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   BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91   

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https://dejure.org/1996,361
BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91 (https://dejure.org/1996,361)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1996 - III ZR 127/91 (https://dejure.org/1996,361)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91 (https://dejure.org/1996,361)
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Brasserie de Pêcheur II

Legislatives Unrecht, § 839 BGB, Enteignungsgleicher Eingriff;

Art. 288 EG, Art. 249 Abs. 3 EG, gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung bei Nichtumsetzung einer Richtlinie

Volltextveröffentlichungen (4)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; GG Art. 34; EGV Art. 5; EGV Art. 30; EGV Art. 215
    Grenzen der Staatshaftung bei Nichtumsetzung einer Richtlinie der EU

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; EG-Vertrag Art. 5, 30, 215; GG Art. 34
    Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 134, 30
  • NJW 1997, 123
  • NJW-RR 1997, 305 (Ls.)
  • ZIP 1996, 2022
  • MDR 1997, 45
  • NVwZ 1997, 206 (Ls.)
  • EuZW 1996, 761
  • VersR 1997, 183
  • WM 1996, 2203
  • DVBl 1997, 124
  • DB 1997, 39
  • JR 1997, 324
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 12.03.1987 - 178/84

    Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91
    Durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. März 1987 (Rs. 178/84 - Slg. 1987, 1227 = NJW 1987, 1133) wurde unter anderem festgestellt, daß es mit Art. 30 EWGV nicht vereinbar war, die Vorschrift des § 10 BStG, wonach die Bezeichnung "Bier" dem nach dem Reinheitsgebot gebrauten Bier vorbehalten war, auf in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Biere anzuwenden; ferner daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 30 EWGV verstoßen hatte, daß sie es untersagte, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes Bier im Inland in den Verkehr zu bringen, wenn dieses Bier nicht den §§ 9 und 10 BStG entsprach.

    b) Gebietet die Entschädigungspflicht auch die Wiedergutmachung von solchen Schäden, die bereits entstanden waren, bevor durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. März 1987 (Rs 178/84) festgestellt worden war, daß § 10 des deutschen Biersteuergesetzes gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstieß?.

    Dagegen seien die Anhaltspunkte, über die der nationale Gesetzgeber in Anbetracht der einschlägigen Rechtsprechung für die Beurteilung des anderen Gesichtspunkts verfügt habe, ob das Verbot der Verwendung von Zusatzstoffen gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, bis zum Urteil vom 12. März 1987 (aaO.), mit dem der Gerichtshof dieses Verbot für unvereinbar mit Art. 30 EGV erklärt habe, erheblich weniger zwingend erschienen.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91
    (Revisionsentscheidung in dem dem Vorlagebeschluß des Senats vom 28. Januar 1993 und dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1996 [Rs. C-46/93] zugrundeliegenden Rechtsstreit ["Brasserie du Pecheur"]).«.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat durch Urteil vom 5. März 1996 (Rs. C-46/93 und C-48/93 = NJW 1996, 1267 = JZ 1996, 789 = EuGRZ 1996, 144) diese Fragen wie folgt beantwortet:.

    Der Europäische Gerichtshof hat hervorgehoben, daß die Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht ihre Grundlage unmittelbar in diesem selbst findet und daß (lediglich) die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben sind, wobei dessen Anwendung unter dem Vorbehalt steht, daß die dort festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen und nicht so ausgestaltet sein dürfen, daß die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird (Urteil vom 5. März 1996 aaO. Rn. 67).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91
    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 19. November 1991 (Rs. C-6/90 und C-9/90 - Slg. 1991, I-5357 = NJW 1992, 165, Fall "Francovich") die unmittelbare Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber dem einzelnen betroffenen Bürger bei Nichtumsetzung einer Richtlinie bejaht und in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, daß der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, untrennbar zu der durch den EWG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung gehöre.

    Es ist Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, unter Wahrung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts die Haftungsvoraussetzungen der "unmittelbaren Kausalität" in das nationale Recht umzusetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 aaO. Rn. 42 f).

  • EuGH, 26.03.1996 - C-392/93

    The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91
    - und daß zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Rn. 51; vgl. in diesem Sinn auch die späteren Urteile des EuGH vom 26. März 1996 - Rs. C-392/93 "British-Telecommunications" = EuZW 1996, 274, und vom 8. Oktober 1996 - Rs. C-178/94 u.a. "Pauschalreisen").
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91
    - und daß zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Rn. 51; vgl. in diesem Sinn auch die späteren Urteile des EuGH vom 26. März 1996 - Rs. C-392/93 "British-Telecommunications" = EuZW 1996, 274, und vom 8. Oktober 1996 - Rs. C-178/94 u.a. "Pauschalreisen").
  • BGH, 07.07.1988 - III ZR 198/87

    Haftung für schädigende Auswirkungen des Investitionshilfegesetzes

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91
    Nur in hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen, etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen, kann etwas anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter einzelner unmittelbar berührt werden, so daß sie als "Dritte" im Sinne des § 839 BGB angesehen werden (st.Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Juni 1988 - III ZR 198/87 = BGHWarn 1988 Nr. 208 = NJW 1989, 101).
  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91
    Die Regelung dieser Materie muß vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 136, 145 ff, betreffend ein verfassungswidriges Parlamentsgesetz).
  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91
    Die Chancen der Klägerin, ihre Erzeugnisse auf dem deutschen Markt absetzen zu können, werden von der deutschen Rechtsordnung nicht dem geschützten Bestand des Unternehmens der Klägerin zugeordnet, solange dadurch der Kernbereich des Eigentums nicht angetastet wird, was hier nicht der Fall war (vgl. Senatsurteil BGHZ 111, 349).
  • BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21

    Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im

    Der Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs erfasst ebenso nicht die Fälle legislativen Unrechts, in denen durch eine rechtswidrige beziehungsweise verfassungswidrige gesetzliche Norm oder auf ihrer Grundlage durch Verwaltungsakt oder eine untergesetzliche Norm in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition eingegriffen wird (Senat, Urteile vom 12. März 1987 - III ZR 216/85, BGHZ 100, 136, 145 f; vom 10. Dezember 1987 aaO S. 358 f; vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 32 f und vom 16. April 2015 - III ZR 204/13, juris Rn. 30).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Sie ist erfüllt, wenn ein unmittelbarer ursächlicher und adäquater Zusammenhang zwischen dem hinreichend qualifizierten Unionsrechtsverstoß und dem Schaden besteht (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91 - BGHZ 134, 30 ; Papier, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 839 Rn. 101).
  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 25/20

    Keine Amtshaftung wegen unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung

    Nur ausnahmsweise - etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen - kann etwas Anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter Einzelner unmittelbar berührt werden, so dass sie als "Dritte" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden können (Senat, Urteile vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 32; vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87, NJW 1989, 101; vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86, BGHZ 102, 350, 367 f und vom 29. März 1971 - III ZR 110/68, BGHZ 56, 40, 45; Beschluss vom 11. März 1993 - III ZR 110/92, NVwZ-RR 1993, 450; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 105 ff; vgl. auch BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 290 ff [Stand: 01.10.2020]; jew. mwN).
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