Rechtsprechung
BGH, 24.10.2017 - XI ZR 189/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, §§ 13, 513 BGB, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Abgrenzung einer privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung; Darlehensaufnahme durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Aufnahme des Darlehens nach dem Inhalt des Vertrages nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige ...
- ra.de
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Abgrenzung einer privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung; Darlehensaufnahme durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Aufnahme des Darlehens nach dem Inhalt des Vertrages nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige ...
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BGB § 13 ; BGB § 513
Abgrenzung einer privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung; Darlehensaufnahme durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Aufnahme des Darlehens nach dem Inhalt des Vertrages nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige ...
Verfahrensgang
- LG Aachen, 21.05.2015 - 1 O 264/14
- OLG Köln, 08.02.2017 - 13 U 94/15
- BGH, 24.10.2017 - XI ZR 189/17
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01
Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft; …
Auszug aus BGH, 24.10.2017 - XI ZR 189/17
Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 83 ff.) ist ein Darlehensvertrag, den eine GbR, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, geschlossen hat, als Verbraucherdarlehensvertrag anzusehen, wenn das Darlehen nach dem Inhalt des Vertrages nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit aufgenommen wird (jetzt: §§ 13, 513 BGB). - BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 243/13
Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft
Auszug aus BGH, 24.10.2017 - XI ZR 189/17
Das Berufungsgericht hat es zwar zunächst unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2015 (VIII ZR 243/13, BGHZ 204, 325 Rn. 30 ff. zur - hier nicht einschlägigen - Wohnungseigentümergemeinschaft), abweichend von diesen Grundsätzen, ausreichen lassen, dass der GbR wenigstens ein Verbraucher angehört.
- OLG Brandenburg, 07.03.2018 - 4 U 26/17
Haftung der BGB-Gesellschafter für einen Kontokorrentkredit der GbR: …
Der Beklagte kann auch nicht den eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Köln vom 8. Februar 2017 (- 13 U 94/15 -, juris) zurückweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2017 - XI ZR 189/17 - für seine Auffassung fruchtbar machen.Abgesehen davon, dass die Urteilsgründe der Entscheidung des OLG Köln entgegen der Darstellung des Beklagten im - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 2. Februar 2018 nichts dafür hergeben, dass die in jenem Fall klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben einer oder mehreren natürlichen Personen auch eine juristische Person als Gesellschafterin hatte, lässt sich dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2017 - XI ZR 189/17 - auch nicht entnehmen, dass der XI. Zivilsenat die Rechtsauffassung des VII. Zivilsenats nicht teilt.
- OLG Köln, 30.01.2018 - 4 U 34/17
Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines …
Nur wenn diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation erfordert, liegt eine gewerbliche Betätigung vor ( BGH…, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01 - juris Rn. 23; Beschluss vom 24.10.2017 - XI ZR 189/17 - ). - OLG Hamm, 01.10.2019 - 34 U 175/18 Danach könne eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB sein (Hinweis auf BGH, Urteil vom 23.10.2001, XI ZR 63/01, Rn.16 f.; BGH, Beschluss vom 24.10.2017, XI ZR 189/17; BGH, Urteil vom 25.03.2015, VIII ZR 243/13, jew. nach juris).