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   BGH, 24.10.2007 - 1 StR 480/07   

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BGH, 24.10.2007 - 1 StR 480/07 (https://dejure.org/2007,5065)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2007 - 1 StR 480/07 (https://dejure.org/2007,5065)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07 (https://dejure.org/2007,5065)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 338 Nr. 5 StPO; § 337 StPO
    Vernehmung eines Staatsanwalts als Zeuge und uneingeschränkte Übernahme des Schlussplädoyers durch diesen Staatsanwalt (absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO; Beruhen; Verfahrensabsprache, Einschränkung von Verfahrensgrundsätzen zugunsten des ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Haltens des Schlussvortrags durch den zuvor in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft

  • Judicialis

    StPO § 338 Nr. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 22 § 226 Abs. 1 § 338 Nr. 5
    Sitzungsvertretung durch einen als Zeugen vernommenen Staatsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 353
  • StV 2008, 337
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.05.1960 - 1 StR 155/60

    Vereinbarkeit der Vernehmung des Sitzungsstaatsanwalts als Zeugen mit der

    Auszug aus BGH, 24.10.2007 - 1 StR 480/07
    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die von der Revision erhobene Rüge keinen unbedingten Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 5 StPO betrifft (vgl. BGHSt 14, 265, 267).
  • BGH, 25.04.1989 - 1 StR 97/89

    Ausschluß des als Zeugen vernommenen Staatsanwalts von der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 24.10.2007 - 1 StR 480/07
    Des Weiteren bekräftigt der Senat seine im Urteil vom 25. April 1989 (NStZ 1989, 583 f.) geäußerten Bedenken, ob die bisherige Rechtsprechung so aufrecht zu erhalten ist, wonach ein als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommener Staatsanwalt auch für den Rest der Hauptverhandlung an der Wahrnehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters gehindert sein kann (vgl. hierzu BGHSt 21, 85, 89); denn im Gegensatz zu als Zeugen vernommenen Richtern (§ 22 Nr. 5 StPO), Schöffen, Urkundsbeamten und Protokollführern (§ 31 in Verbindung mit § 22 Nr. 5 StPO) enthält die StPO für Beamte der Staatsanwaltschaft keine Regelung.
  • BGH, 13.07.1966 - 2 StR 157/66

    Tötung eines Gastes einer Schankwirtschaft durch einen gegen das linke Auge

    Auszug aus BGH, 24.10.2007 - 1 StR 480/07
    Des Weiteren bekräftigt der Senat seine im Urteil vom 25. April 1989 (NStZ 1989, 583 f.) geäußerten Bedenken, ob die bisherige Rechtsprechung so aufrecht zu erhalten ist, wonach ein als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommener Staatsanwalt auch für den Rest der Hauptverhandlung an der Wahrnehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters gehindert sein kann (vgl. hierzu BGHSt 21, 85, 89); denn im Gegensatz zu als Zeugen vernommenen Richtern (§ 22 Nr. 5 StPO), Schöffen, Urkundsbeamten und Protokollführern (§ 31 in Verbindung mit § 22 Nr. 5 StPO) enthält die StPO für Beamte der Staatsanwaltschaft keine Regelung.
  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer auch den Umstand, dass in den Fällen 1 bis 163 ausschließlich der Angeklagte an dem Nebenkläger den Oralverkehr ausübte, es mithin zu keinem für das Opfer in höherem Maße erniedrigenden Eindringen in den Körper des Nebenklägers gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2007 - 5 StR 497/07 - StraFo 2008, 72).
  • BGH, 14.02.2018 - 4 StR 550/17

    Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeuge in der Hauptverhandlung (keine

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1966 - 2 StR 157/66, BGHSt 21, 85, 89 f.; vom 18. Mai 1976 - 5 StR 529/75; vom 20. Juli 1976 - 1 StR 327/76; vom 7. Dezember 1993 - 5 StR 171/93, NStZ 1994, 194; vom 3. Februar 2005 - 5 StR 84/04, bei Becker, NStZ-RR 2006, 257; Beschluss vom 30. Januar 2007 - 5 StR 465/06, BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 7; enger BGH, Urteile vom 7. Juni 1956 - 3 StR 148/56, bei Dallinger, MDR 1957, 16; vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60, BGHSt 14, 265; zweifelnd BGH, Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07, StV 2008, 337; vgl. Rogall in SK-StPO, 5. Aufl., vor § 48 Rn. 51 ff.).
  • BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17

    Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als Zeugen (unzulässige

    Von der vorgenannten Rechtsprechung Abstand zu nehmen, weil es der Angeklagte sonst - wie der Generalbundesanwalt zu bedenken gibt - in der Hand hätte, mit Hilfe geeigneter Beweisanträge den mit der Sache von Anfang an befassten und deshalb eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen (vgl. zu entsprechenden Bedenken auch BGH, Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07, NStZ 2008, 353 f.; kritisch dazu Kelker, StV 2008, 381 ff.), bietet der vorliegende Fall schon deshalb keinen Anlass, weil die Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als Zeuge hier gerade nicht aufgrund eines Beweisantrags der Verteidigung erfolgte, weshalb vorliegend ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Verteidigung mit dem Ziel, den mit der Sache befassten und eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen, nicht im Raum steht.
  • VG Düsseldorf, 29.06.2015 - 13 L 1133/15

    Aussagegenehmigung, Strafverfahren, Staatsanwalt

    Selbst wenn Staatsanwältin I. nach ihrer Vernehmung als Zeugin tatsächlich gehindert wäre, weiterhin in dem Strafverfahren als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft zu fungieren, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keineswegs eindeutig ist, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07 -, juris, wo die Rechtsansicht, ein als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommener Staatsanwalt könne für den Rest der Hauptverhandlung an der Wahrnehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters gehindert sein, für zweifelhaft gehalten wird, wäre dadurch der Fortgang des Strafverfahrens nicht in Frage gestellt, weil die Aufgabe der Sitzungsvertretung noch durch einen weiteren Staatsanwalt, Herrn H. , wahrgenommen wird, der ebenfalls in das Verfahren eingearbeitet ist und seine Tätigkeit als Sitzungsvertreter fortführen kann.
  • BVerwG, 05.01.2010 - 2 WD 26.09

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines erkennenden Richters; Besetzungsrüge;

    Ein als Zeuge vernommener Sitzungsvertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft kann aber in derselben Hauptverhandlung nur dann weiter als Vertreter der Einleitungsbehörde tätig sein, wenn sich seine Aufgaben als Wehrdisziplinaranwalt von der Erörterung und Bewertung seiner Zeugenaussage trennen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60 - BGHSt 14, 265, vom 13. Juli 1966 - 2 StR 157/66 - BGHSt 21, 85, vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 377/88 - mitgeteilt bei Miebach, NStZ 1990, 24 , vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89 - NStZ 1989, 583 und vom 3. Februar 2005 - 5 StR 84/04 - mitgeteilt bei Becker, NStZ-RR 2006, 257; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00 - NStZ-RR 2001, 107 und vom 30. Januar 2007 - 5 StR 465/06 - NStZ 2007, 419; zweifelnd Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07 - NStZ 2008, 353 mit ablehnender Besprechung Kelker, StV 2008, 381 ff.; vgl. auch umfassend Rogall, in: Systematischer Kommentar zur StPO und zum GVG, Stand August 2002, vor § 48 Rn. 46 ff.).
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