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   BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12   

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BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12 (https://dejure.org/2012,37975)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12 (https://dejure.org/2012,37975)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12 (https://dejure.org/2012,37975)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 11 Abs 1 S 1 PartGG, § 43 BRAO, § 43b BRAO
    Anwaltliches Berufsrecht: Verbot der Bezeichnung einer Sozietät als "& Partner GbR"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Frage des Rechts einer Rechtsanwaltskammer bzgl. der Belehrung einer Answaltssozietät über die Verwendung einer gesetzwidrigen und damit unzulässigen Firmierung

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 11 PartG
    Zusatz "& Partner GbR" bleibt unzulässig

  • rewis.io

    Anwaltliches Berufsrecht: Verbot der Bezeichnung einer Sozietät als "& Partner GbR"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4; PartGG § 11 Abs. 1
    Klärungsbedürftigkeit der Frage des Rechts einer Rechtsanwaltskammer bzgl. der Belehrung einer Answaltssozietät über die Verwendung einer gesetzwidrigen und damit unzulässigen Firmierung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ablehnung eines Antrags auf Berufungszulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Art 12 GG, § 11 PartG
    Zusatz "& Partner GbR" bleibt unzulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsanwaltskammer darf Anwälte über Verwendung einer unzulässigen Firmierung belehren

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der "belehrende Hinweis" der Anwaltskammer - Selbstverständlich zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2013, 146
  • AnwBl Online 2013, 51
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.04.1997 - II ZB 14/96

    Bezeichnung von Freiberuflergesellschaften

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12
    Zu der von den Klägern gewünschten "grundsätzlichen Neubewertung" der im Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1997 - II ZB 14/96, BGHZ 135, 257 angestellten Erwägungen sieht der Senat keine Veranlassung.

    Soweit die Kläger die Formulierung im angefochtenen Urteil (S. 6 Ziffer 2c) zum Sprachgebrauch für Partnerschaftszusätze als inhaltlich falsch rügen, ist mit der betreffenden Passage nach dem Sinnzusammenhang der diesbezüglichen Ausführungen nichts anderes gemeint, als das, was schon der II. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 21. April 1997 (aaO S. 259) ausgeführt hat; dass nämlich die Bezeichnungen "Partnerschaft" bzw. "und Partner" in der Vergangenheit vor Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch in der Rechts- oder Gesetzessprache einer bestimmten Gesellschaftsform zugeordnet waren.

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12
    Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; Senatsbeschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25 m.w.N).

    Dies bedeutet bezüglich der Klärungsbedürftigkeit, dass regelmäßig - über die Darlegung der persönlichen Meinung des jeweiligen Antragstellers hinaus - Ausführungen dazu erfolgen müssen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68, vom 27. März 2003, aaO und vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978).

  • BGH, 12.07.2012 - AnwZ (Brfg) 37/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" bei

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12
    Die Gestaltung und Verwendung des Briefkopfes oder -bogens einer Anwaltskanzlei - und damit hier auch die verwandte Firmierung einschließlich der Angaben zu den benutzten E-Mail-Adressen und der Internetdomain - gehören zur werbenden Außendarstellung einer Anwaltskanzlei (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346, vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, NJW 2005, 2692 und 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, DB 2012, 2217 Rn. 18).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1, 2 GKG (siehe auch Senatsbeschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 44).

  • BGH, 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11

    Widerruf der Anwaltszulassung: Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12
    Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; Senatsbeschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25 m.w.N).

    Wird mithin die Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit einer Norm gerügt, ist - zumal wenn es sich wie hier um eine bereits seit längerem in Kraft befindliche Regelung handelt - darzulegen, dass die persönliche Ansicht des Antragstellers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25, 27).

  • BGH, 25.07.2005 - AnwZ (B) 42/04

    Grenzen der Anwaltswerbung

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12
    Die Gestaltung und Verwendung des Briefkopfes oder -bogens einer Anwaltskanzlei - und damit hier auch die verwandte Firmierung einschließlich der Angaben zu den benutzten E-Mail-Adressen und der Internetdomain - gehören zur werbenden Außendarstellung einer Anwaltskanzlei (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346, vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, NJW 2005, 2692 und 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, DB 2012, 2217 Rn. 18).
  • BGH, 02.07.2012 - AnwZ (Brfg) 53/11

    Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.) Diese Anforderungen erfüllt die Antragsbegründung nicht.
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12
    Dies bedeutet bezüglich der Klärungsbedürftigkeit, dass regelmäßig - über die Darlegung der persönlichen Meinung des jeweiligen Antragstellers hinaus - Ausführungen dazu erfolgen müssen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68, vom 27. März 2003, aaO und vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978).
  • BGH, 16.05.2012 - AnwZ (Brfg) 13/12

    Gefährdung der Interessen Rechtssuchender bei Vermögensverfall und Verurteilung

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.) Diese Anforderungen erfüllt die Antragsbegründung nicht.
  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09

    Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife:

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12
    Dies bedeutet bezüglich der Klärungsbedürftigkeit, dass regelmäßig - über die Darlegung der persönlichen Meinung des jeweiligen Antragstellers hinaus - Ausführungen dazu erfolgen müssen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68, vom 27. März 2003, aaO und vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978).
  • BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 40/06

    Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens im anwaltsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12
    Nach der Senatsrechtsprechung besteht insoweit für die Kammervorstände allerdings auch die Möglichkeit, bei berufsrechtswidrigem Verhalten als hoheitliche Maßnahme zwischen einfacher Belehrung und Rüge einen sogenannten belehrenden Hinweis bzw. eine missbilligende Belehrung zu erteilen (vgl. nur Beschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 40/06, NJW 2007, 3499 Rn. 9 und 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, AnwBl. 2012, 769 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11

    Anwaltliche Berufspflicht: Vertretung widerstreitender Interessen bei Vertretung

  • BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 67/01

    Angaben von Zusatzqualifiktionen im Briefkopf einer gemischten Sozietät

  • BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Mehrfacher

    Hierbei erfordert die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit regelmäßig, dass - jedenfalls wenn es um die Anwendung bereits seit längerem in Kraft befindlicher Regelungen geht - über die Darstellung der persönlichen Meinung des Klägers hinaus Ausführungen dazu erfolgen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die angebliche Grundsatzfrage umstritten ist, mithin dass die Ansicht des Klägers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25, 27; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6 und vom 28. März 2013, aaO Rn. 5, 9).
  • BGH, 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 45/15

    Anwaltliches Berufsrecht: Abgrenzung einer einfachen Belehrung von einem

    Solche einfachen Belehrungen beziehungsweise präventiven Hinweise sind in der Regel nicht geeignet, die Rechte des Rechtsanwalts zu beinträchtigen, und daher grundsätzlich auch nicht anwaltsgerichtlich anfechtbar (vgl. nur Senatsurteile vom 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 12; vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7 f.; Senatsbeschlüsse vom 13. August 2007 - AnwZ (B) 51/06, NJW 2007, 3349 Rn. 4; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 4; BVerfGE 50, 16, 27; BVerfG, NJW 2015, 1438 Rn. 21; Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 73 BRAO Rn. 28 ff.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 73 BRAO Rn. 23 ff.; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 73 BRAO Rn. 23 ff.).

    (2) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht für die Kammervorstände insoweit aber auch die Möglichkeit, bei berufsrechtswidrigem Verhalten als hoheitliche Maßnahme zwischen der einfachen Belehrung beziehungsweise dem präventiven Hinweis einerseits und der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach § 74 BRAO andererseits einen sogenannten belehrenden Hinweis beziehungsweise eine missbilligende Belehrung zu erteilen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, aaO; vom 18. Dezember 2015 - AnwZ (Brfg) 19/15, juris Rn. 2; Senatsurteile vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, aaO; vom 18. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 22/15, juris Rn. 10; jeweils mwN; siehe ferner BVerfGE 50, 16, 26 ff., 31 f.; BVerfG, NJW 2015, aaO; BVerfG, AnwBl. 2016, 69 Rn. 8; AGH Celle, BRAK-Mitt. 2014, 31 Rn. 21; Weyland in Feuerich/Weyland, aaO § 74 BRAO Rn. 8a ff.; aA Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO § 74 BRAO Rn. 8 f.; Hartung in Henssler/Prütting, aaO § 73 BRAO Rn. 24 und § 74 BRAO Rn. 10).

  • BGH, 13.04.2021 - II ZB 13/20

    Die Verwendung des Begriffs "partners" in der Firma einer GmbH ist zulässig.

    Da diese Begriffe als Bezeichnung der besonderen Gesellschaftsform für die freien Berufe technische Bedeutung erlangen sollen, will das Gesetz ihre untechnische Verwendung durch andere Gesellschaften auch dann ausschließen, wenn wegen eines zwingenden Rechtsformzusatzes keine Verwechslungsgefahr besteht, weil die untechnische Verwendung einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegenstünde (BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96, BGHZ 135, 257, 259; Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 7).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2015 - 1 AGH 16/15

    Anwaltsroben darf man nicht bedrucken oder besticken

    Es ist zu Recht anerkannt, dass für die Kammer-vorstände auch die Möglichkeit besteht, bei berufsrechtswidrigem Verhalten zwischen einfacher Belehrung und Rüge einen sogenannten belehrenden Hinweis bzw. eine missbilligende Belehrung zu erteilen (vgl. BGH Beschluss vom 21.01.2014 AnwZ (Brfg) 67/12; BGH NJW 2012, 3102 Rn. 12; BGH Beschluss vom 24.10.2012 AnwZ (Brfg) 14/12 Rn. 4; Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 73 Rn. 31; Feuerich/ Weyland/Böhnlein a.a.O. § 112a Rn. 24).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 1 AGH 3/14

    Vereinbarung einer Nullgebühr für die Erstberatung zulässig?

    Es ist zu Recht anerkannt, dass für die Kammervorstände auch die Möglichkeit besteht, bei berufsrechtswidrigem Verhalten zwischen einfacher Belehrung und Rüge einen sog. belehrenden Hinweis bzw. eine missbilligende Belehrung zu erteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2014 - AnwZ (Brfg) 67/12, BRAK-Mitt. 2014, 166; BGH, Urt. v. 12.7.2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, BRAK 2012, 232 = NJW 2012, 3102, Rdnr. 12; BGH, Beschl. v. 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, Rdnr. 4; Feuerich/Weyland/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 73, Rdnr. 31; Feuerich/Weyland/Böhnlein, a.a.O., § 112a, Rdnr. 24).
  • BGH, 03.07.2018 - VIII ZR 227/16

    Anspruch des Betreibers eines Übertragungsnetzes im Hinblick auf die Lieferung

    Letzteres gilt erst recht, wenn die Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit einer Norm gerügt wird, die - wie hier - bereits vor längerer Zeit in Kraft getreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6 mwN).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.09.2013 - 2 AGH 3/13

    Anwaltliche Schockwerbung: Kalter Stahl und nackte Haut

    Argumente für die Gegenauffassung ergeben sich auch nicht aus den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 23.04.2012 und 24.10.2012 (veröffentlicht in BGH NJW 2012, 3039 ff. und BGH AnwBl. 2013, 146 ff.).
  • BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 70/12

    Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand als

    Dies bedeutet, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Norm gerügt wird, dass - zumal wenn es sich wie hier um bereits seit längerem in Kraft befindliche Regelungen handelt - über die Bekundung der persönlichen Meinung des jeweiligen Antragstellers hinaus auch darzulegen ist, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt geäußert werden (vgl. entsprechend zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25, 27 und vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6).
  • BGH, 19.04.2021 - AnwZ (Brfg) 39/20

    Genehmigung der Nebentätigkeit eines Rechtsanwalts als Immobilienmakler

    Wird die Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit einer Norm gerügt, ist - zumal wenn es sich wie hier um eine bereits seit längerem in Kraft befindliche Regelung handelt - darzulegen, dass die persönliche Ansicht des Klägers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6).
  • BGH, 02.11.2013 - AnwZ (Brfg) 52/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Dass für die von der Antragsbegründung ferner herangezogenen Rechte aus Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 EMRK etwas anderes gelten sollte und dies in Rechtsprechung oder Literatur vertreten wird, ist nicht ersichtlich und insbesondere den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen (vgl. zu diesen Erfordernissen BGH, Beschlüsse vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12 - BRAK-Mitt. 2013, 38 Rn. 10; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6).
  • BGH, 22.04.2015 - AnwZ (Brfg) 54/14

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

  • BGH, 11.02.2014 - AnwZ (Brfg) 79/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • AGH Bayern, 10.06.2013 - BayAGH I - 28/12

    Fachanwaltschaften: Zur Anerkennungsfähigkeit einer Fortbildungsveranstaltung

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