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   BGH, 24.10.2019 - 4 StR 200/19   

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BGH, 24.10.2019 - 4 StR 200/19 (https://dejure.org/2019,40664)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2019 - 4 StR 200/19 (https://dejure.org/2019,40664)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19 (https://dejure.org/2019,40664)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 2 StGB; § 66 Abs. 1 StGB; § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB; § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 184b Abs. 6 Satz 2
    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose: Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens); Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften: ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB, § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB, § 74 Abs. 1 StGB, § 74a StGB

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten und die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit wegen der fehlenden eigenen Kenntnis über seine pädophile Veranlagung; Verwertung des Leugnens, Bagatellisierens und Zuschiebens der Schuld an der Tat einem ...

  • rewis.io

    Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens in Hinblick auf eine Sicherungsverwahrung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 66 Abs. 1 Nr. 4 ; StGB § 66 Abs. 2
    Annahme eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten und die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit wegen der fehlenden eigenen Kenntnis über seine pädophile Veranlagung; Verwertung des Leugnens, Bagatellisierens und Zuschiebens der Schuld an der Tat einem ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Schwimmlehrers wegen sexuellen Missbrauchs seiner Schwimmschülerinnen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Anordnung der Sicherungsverwahrung im Falle von sexuellem Missbrauch beanstandet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 15
  • StV 2020, 471 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.08.2014 - 1 StR 320/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 4 StR 200/19
    Zulässiges Verteidigungsverhalten darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten verwertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 13; Beschluss vom 20. März 2012 - 1 StR 64/12, StV 2012, 597 (Ls); Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 451/13, NStZ-RR 2014, 107; Beschluss vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 11).

    Wenn der Angeklagte die Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 1990 - 3 StR 85/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8; Beschluss vom 27. Juni 1990 - 2 StR 256/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 9; Urteil vom 14. November 1990 - 3 StR 160/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11, StV 2011, 482; Beschluss vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, aaO; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9).

    Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers oder eines Dritten sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (BGH, Urteil vom 16. September 1992 - 2 StR 277/92, aaO; Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11, aaO; Beschluss vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, aaO).

  • BGH, 16.09.1992 - 2 StR 277/92

    Keine nachteilige Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens bei

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 4 StR 200/19
    b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Tatgericht die auch im Hinblick auf die Maßregelentscheidung zu beachtenden Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens des Angeklagten verkannt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. September 1992 - 2 StR 277/92, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4).

    Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers oder eines Dritten sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (BGH, Urteil vom 16. September 1992 - 2 StR 277/92, aaO; Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11, aaO; Beschluss vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, aaO).

  • BGH, 05.04.2011 - 3 StR 12/11

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Anvertrautsein); sexueller Missbrauch

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 4 StR 200/19
    Wenn der Angeklagte die Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 1990 - 3 StR 85/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8; Beschluss vom 27. Juni 1990 - 2 StR 256/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 9; Urteil vom 14. November 1990 - 3 StR 160/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11, StV 2011, 482; Beschluss vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, aaO; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9).

    Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers oder eines Dritten sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (BGH, Urteil vom 16. September 1992 - 2 StR 277/92, aaO; Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11, aaO; Beschluss vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, aaO).

  • BGH, 26.03.2020 - 4 StR 134/19

    Mord (Verdeckungsabsicht: Definition, mehraktige Geschehensabläufe, Ausnutzung

    Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers oder eines Dritten sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19, NStZ-RR 2020, 15; Beschluss vom 21. August 2014 ? 1 StR 320/14; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9 mwN).

    Die revisionsrechtliche Überprüfung erstreckt sich dann vor allem darauf, ob der Tatrichter bei der Ermessensausübung von einem zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ansatz ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 1 StR 612/18, NStZ-RR 2020, 15, 16; Beschluss vom 11. September 2003 - 3 StR 481/02, NStZ 2004, 438, 439 Rn. 4 mwN).

  • BGH, 19.05.2020 - 6 StR 87/20

    Ruhen der Verjährung (Gültigkeit der Erweiterung bis zur Vollendung des 30.

    Der Senat wird den Umfang der Einziehung auf den zulässigen Umfang reduzieren können (vgl. BGH, Beschluss vom 8.Oktober 2019 - 4 StR 247/19; Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19).
  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

    Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ist in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020, a. a. O., juris Rdnr. 8, und 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19 -, juris Rdnr. 10; KG, Beschluss vom 29. November 2019, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 74 Rdnr. 22; jeweils m. w. Nachw.), der gemäß § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat, wenn - in Fällen wie dem vorliegenden - die Einziehung des Gegenstandes nicht vorgeschrieben ist.
  • BGH, 25.08.2021 - 3 StR 352/20

    Prüfung der Gefährlichkeit bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung (keine

    aa) Zulässiges Verteidigungsverhalten darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit eines Angeklagten verwertet werden (BGH, Beschlüsse vom 11. November 2020 - 1 StR 277/20, StV 2021, 254; vom 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19, NStZ-RR 2020, 15; vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 11; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 451/13, NStZ-RR 2014, 107; vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 13).

    Wenn der Angeklagte die Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten (BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19, NStZ-RR 2020, 15 mwN; vom 25. April 1990 - 3 StR 85/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8).

    Die Zulässigkeitsgrenze ist erst erreicht, wenn sich das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19, NStZ-RR 2020, 15; vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 11 mwN).

  • BGH, 12.08.2020 - 4 StR 588/19

    Raubüberfälle auf Geldtransporter in Nordrhein-Westfahlen: BGH bestätigt Urteil

    Andernfalls wäre er gezwungen seine Verteidigungsstrategie aufzugeben, will er hinsichtlich der Sicherungsverwahrung einer ihm ungünstigen Entscheidung entgegenwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2020 - 4 StR 134/19, Rn. 24; Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19, NStZ-RR 2020, 15 mwN).

    Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers oder eines Dritten sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19, NStZ-RR 2020, 15; Beschluss vom 21. August 2014 ? 1 StR 320/14; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9; Beschluss vom 25. April 1990 - 3 StR 85/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8).

  • BGH, 10.11.2022 - 4 StR 192/22

    Urteil des Landgerichts Kassel gegen Amokfahrer von Volkmarsen weitgehend

    Andernfalls wäre der Angeklagte gezwungen, seine Verteidigungsstrategie aufzugeben, will er hinsichtlich der (vorbehaltenen) Sicherungsverwahrung einer ihm ungünstigen Entscheidung entgegenwirken (BGH, Beschluss vom 31. August 2022 - 4 StR 166/22 Rn. 4; Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19 Rn. 7; Beschluss vom 25. August 2021 - 3 StR 352/20 Rn. 6).
  • BGH, 31.08.2022 - 4 StR 166/22

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zu gefährlichen Straftaten: keine

    Andernfalls wäre der Angeklagte gezwungen, seine Verteidigungsstrategie aufzugeben, will er hinsichtlich der Sicherungsverwahrung einer ihm ungünstigen Entscheidung entgegenwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19 Rn. 7; Beschluss vom 26. März 2020 - 4 StR 134/19 Rn. 24).

    Die Grenze zulässiger Verteidigung ist erst dann erreicht, wenn - was hier nicht der Fall ist - das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers oder eines Dritten Ausdruck einer besonders verwerflichen Einstellung ist, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19 Rn. 7; Beschluss vom 12. August 2020 - 4 StR 588/19 Rn. 5).

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 277/20

    Strafzumessung (unzulässige strafschärfende Berücksichtigung von zulässigem

    Zulässiges Verteidigungsverhalten - vorliegend lediglich im Bestreiten des Tötungsvorsatzes - darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten verwertet werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14 Rn. 7 und vom 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19 Rn. 7 f. jeweils mwN).
  • BGH, 30.01.2020 - 4 StR 630/19

    Grundsätze der Strafzumessung (Falschbelastung eines Dritten)

    Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers oder eines Dritten sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (BGH, Urteil vom 16. September 1992 ? 2 StR 277/92, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 ? 3 StR 12/11, StV 2011, 482; Beschluss vom 21. August 2014 ? 1 StR 320/14, NStZ-RR 2015, 9; Beschluss vom 24. Oktober 2019 ? 4 StR 200/19, NStZ-RR 2020, 15) oder der Täter einen anderen zu einer Falschaussage anstiftet oder verleitet (BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 ? 3 StR 491/92, StV 1994, 125; Schäfer/ Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 676).
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