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   BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55   

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https://dejure.org/1955,49
BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55 (https://dejure.org/1955,49)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1955 - GSSt 1/55 (https://dejure.org/1955,49)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1955 - GSSt 1/55 (https://dejure.org/1955,49)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung einer vorerst uneidlich abgegebenen falschen Aussage in einem späteren Termin durch einen Zeugen - Verletzung der feierlichen Beteuerungsform als Unrechtsgehalt des Meineides - Unterscheidung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 153, § 154, § 157

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 8, 301
  • NJW 1956, 191
  • MDR 1956, 242
  • MDR 1956, 243
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 21.01.1954 - 3 StR 43/53
    Auszug aus BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55
    Bei der zweiten Frage will er, der Rechtsprechung des 1. Strafsenats folgend, seine in BGHSt 5, 269 vertretene Rechtsauffassung aufgeben und § 157 in jedem Falle anwenden.

    Daraus leiten der 10 Senat in 1 StR 391/53 vom 22. September 1953 und der 3. Senat im Vorlegungsbeschluß - unter Aufgabe der in BGHSt 5, 269 vertretenen gegenteiligen Meinung - ab, auch wenn die Aussage erst nach Wiederholung in einem späteren Termin abgeschlossen und beeidet werde, müsse dem Zeugen § 157 StGB zugute kommen, wenn er geglaubt habe, sich durch die im früheren.

    Im Gegensatz hierzu hatte der 3. Senat im Urteil BGHSt 5, 269 die Anwendbarkeit des § 157 StGB in dem Falle verneint, wo der kommissarisch vernommene Zeuge auf Beschluß des Prozeßgerichts zu seiner Aussage in einem neuen Termin beeidigt wird und einen Meineid leistet.

    Der Große Senat vermag der im Vorlegungsbeschluß vertretenen Auffassung nicht beizupflichten, sondern ist aus Gründen, die im wesentlichen bereits im Urteil BGHSt 5, 269 angeführt worden sind, der Ansicht, daß, wenn in demselben Rechtszug der Zeuge eine in welcher Form und Folge auch immer abgegebene Aussage beschwört, die Vorschrift des § 157 StGB auf den begangenen Meineid nicht anwendbar ist.

    Nicht schlechthin zutreffend erscheint allerdings der in BGHSt 5, 269 mitverwertete Gesichtspunkt, im Strafrecht sei anerkannt, daß sich im allgemeinen niemand auf eine Gefahrenlage berufen dürfe, die er selbst in Kenntnis der ihm drohenden Gefahr herbeigeführt hat.

    Es fehlt somit, worauf schon in BGHSt 5, 269 zutreffend hingewiesen ist, an einer dem Meineide vorausgegangenen strafbaren Handlung, deretwegen dem Zeugen bei Angabe der Wahrheit die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung erwachsen konnte, Zwar hebt § 157 StGB n.F. allein auf die Vorstellung des Zeugen ab, setzt also nicht voraus, daß die "Vortat", deretwegen er gerichtliche Bestrafung befürchte, strafbar ist.

    Noch ein weiterer, in BGHSt 5, 269 ebenfalls schon angeführter Grund spricht dafür, daß nach dem Willen des.

  • BGH, 15.10.1953 - 3 StR 323/53
    Auszug aus BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55
    In der Frage, wann bei späterer Beeidigung der vorerst uneidlich erstatteten falschen Aussage nur ein Meineid und wann zwei selbständige Delikte nach § 153 und nach § 154 anzunehmen sind, wurde von den Senaten bis zu der Entscheidung des 5. Senats BGHSt 5, 44 im wesentlichen übereinstimmend folgende Meinung vertreten.

    In den Entscheidungen BGHSt 5, 44 und 269 sowie 3 StR 177/53 vom 7. Oktober 1954 ist der 3. Senat jedoch weiter gegangen und hat, obwohl ausdrückliche Vorbehalte seitens des Richters oder des Zeugen nicht gemacht worden waren, Einheit der Vernehmung ganz allgemein angenommen, wenn im Zivilprozeß der Zeuge zunächst durch den ersuchten Amtsrichter uneidlich vernommen und sodann auf Beschluß des Prozeßgerichts beeidigt wird, weil die Vernehmung durch, den ersuchten Richter unter dem unausgesprochenen, aber im Gesetz (§ 391 ZPO) vorausgesetzten Vorbehalt der Beeidigung stehe und deshalb nicht als abgeschlossen gelten könne, solange der Zeuge die Aussage nicht beschwört oder auf Anordnung des Prozeßgerichts unbeeidigt bleibt, Dementsprechend hat der 2. Strafsenat in BGHSt 7, 186 [BGH 11.01.1955 - 2 StR 230/54] auch im Strafverfahren in den in mehreren Terminen gemachten Bekundungen eine einheitliche Aussage gefunden, wenn der Zeuge erst im letzten Termin seine Aussage beschwört.

    Der Fall, den der 3. Strafsenat jetzt zu entscheiden hat, ist ebenso geartet wie die Fälle, die den Urteilen BGHSt 5, 44 und 269 und 3 StH 177/53 zugrunde lagen, Der Senat begründet seine Ansicht, daß der Angeklagte nur wegen eines Meineides zu bestrafen sei, nunmehr jedoch damit, bei der Bestrafung der falschen Zeugenaussage, die innerhalb desselben Rechtszuges in mehreren Terminen erstattet und im letzten Termin beeidet wird, komme es nicht darauf an, wann die Aussage "abgeschlossen" sei; vielmehr ergebe sich aus dem Zusammenspiel der gesetzlichen Bestimmungen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers in so gelagerten Fällen die Schuld der uneidlichen Falschaussage stets durch die Bestrafung des Meineids abgegolten sein solle.

    Beide Gesichtspunkte (zu a) und b)) hat der 3. Strafsenat schon im Urteil BGHSt 5, 44 [47] zur Begründung seiner Auffassung mitverwertet, daß die vor dem ersuchten Richter zunächst uneidlich erstattete Aussage im Meineid aufgeht, wenn der Zeuge sie auf Anordnung des Prozeßgerichts in einem neuen Termin beschwört.

  • BGH, 01.04.1952 - 2 StR 59/52

    Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs -

    Auszug aus BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55
    Daraus wurde geschlossen, daß zwischen uneidlicher Falschaussage und Meineid Fortsetzungszusammenhang nicht bestehen könne, weder wenn die falsche Aussage in einem späteren Termin desselben Rechtszuges beschworen wird (BGH 5 StH 418/52 und 5 StR 421/52, beide vom 13. November 1952), noch wenn, die im ersten Rechtszug uneidlich erstattete falsche Aussage im zweiten Rechtszug eidlich oder umgekehrt die im ersten Rechtszug eidlich erstattete Aussage im zweiten Rechtszug uneidlich wiederholt wird (BGHSt 1, 380; 2, 233 [BGH 14.03.1952 - 2 StR 685/51]; BGH 1 StR 427/52 vom 2. Dezember 1952; 3 StR 55/52 vom 25. Juni 1953, 1 StR 433/53 vom 15. Dezember 1953).

    Außerdem würde ein starr durchgeführter Grundsatz dieses Inhalts auch beim Vorliegen von zwei real konkurrierenden, selbständigen Aussagedelikten - uneidliche falsche Aussage im ersten Rechtszug, eidliche falsche Aussage im zweiten Rechtszug, uneidliche Aussagen oder Meineide in beiden Rechtszügen - es verbieten, § 157 auf das später begangene Aussagedelikt anzuwenden, und daher im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen (vgl BGHSt 2, 233 [234], 3 StR 37/52 vom 24. April 1952; 3 StR 221/51 vom 15. Mai 1952; 3 StR 591/54 vom 21. Januar 1955 3 StR 591/54 vom 21. Januar 1955).

  • BGH, 12.05.1955 - 4 StR 61/55
    Auszug aus BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55
    Selbst die Entscheidungen BGHSt 4, 244 (= 3. Strafsenat) und 4 StE 61/55 vom 12. Mai 1955 (= NJW 1955, 1118) verlassen im Grundsätzlichen diese allgemeine Linie nicht.

    Das Urteil des 4. Strafsenats 4 StH 61/55 vom 12. Mai 1955 (= NJW 1955, 1118) scheint ebenfalls der Meinung zu sein, daß in beiden Fällen mit Rücksicht auf den im Verhältnis zu § 154 StGB subsidiären Charakter des § 153 nur wegen Meineides zu strafen ist.

  • BGH, 13.11.1952 - 5 StR 421/52
    Auszug aus BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55
    Daraus wurde geschlossen, daß zwischen uneidlicher Falschaussage und Meineid Fortsetzungszusammenhang nicht bestehen könne, weder wenn die falsche Aussage in einem späteren Termin desselben Rechtszuges beschworen wird (BGH 5 StH 418/52 und 5 StR 421/52, beide vom 13. November 1952), noch wenn, die im ersten Rechtszug uneidlich erstattete falsche Aussage im zweiten Rechtszug eidlich oder umgekehrt die im ersten Rechtszug eidlich erstattete Aussage im zweiten Rechtszug uneidlich wiederholt wird (BGHSt 1, 380; 2, 233 [BGH 14.03.1952 - 2 StR 685/51]; BGH 1 StR 427/52 vom 2. Dezember 1952; 3 StR 55/52 vom 25. Juni 1953, 1 StR 433/53 vom 15. Dezember 1953).

    Diese Auffassung haben vorzüglich der 10 und der 5. Strafsenat entwickelt (der 1. Strafsenat in 1 StE 567/52 vom 9. Dezember 1952; BGHSt 4, 172 [176]; 1 StE 391/53 vom 22. September 1953 und 1 StE 433/53 vom 15. Dezember 1953, der 5. Strafsenat in NJW 1953, 151 Nr. 18 und 5 StE 418/52 vom 13. November 1952).

  • BGH, 25.10.1951 - 4 StR 123/50
    Auszug aus BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55
    Daraus wurde geschlossen, daß zwischen uneidlicher Falschaussage und Meineid Fortsetzungszusammenhang nicht bestehen könne, weder wenn die falsche Aussage in einem späteren Termin desselben Rechtszuges beschworen wird (BGH 5 StH 418/52 und 5 StR 421/52, beide vom 13. November 1952), noch wenn, die im ersten Rechtszug uneidlich erstattete falsche Aussage im zweiten Rechtszug eidlich oder umgekehrt die im ersten Rechtszug eidlich erstattete Aussage im zweiten Rechtszug uneidlich wiederholt wird (BGHSt 1, 380; 2, 233 [BGH 14.03.1952 - 2 StR 685/51]; BGH 1 StR 427/52 vom 2. Dezember 1952; 3 StR 55/52 vom 25. Juni 1953, 1 StR 433/53 vom 15. Dezember 1953).

    Das der Zeugeneid eine erschwerte Form der Falschaussage des § 153 StGB ist, beide Delikte sich gegen das gleiche strafrechtliche Verbot richten, können sie entgegen der seit BGHSt 1, 380 von allen Senaten vertretenen Meinung im Fortsetzungszusammenbang stehen, also Einzelakte eines fortgesetzten Meineides sein.

  • BGH, 07.05.1953 - 3 StR 46/53

    Gesetzeseinheit zwischen einem Meineid und einer vorsätzlich falschen Aussage -

    Auszug aus BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55
    Selbst die Entscheidungen BGHSt 4, 244 (= 3. Strafsenat) und 4 StE 61/55 vom 12. Mai 1955 (= NJW 1955, 1118) verlassen im Grundsätzlichen diese allgemeine Linie nicht.

    In BGHSt 4, 244 hatte im Dienststrafverfahren der Zeuge sowohl im ersten wie im zweiten Termin sich geweigert, seine Aussage zu beschwören, und erklärt, er müsse seine Bekundung nochmals überprüfen.

  • BGH, 15.05.1952 - 3 StR 221/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55
    Außerdem würde ein starr durchgeführter Grundsatz dieses Inhalts auch beim Vorliegen von zwei real konkurrierenden, selbständigen Aussagedelikten - uneidliche falsche Aussage im ersten Rechtszug, eidliche falsche Aussage im zweiten Rechtszug, uneidliche Aussagen oder Meineide in beiden Rechtszügen - es verbieten, § 157 auf das später begangene Aussagedelikt anzuwenden, und daher im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen (vgl BGHSt 2, 233 [234], 3 StR 37/52 vom 24. April 1952; 3 StR 221/51 vom 15. Mai 1952; 3 StR 591/54 vom 21. Januar 1955 3 StR 591/54 vom 21. Januar 1955).
  • BGH, 22.09.1953 - 1 StR 391/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55
    Daraus leiten der 10 Senat in 1 StR 391/53 vom 22. September 1953 und der 3. Senat im Vorlegungsbeschluß - unter Aufgabe der in BGHSt 5, 269 vertretenen gegenteiligen Meinung - ab, auch wenn die Aussage erst nach Wiederholung in einem späteren Termin abgeschlossen und beeidet werde, müsse dem Zeugen § 157 StGB zugute kommen, wenn er geglaubt habe, sich durch die im früheren.
  • BGH, 24.04.1952 - 3 StR 37/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55
    Außerdem würde ein starr durchgeführter Grundsatz dieses Inhalts auch beim Vorliegen von zwei real konkurrierenden, selbständigen Aussagedelikten - uneidliche falsche Aussage im ersten Rechtszug, eidliche falsche Aussage im zweiten Rechtszug, uneidliche Aussagen oder Meineide in beiden Rechtszügen - es verbieten, § 157 auf das später begangene Aussagedelikt anzuwenden, und daher im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen (vgl BGHSt 2, 233 [234], 3 StR 37/52 vom 24. April 1952; 3 StR 221/51 vom 15. Mai 1952; 3 StR 591/54 vom 21. Januar 1955 3 StR 591/54 vom 21. Januar 1955).
  • BGH, 07.02.1952 - 5 StR 23/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.05.1955 - 2 StR 13/55
  • BGH, 06.03.1952 - 5 StR 259/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.01.1955 - 3 StR 591/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.11.1951 - 1 StR 597/51
  • RG, 14.10.1943 - 2 D 220/43

    Bei der Ermittlung des milderen Gesetzes nach dem § 2 a Abs. 2 StGB. ist der

  • RG, 21.06.1928 - III 214/28

    Kann ein Verbrechen oder Vergehen, das mit der beschworenen falschen Aussage in

  • RG, 20.10.1939 - 6 D 545/39

    Abwehrhandlungen, die der Täter im Zug eines Raufhandels vornimmt, sind in der

  • RG, 01.10.1934 - 2 D 827/34

    Wann liegt im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB. eine "Verurteilung" vor?

  • RG, 04.02.1910 - V 788/09

    Ist bei einem fortgesetzten Verbrechen des Meineids der § 157 St.G.B.'s auf das

  • BGH, 14.03.1952 - 2 StR 685/51

    Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Urteils - "Zeitpunkt der Verurteilung"

  • BGH, 24.04.1951 - 1 StR 104/51
  • BGH, 07.10.1954 - 3 StR 177/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.05.1953 - 4 StR 241/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.03.1953 - 1 StR 40/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.12.1953 - 1 StR 433/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.12.1952 - 1 StR 427/52
  • BGH, 23.12.1952 - 2 StR 612/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.01.1955 - 2 StR 230/54
  • RG, 21.04.1892 - 199/92

    In welchem Zeitpunkte ist der in wissentlicher Verletzung des vor der Vernehmung

  • BGH, 22.12.2020 - 1 StR 165/19

    Einsatz von Vertrauenspersonen (keine Erlaubnis zur Begehung von Straftaten;

    K. s Aussage vom 5. August 2013 ist eine gesonderte Tat (§ 53 StGB); mit seiner Entlassung war die vorangegangene Vernehmung vom 22. April 2013 abgeschlossen (vgl. zum Konkurrenzverhältnis BGH, Urteil vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98 Rn. 21, BGHSt 45, 16, 25; Beschluss vom 24. Oktober 1955 - GSSt (GS) 1/55, BGHSt 8, 301, 314 f., 306 f.).

    c) Der zugleich vom Landgericht bezüglich aller drei Aussagedelikte wegen nicht erwiesener weiterer Falschaussagenteile ausgesprochene Teilfreispruch (UA S. 92 letzter Absatz) geht ins Leere: Die falsche uneidliche Aussage ist erst mit Abschluss der Vernehmung vollendet (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1955 - GSSt 1/55, BGHSt 8, 301, 314; Urteil vom 2. Februar 1960 - 1 StR 697/59, NJW 1960, 731).

  • OLG Koblenz, 22.03.2017 - 1 OLG 4 Ss 201/16

    Meineid: Unrichtige Übersetzung durch den vereidigten Dolmetscher

    Geschütztes Rechtsgut der §§ 153ff. StGB ist die staatliche Rechtspflege (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1955 - GSSt 1/55 - BGHSt 8, 301, 308; statt aller: Fischer, StGB, 64. Aufl., vor § 153 Rn. 2 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 19.12.1977 - 3 Ss (3) 606/77

    Verurteilung wegen Meineids; Tätigung einer Falschaussage zugunsten eines

    Eine derartige (unverschuldete) Zwangssituation muß jedoch beim Zeugen im Einzelfall nicht eigens festgestellt werden; sie wird vielmehr vom Gesetz präsumiert (vgl. BGHSt 7, 332; 8, 301 [BGH 21.12.1955 - 6 StR 109/55] /318 f; Willms LK, 9. Aufl. 1974, § 157 Rn. 6).

    Da der Aussagenotstand unstreitig eine selbständige "Vortat" voraussetzt (vgl. Lenckner in Schönke-Schröder § 157 Rn. 6 m.weit.Nachw.), kommt im Falle einer in Selbstbegünstigungsabsicht wiederholten Falschaussage § 157 StGB von ... vornherein nur dann in Betracht, wenn die Notstandsaussage mit der zu verdeckenden Erstaussage nicht tatidentisch ist (grundlegend BGHSt 8, 301/319 ff).

    Denn je nach der zugrunde zulegenden Alternative ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen: Wäre Tatmehrheit anzunehmen, was bei Aussagen in verschiedenen Rechtszügen die Regel ist (vgl. BGHSt 8, 301/316, Lenckner in Schönke-Schröder § 153 Rn. 14, § 154 Rn. 18), so wäre zwar einerseits der Weg zu § 157 StGB offen (vgl. BGHSt 5, 317/7), es sei denn, man schlösse § 157 StGB bezüglich eigener Vor-Aussagen grundsätzlich aus (so Lenckner in Schönke-Schröder § 157 Rn. 6, wobei freilich die Verschuldetheit der Notstandsaussage in einer mit dem Wortlaut des § 157 StGB kaum noch zu vereinbarenden Weise überbetont und der Aspekt des neuen Entschlusses zu gering veranschlagt wird); doch würde dann andererseits die erstinstanzliche Falschaussage selbständig nach § 153 StGB verfolgbar bleiben.

    Oder aber zwischen Erst- und Zweitaussage ist Tateinheit begründender Fortsetzungszusammenhang anzunehmen, was bei Falschaussage und Meineid in verschiedenen Instanzen und entsprechendem Gesamtvorsatz möglich ist (vgl. BGHSt 8, 301/320) und das Vorliegen eines fortgesetzten Meineids begründet (BGHSt 8, 301/313, Rudolphi SK, 1977, § 153 Rn. 11, Willms LK § 153 Rn. 15); doch ist dann zugleich wegen Tatidentität zwischen Erst- und Zweitaussage insoweit auch § 157 StGB ausgeschlossen (BGHSt 8, 301/320 f, Rudolphi SK § 157 Rn. 10, Willms LK § 157 Rn. 6).

    Möglich wäre zum anderen aber auch, daß der Vorderrichter das Verhältnis von Erst- und Zweitaussage rechtsirrig ebenso beurteilt hat, wie es nach BGHSt 8, 301/312 ff bei Falschaussage und nachfolgendem Meineid in (mehreren Terminen) derselben Instanz zu beurteilen wäre.

    Im letzteren Falle käme es in der Tat auf das Fehlen oder Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes bzw. Fortsetzungszusammenhanges zwischen Erst- und Zweitaussage nicht an, weil dort in jedem Falle die uneidliche Falschaussage im Meineid "aufgeht" (BGHSt 8, 301/312, Dreher § 154, Rn. 27, Willms LK § 153 Rn. 15).

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