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   BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17   

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BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17 (https://dejure.org/2018,37566)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2018 - 5 StR 477/17 (https://dejure.org/2018,37566)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 477/17 (https://dejure.org/2018,37566)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 52 StGB; § 133 BGB; § 157 BGB
    Betrug (konkludente Täuschung; Fehlen eindeutiger Urteilsfeststellungen zum Täuschungsgegenstand; Vertragsauslegung; Empfängerhorizont; Rückvergütung; Innenprovision; Kick Back; Täuschung durch Unterlassen; Gewerbsmäßigkeit bei lediglich mittelbarem Vorteilszufluss); ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    §§ 133, 157 BGB, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG, § 301 StPO, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 52 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Täuschung eines Bestattungsunternehmers über die Zahlung der Einäscherung durch Einrechung der Lieferung eines Rohsargs in die Pauschale des Krematoriums für die Hinterbleibenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 52 Abs. 1 ; StGB § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
    Täuschung eines Bestattungsunternehmers über die Zahlung der Einäscherung durch Einrechung der Lieferung eines Rohsargs in die Pauschale des Krematoriums für die Hinterbleibenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93

    Girovertrag mit einem Kreditinstitut; Betrug durch unterlassene Aufklärung über

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17
    Der Senat kann dem Urteil wegen der auch insoweit fehlenden Feststellungen nicht selbst entnehmen, ob zwischen dem Krematorium und den Hinterbliebenen ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand, das die Wahrung ihrer Vermögensinteressen umfasste und zu einer Offenbarungspflicht aus Treu und Glaube führte (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - 4 StR 648/93, BGHSt 39, 392, 400; LKStGB/Tiedemann, 12. Aufl., 263 Rn. 61 ff.).
  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17
    Allerdings ist nicht festgestellt, dass sich aus den Äußerungen und dem Verhalten der Angeklagten gegenüber den Hinterbliebenen schlüssig die Erklärung ergab, eine Provisions- oder Rückvergütungsvereinbarung mit dem Krematorium bestehe nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165, 169 ff. mwN).
  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95

    "Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17
    Denn der durch die Hinterbliebenen an das Krematorium gerichtete Antrag beinhaltete nach deren im Wortlaut der Erklärung eindeutig zum Ausdruck kommenden Vorstellung (UA S. 5) und nach dem Empfängerhorizont (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280; vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95, NJW 1997, 3087, 3088; MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., § 133 Rn. 28; Palandt/Ellenberger, 77. Aufl., § 133 Rn. 9 f.) nur die Einäscherung.
  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17
    Eine solche Auslegung ist Aufgabe des Tatgerichts und nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. BGH, Urteile vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14 und vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07).
  • BGH, 19.12.2007 - 5 StR 543/07

    Grundsätze der Auslegung der Gewerbsmäßigkeit (besonders schwerer Fall des

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17
    Anders verhält es sich jedoch, wenn betrügerisch erlangte Vorteile dem Täter mittelbar zufließen - so etwa betrügerisch für den Arbeitgeber erlangte Betriebseinnahmen, wenn diese dem Täter über das Gehalt oder die Beteiligung an Betriebsgewinnen zu Gute kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282).
  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 145/87

    Umfang der Zusicherung "TÜV neu"; Haftung des Vertreters wegen

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17
    Denn der durch die Hinterbliebenen an das Krematorium gerichtete Antrag beinhaltete nach deren im Wortlaut der Erklärung eindeutig zum Ausdruck kommenden Vorstellung (UA S. 5) und nach dem Empfängerhorizont (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280; vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95, NJW 1997, 3087, 3088; MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., § 133 Rn. 28; Palandt/Ellenberger, 77. Aufl., § 133 Rn. 9 f.) nur die Einäscherung.
  • BGH, 14.10.2014 - 3 StR 365/14

    Betrug (rechtlich selbständige Handlungen bei Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17
    Haben sich die Tatbeiträge der Angeklagten insoweit im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten "Geschäftsbetriebes' erschöpft, so wären die Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 365/14, NStZ 2015, 334; vom 23. Juli 2015 - 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14

    Anforderungen an die Revisionsbegründung; tatrichterliche Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17
    Eine solche Auslegung ist Aufgabe des Tatgerichts und nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. BGH, Urteile vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14 und vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 518/14

    Konkurrenzen bei Betrug und Bankrott (Deliktsserie; Tateinheit; selbständige

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17
    Haben sich die Tatbeiträge der Angeklagten insoweit im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten "Geschäftsbetriebes' erschöpft, so wären die Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 365/14, NStZ 2015, 334; vom 23. Juli 2015 - 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 25.10.2016 - 5 StR 255/16

    Rechtsfehlerhafte tatrichterliche Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit; überspannte

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17
    Darauf, dass deren Rechtsmittel im Übrigen auch zugunsten der Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), kommt es nach dem Erfolg der Revision der Angeklagten nicht mehr an (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 5 StR 255/16 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 302/16

    Betrug (konkurrenzrechtliche Beurteilung innerhalb einer Deliktsserie;

  • BGH, 16.08.2018 - 5 StR 348/18

    Irrtumsfeststellung beim Betrug (normativ geprägtes Vorstellungsbild; Verzicht

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Nach den Grundsätzen zum uneigentlichen Organisationsdelikt ist die von einem Tatbeteiligten geschaffene organisatorische und planerische Grundlage für eine Vielzahl von Taten für diesen Tatbeteiligten nur als eine Tat zu bewerten, wenn er an den Einzeltaten nicht mehr unmittelbar beteiligt ist (BGH, Urteile vom 24.10.2018 - 5 StR 477/17, juris Rn. 24; vom 17.12.2019 - 1 StR 364/18, juris Rn. 12; Fischer, StGB, 66. Aufl., Vor § 52 Rn. 25).
  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19

    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei

    Leistet der Täter zu einzelnen Taten selbst nicht unmittelbar einen individuellen Tatbeitrag, sondern erschöpft sich seine Mitwirkung daran im Aufbau und in der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten ?Geschäftsbetriebs?, sind diese Taten als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03 Rn. 21, BGHSt 49, 177, 183 f. und vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 477/17 Rn. 24; Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 186/18 Rn. 5; vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 Rn. 22; vom 29. November 2017 - 5 StR 335/17 Rn. 7 und vom 3. März 2016 - 4 StR 134/15 Rn. 12).
  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Uneigentliches Organisationsdelikt Nach den Grundsätzen zum uneigentlichen Organisationsdelikt ist eine von einem Tatbeteiligten geschaffene organisatorische und planerische Grundlage für eine Vielzahl von Taten für diesen Tatbeteiligten nur als eine Tat zu bewerten, wenn er an den Einzeltaten nicht mehr unmittelbar beteiligt ist (BGH, Urteile vom 24.10.2018 - 5 StR 477/17, juris Rn. 24; vom 17.12.2019 - 1 StR 364/18, juris Rn. 12; Beschluss vom 05.08.2021 - 2 StR 307/20, juris Rn. 27).

    Der Tatbeitrag im Sinne eines uneigentlichen Organisationsdelikts ist somit darin zu sehen, dass der (Mit-) Täter die Unternehmensstruktur aufbaut und in der Folgezeit aufrechterhält, aus der heraus dann die einzelnen Taten von weiteren Personen eigenständig begangen werden (vgl. BGH; Beschluss vom 03.03.2016, 4 StR 134/15, jurs Rn. 12; BGH, Urteil vom 24.10.2018, 5 StR 477/17, juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 26.02.2019, 2 StR 358/17, juris Rn. 6 jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

    Nach den Grundsätzen zum uneigentlichen Organisationsdelikt ist die von einem Tatbeteiligten geschaffene organisatorische und planerische Grundlage für eine Vielzahl von Taten für diesen Tatbeteiligten nur als eine Tat zu bewerten, wenn er an den Einzeltaten nicht mehr unmittelbar beteiligt ist (BGH, Urteile vom 24.10.2018 - 5 StR 477/17, juris Rn. 24; vom 17.12.2019 - 1 StR 364/18, juris Rn. 12; Beschluss vom 05.08.2021 - 2 StR 307/20, juris Rn. 27).
  • BGH, 17.12.2019 - 1 StR 364/18

    Verbotsirrtum (Unvermeidbarkeit bei Einholung von Rechtsrat: Anforderungen an die

    Leistet der Täter zu einzelnen Taten selbst nicht unmittelbar einen individuellen Tatbeitrag, sondern erschöpft sich seine Mitwirkung daran im Aufbau und in der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten ?Geschäftsbetriebs?, sind diese Taten als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 183 f. und vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 477/17 Rn. 24; Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 186/18 Rn. 5; vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 Rn. 22; vom 29. November 2017 - 5 StR 335/17 Rn. 7; vom 29. November 2016 - 3 StR 291/16 Rn. 12 und vom 3. März 2016 - 4 StR 134/15 Rn. 12).
  • BGH, 06.09.2023 - 1 StR 57/23

    Revision gegen die Strafzumessung bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und

    Denn das Landgericht hat die Taten rechtsfehlerfrei als gewerbsmäßig begangen eingestuft, was bezüglich des Computerbetrugs das Regelbeispiel des § 263a Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt; dem Angeklagten gelang es tatsächlich entsprechend seiner Absicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 4 StR 37/19 Rn. 22; vom 1. April 2008 - 5 StR 90/08 Rn. 6 und vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07 Rn. 5; Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 477/17 Rn. 17), mittelbar aus der höheren Gewinnspanne der Baugesellschaft, die aus den umfangreichen Ersparnissen in Millionenhöhe resultierte, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere UA S. 12, 264, 267).
  • BGH, 15.08.2019 - 5 StR 205/19

    Betrug (Berechnung des Vermögensschadens bei Leasinggeschäften; Gesamtsaldierung;

    Zugleich sind ihm hierdurch die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 477/17; Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 125/08, NStZ-RR 2008, 275 mwN).
  • OLG Jena, 16.10.2019 - 1 OLG 162 Ss 40/18

    Nichtigkeit gerichtlicher Entscheidungen; Natürliche Handlungseinheit und

    Gleiches gilt, wenn durch Verwendung gefälschter Urkunden betrügerisch erlangte Vorteile dem Täter mittelbar zufließen - so etwa betrügerisch für den Arbeitgeber erlangte Betriebseinnahmen, wenn diese dem Täter über das Gehalt oder die Beteiligung an Betriebsgewinnen zu Gute kommen (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2018, Az. 5 StR 477/17, bei juris, m. w. N.).
  • BGH, 13.11.2019 - 2 StR 307/19

    Betrug (Irrtum: Feststellung in Fällen gleichförmiger, massenhafter oder

    Selbst in Konstellationen, in denen es für möglich erachtet wird, auf eine Befragung von Geschädigten zu verzichten und den Irrtum nur aus Beweisschlüssen aufgrund von äußeren Umständen festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 477/17, Rn. 25; Beschluss vom 16. August 2018 - 5 StR 348/18, Rn. 6; vgl. auch Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 544/14 mit Anmerkung Venn, NStZ 2015, 297), bleibt der Tatrichter - wie auch sonst - verpflichtet, seine diesbezügliche Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachprüfbar und unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials darzulegen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. September 2011 - 2 StR 383/11, NStZ-RR 2012, 52 mwN; vom 17. Juni 2014 aaO; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 3 StR 285/11; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 12 mwN).
  • LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
    Die Tatbeiträge des Angeklagten stellen sich nach den Grundsätzen zum uneigentlichen Organisationsdelikt konkurrenzrechtlich als eine einheitliche Tat dar (BGH, Urteile vom 24.10.2018 - 5 StR 477/17, juris Rn. 24; vom 17.12.2019 - 1 StR 364/18, juris Rn. 12; Beschluss vom 05.08.2021 - 2 StR 307/20, juris Rn. 27).
  • OLG Jena, 25.10.2019 - 1 OLG 162 Ss 40/18

    Anforderungen an die Gründe eines Strafurteils; Rechtsfolgen der bloßen

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