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   BGH, 24.10.1962 - IV ZR 28/62   

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https://dejure.org/1962,903
BGH, 24.10.1962 - IV ZR 28/62 (https://dejure.org/1962,903)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1962 - IV ZR 28/62 (https://dejure.org/1962,903)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1962 - IV ZR 28/62 (https://dejure.org/1962,903)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 38, 116
  • NJW 1963, 156
  • MDR 1963, 118
  • FamRZ 1963, 31
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.02.1962 - IV ZR 90/61

    Bindung nach § 616 ZPO

    Auszug aus BGH, 24.10.1962 - IV ZR 28/62
    Der Senat hat in dem in NJW 1962, 913 veröffentlichten Urteil ausgeführt, die unheilbare Zerrüttung einer Ehe, die zunächst von einem Ehegatten allein verschuldet worden sei, brauche in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr als von diesem Ehegatten allein oder überwiegend verschuldet angesehen zu werden, wenn durch später eingetretene schicksalsmäßig bedingte Umstände eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unmöglich gemacht worden sei und auch für die Zukunft ausgeschlossen erscheine.
  • BGH, 14.03.1962 - IV ZR 219/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1962 - IV ZR 28/62
    Diese Möglichkeit besteht jedenfalls dann, wenn, wie der Senat es in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14. März 1962 - IV ZR 219/61 - ausgeführt hat, es nicht auf einem Verschulden des Klägers beruht, daß die Parteien nach dem Kriege nicht wieder zusammen kommen konnten, und wenn es auch jetzt noch ausgeschlossen erscheint, daß sie wieder zusammenfinden werden.
  • BGH, 13.07.1962 - IV ZR 43/62

    Bindung an die Ehe

    Auszug aus BGH, 24.10.1962 - IV ZR 28/62
    Die Revision ist nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässig, da das am 11. Dezember 1961 verkündete Urteil dem Kläger erst am 6. Januar 1962 zugestellt und daher erst nach dem Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes rechtskräftig geworden ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 13. Juli 1962 IV ZR 43/62).
  • BGH, 14.07.1967 - IV ZR 45/66

    Rechtsmittel

    Diese Nachprüfung umfaßt auch die Frage, ob die unheilbare Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 38, 116).

    Der Senat hat im Urteil BGHZ 38, 116, 122 [BGH 24.10.1962 - IV ZR 28/62] ausgesprochen, daß eine vor Erhebung der Scheidungsklage vom später beklagten Ehegatten erteilte Einwilligung in die Scheidung eine tatsächliche Vermutung dafür begründen kann, daß die Bindung fehlt, wenn die gesamten Umstände dies nahelegen.

    Dies hat der Senat im vorerwähnten Senatsurteil BGHZ 38, 116, 122 [BGH 24.10.1962 - IV ZR 28/62] ausgesprochen.

  • BGH, 20.01.1967 - IV ZR 240/65

    Rechtsmittel

    Danach ist das Berufungsurteil nur insoweit nachzuprüfen, als es darüber entschieden hat, ob den Kläger zumindest das überwiegende Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe der Parteien trifft (BGHZ 38, 116, 119 [BGH 24.10.1962 - IV ZR 28/62]; 39, 26, 29) [BGH 16.01.1963 - IV ZR 110/62]und ob die Beklagte noch an die Ehe gebunden ist.

    Die an der Ehe festhaltende Partei muß dann Tatsachen geltend machen, aus denen sich ergibt, daß die unheilbare Zerrüttung dennoch auf dem zumindest überwiegenden Verschulden der die Scheidung begehrenden Partei beruht (BGHZ 38, 116, 122 [BGH 24.10.1962 - IV ZR 28/62]; 39, 26, 34 [BGH 16.01.1963 - IV ZR 110/62]; LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 73).

    Mit einer solchen Rüge wendet die Revision sich einmal dagegen, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die "wohlabgewogene" Erklärung, welche die Beklagte durch ihren Prozeßbevollmächtigten erster und zweiter Instanz in dessen Schreiben vom 27. März 1961 habe abgeben lassen, begründe nach den vom erkennenden Senat im Urteil vom 24. Oktober 1962 (BGHZ 38, 116, 122) [BGH 24.10.1962 - IV ZR 28/62] entwickelten Grundsätzen eine tatsächliche Vermutung für das Fehlen einer Bindung an die Ehe.

  • BGH, 20.01.1967 - IV ZR 248/65

    Rechtsmittel

    Diese Nachprüfung umfaßt auch die Frage, ob die unheilbare Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 38, 116).

    Andererseits kann aber nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 38, 116) eine solche vor der Erhebung der Scheidungsklage von dem beklagten Ehegatten abgegebene Erklärung eine tatsächliche Vermutung dafür begründen, daß er sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt.

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