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   BGH, 24.10.1986 - X ZR 45/85   

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BGH, 24.10.1986 - X ZR 45/85 (https://dejure.org/1986,2267)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1986 - X ZR 45/85 (https://dejure.org/1986,2267)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1986 - X ZR 45/85 (https://dejure.org/1986,2267)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • GRUR 1987, 280
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.10.1977 - X ZR 37/76

    Erfindung zur Verbesserung eines Stromwandlers - Anforderungen an eine

    Auszug aus BGH, 24.10.1986 - X ZR 45/85
    Der Grundsatz, daß bei der Auslegung eines Patents der Stand der Technik nur dann als Erkenntnismittel heranzuziehen ist, wenn er in der Patentschrift mitgeteilt ist oder wenn er zum allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmanns gehört (BGH, GRUR 1978, 235 - Stromwandler), gilt lediglich bei der Ermittlung der Tragweite von in der Patentschrift gebrachten Begriffen.

    Der von Schulte (Patentgesetz, 3. Aufl., § 14 Rdn. 18 a.E.) unter Berufung auf das "Stromwandler"-Urteil des erkennenden Senats (GRUR 1978, 235, 236 f. m.w.Nachw.) vertretenen Auffassung, bei der Ermittlung des Schutzbereiches eines Patents dürfe neben dem allgemeinen Fachwissen nur der in der Patentschrift mitgeteilte Stand der Technik berücksichtigt werden, liegt ein unrichtiges Verständnis dieses Urteils zugrunde.

  • BGH, 11.07.1963 - Ia ZR 68/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1986 - X ZR 45/85
    Der erkennende Senat hat es bereits im "Kappenverschluß"-Urteil (GRUR 1964, 132, 134) abgelehnt, äquivalente Ausführungsformen, die der Durchschnittsfachmann der Klagepatentschrift erst nach näherer Überlegung als gleichwirkend entnehmen kann, in den Gegenstand des Patents einzubeziehen.
  • BGH, 25.03.1969 - X ZR 29/66
    Auszug aus BGH, 24.10.1986 - X ZR 45/85
    Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es für die Bejahung der Äquivalenz, daß mit dem ausgetauschten Lösungsmittel das Problem des Patents in praktisch erheblichem Maße gelöst wird (BGH GRUR 1969, 471, 473 - Kronenkorkenkapsel; BGH GRUR 1975, 484, 486 - Etikettiergerät).
  • BGH, 24.04.1969 - X ZR 54/66

    Patentverletzung durch Verwendung eines Äquivalents - Allgemeiner

    Auszug aus BGH, 24.10.1986 - X ZR 45/85
    Als glatt äquivalente Ausführungsformen hat er in nunmehr ständiger Rechtsprechung nur solche angesehen, die der Fachmann dem Inhalt der Patentschrift aufgrund seines Fachwissens ohne weitere Überlegung als eine zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe gleichwirkende Maßnahme entnehmen kann (BGH GRUR 1969, 534, 536 - Skistiefelverschluß).
  • BGH, 14.03.1972 - X ZR 33/69

    Voraussetzungen für die Verletzung eines Gebrauchsmusters - Heranziehung der

    Auszug aus BGH, 24.10.1986 - X ZR 45/85
    Er kann sich lediglich darauf berufen, daß das Klagepatent oder die als glattes Äquivalent angegriffene Ausführungsform vollständig im Stand der Technik bekannt gewesen seien (BGH GRUR 1972, 597, 599 - Schienenschalter II).
  • BGH, 18.02.1975 - X ZR 24/74

    Äquivalenz

    Auszug aus BGH, 24.10.1986 - X ZR 45/85
    Äquivalenz scheidet erst aus, wenn die - gleichwirkende - Ausführungsform vom Durchschnittsfachmann der Patentschrift ohne erfinderische Überlegung nicht als gleichwirkend entnommen werden kann (BGH GRUR 1976, 88, 89 f. - Ski-Absatzbefestigung; BGH GRUR 1975, 425, 427 - Metronidazol).
  • BGH, 15.04.1975 - X ZR 18/72

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung eines Patentanspruches -

    Auszug aus BGH, 24.10.1986 - X ZR 45/85
    Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es für die Bejahung der Äquivalenz, daß mit dem ausgetauschten Lösungsmittel das Problem des Patents in praktisch erheblichem Maße gelöst wird (BGH GRUR 1969, 471, 473 - Kronenkorkenkapsel; BGH GRUR 1975, 484, 486 - Etikettiergerät).
  • BGH, 15.05.1975 - X ZR 35/72

    Beachtung der Veränderung der Patentlage in der Revisionsinstanz - Erlöschen

    Auszug aus BGH, 24.10.1986 - X ZR 45/85
    Äquivalenz scheidet erst aus, wenn die - gleichwirkende - Ausführungsform vom Durchschnittsfachmann der Patentschrift ohne erfinderische Überlegung nicht als gleichwirkend entnommen werden kann (BGH GRUR 1976, 88, 89 f. - Ski-Absatzbefestigung; BGH GRUR 1975, 425, 427 - Metronidazol).
  • BGH, 15.06.1978 - X ZR 46/76

    Windschutzblech

    Auszug aus BGH, 24.10.1986 - X ZR 45/85
    Der Verletzungsrichter ist zwar gehindert, in den Schutzumfang eines Patents eine Ausführungsform einzubeziehen, die durch eine einschränkende Veränderung des ursprünglichen Schutzbegehrens vom Schutz ausgeschlossen worden ist (BGHZ 72, 119, 131 - Windschutzblech; BGH GRUR 1980, 280, 281 - Rolladenleiste).
  • BGH, 20.12.1979 - X ZR 85/78

    Schutzanspruch eines Patentinhabers aus dem Klagepatent infolge der Einschränkung

    Auszug aus BGH, 24.10.1986 - X ZR 45/85
    Der Verletzungsrichter ist zwar gehindert, in den Schutzumfang eines Patents eine Ausführungsform einzubeziehen, die durch eine einschränkende Veränderung des ursprünglichen Schutzbegehrens vom Schutz ausgeschlossen worden ist (BGHZ 72, 119, 131 - Windschutzblech; BGH GRUR 1980, 280, 281 - Rolladenleiste).
  • BGH, 02.12.1980 - X ZR 16/79

    Anmeldung eines Patents - Vertrieb eines Mähdreschers - Vorliegen einer

  • BGH, 22.03.1983 - X ZR 9/82

    Auslegung des Klagepatents durch den Verletzungsrichter - Einrichtung an

  • BGH, 22.05.1990 - X ZR 124/88

    Ermittlung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems

    Das einem Patent zugrunde liegende technische Problem (die sogenannte "Aufgabe") ist nicht aus dem "einschlägigen Stand der Technik" oder aus einer "den Gegenständen der durch Urteil des Bundespatentgerichts aufrechterhaltenen Patentansprüche am nächsten" kommenden Veröffentlichung, sondern aus der Patentschrift zu ermitteln (BGH GRUR 1987, 280, 282 1. Sp. - "Befestigungsvorrichtung").
  • BGH, 15.05.2001 - X ZR 107/98

    Schadensersatz - Patentverletzung - Schweißbrenner - Lichtbogen - Schutzbereich

    Auch abgewandelte Verfahren werden regelmäßig umfaßt, wenn ihre Ausgestaltung die gleiche oder im wesentlichen gleiche Wirkung hat und vom Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Patentansprüche, d.h. an der darin unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, als Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems aufgefunden werden konnte (u.a. Sen.Urt. v. 24.10.1986 - X ZR 45/85, GRUR 1987, 280, 283 - Befestigungsvorrichtung I; Sen.Urt. v. 18.5.1999 - X ZR 156/97, GRUR 1999, 977, 981 - Räumschild, m.w.N.; Sen.Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005 - Bratgeschirr).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zwar ein ständig mit Patentstreitsachen befaßtes und darin erfahrenes Gericht einen technisch einfach gelagerten Fall ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen, wenn es den technischen Sachverhalt vollständig wiedergibt und so erörtert, daß das Revisionsgericht eine schlüssige und sichere Grundlage für seine patent-rechtliche Würdigung erhält (u.a. Sen.Urt. v. 24.10.1986 - X ZR 45/85, GRUR 1987, 280 - Befestigungsvorrichtung I ; Sen.Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 41/89, GRUR 1991, 744, 746 - Trockenlegungs-Verfahren).

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2017 - 15 U 95/16

    Nährungsschalter

    Besonders in einem solchen Fall muss das Verletzungsgericht nämlich den Schutzgegenstand unter Rückgriff auf das technische Vorverständnis des Durchschnittsfachmanns, das dieser anlässlich der Lektüre der Patentschrift zu Rate zieht, bewerten (vgl. BGH GRUR 1978, 235, 237 - Stromwandler; BGH GRUR 1987, 280, 283 - Befestigungsvorrichtung), d.h. den üblichen Wissensstand auf dem betreffenden Gebiet der Technik berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1025 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • BGH, 29.04.1997 - X ZR 101/93

    "Kunststoffaufbereitung"; Beginn der Verjährungsfrist zu Lasten des Lizenznehmers

    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Schutzumfang eines nach altem Recht zu beurteilenden Patents auf äquivalente Lösungsmittel, die der Fachmann nicht mehr ohne weiteres, sondern nur aufgrund näherer, wenn auch noch nicht erfinderischer Überlegungen als gleichwirkend auffinden konnte, nur dann erstreckt werden kann, wenn in dem Klagepatent ein auch die angegriffene Ausführungsform umfassender allgemeiner Erfindungsgedanke geschützt ist (BGH GRUR 1987, 280, 283 - Befestigungsvorrichtung I).
  • LG Düsseldorf, 06.05.1997 - 4 O 246/95

    Halbleiterbauelemente

    Hiernach können sich die Beklagten lediglich darauf berufen, daß das Klagepatent oder die als glattes Äquivalent angegriffene Ausführungsform bzw. das als glattes Äquivalent beanspruchte Verfahren vollständig im Stand der Technik bekannt gewesen sei (vgl. BGH, GRUR 1972, 597, 599 - Schienenschalter II; GRUR 1987, 280, 283 - Befestigungsvorrichtung I).

    Dagegen können sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Patentgesetz 1968 nicht damit verteidigen, das Klagepatent sei nicht fortschrittlich oder weise nicht die erforderliche Erfindungshöhe oder die als glatt äquivalent beanspruchte Ausführungsform sei durch den Stand der Technik nahegelegt (BGH, GRUR 1987, 280, 283 - Befestigungsvorrichtung I).

  • BGH, 26.01.1988 - X ZR 6/87

    Erfindung und Stand der Technik; Bindung des Nichtigkeitsurteils

    Dazu ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urt. v. 24. Oktober 1986 - X ZR 45/85 - GRUR 1987, 283 - Befestigungsvorrichtung) erforderlich, daß der Fachmann dem Inhalt der Patentschrift aufgrund seines Fachwissens ohne weitere Überlegung die angegriffene Ausführungsform als eine zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe gleichwirkende Maßnahme entnehmen kann.
  • OLG Karlsruhe, 14.05.2008 - 6 U 95/07

    Haftung des Patentanwaltes wegen fehlerhafter Beratung

    Für die Auslegung eines Patents kommt es jedoch nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf den gesamten Stand der Technik an, sondern nur auf das allgemeine Fachwissen - das regelmäßig nicht den gesamten Stand der Technik umfasst - und den in der Patentschrift mitgeteilten Stand der Technik (BGH GRUR 1978, 235 - Stromwandler; GRUR 1987, 280, 283 - Befestigungsvorrichtung).
  • BGH, 01.10.1991 - X ZR 60/89

    Patentierung eines beschusshemmenden Aluminiumfensters - Konstruktionsähnlichkeit

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß ein laufend mit Patentverletzungssachen befaßter Spruchkörper die Frage der Äquivalenz in technisch einfach gelagerten Fällen ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen kann, wenn die Parteien ihren Standpunkt zum technischen Sachverhalt eingehend dargestellt haben (Urt. v. 24.04.1969 - X ZR 54/66, GRUR 1969, 534, 536 - Skistiefelverschluß; Urt. v. 22.03.1983 - X ZR 9/82, GRUR 1983, 497, 498 - Absetzvorrichtung; Urt. v. 24.10.1986 - X ZR 45/85, GRUR 1987, 280, 283 - Befestigungsvorrichtung I; Urt. v. 26.01.1988 - X ZR 6/87, GRUR 1988, 444, 446 - Betonstahlmattenwender; Urt. v. 12.07.1990 - X ZR 121/88, GRUR 1991, 436, 440 [BGH 12.07.1990 - X ZR 121/88] - Befestigungsvorrichtung II; vgl. auch Benkard, PatG/GebrMG 8. Aufl. § 139 PatG Rdn. 125).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2008 - 2 U 98/07

    Pkw-Fensterscheiben

    Das einem Patent zugrunde liegende technische Problem (die so genannte Aufgabe) ist nicht aus dem einschlägigen Stand der Technik, sondern aus der Patentschrift zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 1987, 280, 282 - Befestigungsvorrichtung; GRUR 1991, 811, 813 f. - Falzmaschine).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2008 - 2 U 97/07

    Pkw-Fensterscheiben II

    Das einem Patent oder Gebrauchsmuster zugrunde liegende technische Problem (die so genannte Aufgabe) ist nicht aus dem einschlägigen Stand der Technik, sondern aus der Patent- bzw. Gebrauchsmusterschrift zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 1987, 280, 282 - Befestigungsvorrichtung; GRUR 1991, 811, 813 f. - Falzmaschine).
  • LG München I, 12.10.2005 - 21 O 1424/02

    Rolltor

  • BGH, 03.11.1992 - X ZR 29/90

    Patentansprüche für eine Beschichtungsanlage - Vorliegen einer Patentverletzung

  • LG Düsseldorf, 22.12.2015 - 4c O 65/15

    Koronarstent

  • LG Düsseldorf, 22.12.2015 - 4c O 66/15

    Koronarstent II

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