Rechtsprechung
BGH, 24.10.2012 - 5 StR 472/12 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 213 StGB; § 21 StGB, § 49 StGB
Rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung eines minder schweren Falles des Totschlags aufgrund vorangegangener Provokation durch schwere Beleidigungen (rechtsfehlerhafte Strafrahmenbestimmung; unzutreffende Annahme eines sonstigen minder schweren Falles; Verhältnis zu ... - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 21 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 213 StGB, § 264 StPO
Minder schwerer Fall des Totschlags: Vorrangige Prüfung der Provokationsalternative - Wolters Kluwer
Prüfung des Strafrahmens des § 213 StGB aufgrund einer provozierten schweren Beleidigung durch das Opfer gegenüber einem Ehemann als Täter als weiterer Milderungsgrund
- rewis.io
Minder schwerer Fall des Totschlags: Vorrangige Prüfung der Provokationsalternative
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Strafrecht: Minder schwerer Fall des Totschlags wegen vorangegangener Beleidigung ist möglich
Verfahrensgang
- LG Berlin, 08.06.2012 - 234 Js 5255/11
- BGH, 24.10.2012 - 5 StR 472/12
Papierfundstellen
- NStZ 2013, 341
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 26.02.2015 - 1 StR 574/14
Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer Affekttat: …
Da nach den Feststellungen hier zwischen den vorausgegangenen Kränkungen bzw. Tätlichkeiten und dem affektiven Ausnahmezustand eine enge Verbindung bestand, sie also auf dieselbe Wurzel zurückzuführen sind (siehe etwa BGH, Beschlüsse vom 30. April 1991 - 4 StR 140/91, NStE Nr. 24 zu § 213 StGB, vom 24. Oktober 2012 - 5 StR 472/12, NStZ 2013, 341 mwN), hätte eine weitere Milderung des Strafrahmens von § 213 StGB über §§ 21, 49 StGB nicht erfolgen können. - BGH, 04.07.2013 - 4 StR 213/13
Totschlag (minder schwerer Fall); Notwehr (Erforderlichkeit); Strafzumessung …
Das Landgericht hätte die erste Alternative des § 213 StGB ausdrücklich erörtern müssen, weil es auf Grund des festgestellten Geschehensablaufs nicht fernliegend war, dass der Angeklagte durch eine vom späteren Tatopfer verübte Misshandlung provoziert worden ist (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 - 5 StR 119/02, Rn. 3 f.; vom 24. Oktober 2012 - 5 StR 472/12, Rn. 5;… Fischer, StGB, 60. Aufl., § 213 Rn. 2 und 12).