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   BGH, 24.10.2012 - IV ZR 143/11   

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https://dejure.org/2012,47506
BGH, 24.10.2012 - IV ZR 143/11 (https://dejure.org/2012,47506)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2012 - IV ZR 143/11 (https://dejure.org/2012,47506)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2012 - IV ZR 143/11 (https://dejure.org/2012,47506)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 204 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b VVG
    Private Krankenversicherung: Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der Portabilität der Alterungsrückstellungen beim Versicherungswechsel auf Basistarifverträge

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Auszahlung von angesparten Alterungsrückstellungen an einen neuen Krankenversicherer nach Wechsel einer privaten Krankenkasse unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts; Vereinbarkeit von § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b) VVG mit dem GG

  • rewis.io

    Private Krankenversicherung: Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der Portabilität der Alterungsrückstellungen beim Versicherungswechsel auf Basistarifverträge

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b; GG Art. 3; GG Art. 12; GG Art. 14
    Wechsel aus Altvertrag in Volltarif eines anderen Versicherers vor 1. 7. 2009 begründet keinen Anspruch auf teilweise Übertragung der Alterungsrückstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Auszahlung von angesparten Alterungsrückstellungen an einen neuen Krankenversicherer nach Wechsel einer privaten Krankenkasse unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts; Vereinbarkeit von § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b) VVG mit dem GG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 612
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - IV ZR 143/11
    aa) Die nach der Einführung einer teilweisen Portabilität der Alterungsrückstellungen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Grundrechte der betroffenen Versicherungsunternehmen hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. Juni 2009 zurückgewiesen (BVerfGE 123, 186, 252 ff.).

    Es hat zugleich die Verfassungsbeschwerden zweier privat krankenversicherter Einzelpersonen, die sich unter anderem auch gegen die Regelung des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b VVG richteten (BVerfGE 123, 186, 231), bereits als unzulässig angesehen und dazu ausgeführt, dass eine Verletzung von Art. 14 GG ausscheide, weil die angegriffene Vorschrift die Beschwerdeführer rechtlich ausschließlich begünstige, indem sie ihnen ein zusätzliches, vertragliches Recht einräume (BVerfGE aaO).

    Eine derartige Auslegung würde sich in Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut und dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers setzen, der mit der Einführung einer teilweisen Portabilität eine wettbewerbliche Situation gerade nur bei dem Wechsel in den Basistarif schaffen wollte - hierin findet die darin liegende Belastung der Versicherer ihre Legitimation (vgl. BVerfGE 123, 186, 261).

    Vielmehr ist ein solcher Anspruch in begrenztem Umfang und unter zusätzlichen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen erstmalig begründet und damit die Rechtsposition der Versicherten erweitert worden (BVerfGE 123, 186, 231).

    Zum einen entspricht es dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, gerade beim Wechsel in den Basistarif eine wettbewerbliche Situation zu schaffen (vgl. BVerfGE 123, 186, 261).

    Die Einführung einer teilweisen Portabilität der Alterungsrückstellungen auch für Altverträge durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b VVG greift in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufsbezogene Vertragsfreiheit der betroffenen Versicherungsunternehmen ein (BVerfGE 123, 186, 259 f.).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - IV ZR 143/11
    Grundsätzliche Bedeutung ist nur gegeben, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572; BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 191 jeweils m.w.N.).

    Klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn sie in der Rechtsprechung und/oder der Literatur und/oder den beteiligten Verkehrskreisen kontrovers diskutiert wird und die Rechtsprechung noch keine Klärung herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 aaO; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a).

  • BGH, 21.04.1999 - IV ZR 192/98

    Kein Anspruch auf Auszahlung von Altersrückstellungen bei Kündigung des

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - IV ZR 143/11
    Dies entspräche der früheren Rechtslage unter Geltung des § 178 f VVG a.F. (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 1999 - IV ZR 192/98, VersR 1999, 877).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - IV ZR 143/11
    Grundsätzliche Bedeutung ist nur gegeben, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572; BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 191 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 319/02

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung einer Klausel in Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - IV ZR 143/11
    Klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn sie in der Rechtsprechung und/oder der Literatur und/oder den beteiligten Verkehrskreisen kontrovers diskutiert wird und die Rechtsprechung noch keine Klärung herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 aaO; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a).
  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 333/07

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Inhaltskontrolle der Satzung der

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - IV ZR 143/11
    Grundsätzliche Bedeutung ist nur gegeben, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572; BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 191 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - IV ZR 143/11
    Müsste § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b VVG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig angesehen werden, dürfte er - nach einer entsprechenden Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht - nicht mehr angewendet werden (BVerfG NJW 1986, 2487, 2494 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - IV ZR 143/11
    Eine einschränkende Auslegung findet jedoch dort ihre Grenze, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 18, 97, 111).
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