paderborn, 15.05.2020 - 11 XIV (B) 79/20
  • LG Paderborn, 05.05.2017 - 5 T 153/16

    Anordnung der Sicherungshaft zur Abschiebung bei unerlaubter Einreise eines

  • LG Mönchengladbach, 20.03.2018 - 5 T 36/18

    Anordnung der Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen

  • LG Bonn, 12.12.2018 - 4 T 380/18
  • LG Paderborn, 06.03.2017 - 11 XIV (B) 78/16

    Asylverfahren, Abschiebungshaft, Haftdauer, Beschleunigungsgebot, Bundesamt für

  • LG Paderborn, 13.01.2022 - 5 T 217/21
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