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BGH, 24.11.1954 - 6 StR 252/54 |
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- BGH, 02.06.1954 - 6 StR 52/54
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Auszug aus BGH, 24.11.1954 - 6 StR 252/54
Die politische Meinung und die Willensrichtung anderer Personen, die bei der Herstellung und Verbreitung mitgewirkt haben, dürfen im Rahmen des § 84 StGB nicht berücksichtigt werden (vgl im übrigen Urteile des Senats 6 StR 133/54 vom 16. Juni 1954 und 6 StR 52/54 vom 2. Juni 1954). - BGH, 16.06.1954 - 6 StR 133/54
Auszug aus BGH, 24.11.1954 - 6 StR 252/54
Die politische Meinung und die Willensrichtung anderer Personen, die bei der Herstellung und Verbreitung mitgewirkt haben, dürfen im Rahmen des § 84 StGB nicht berücksichtigt werden (vgl im übrigen Urteile des Senats 6 StR 133/54 vom 16. Juni 1954 und 6 StR 52/54 vom 2. Juni 1954). - BGH, 01.09.1954 - 6 StR 82/54
Auszug aus BGH, 24.11.1954 - 6 StR 252/54
Da nunmehr aber feststeht, dass der Angeklagte wegen Vergehens gegen §§ 97, 185 ff StGB nicht bestraft werden kann, ist auf die an sich verdrängte Bestimmung des § 84 StGB zurückzugreifen, für die gemäss § 9 Straffreiheitsgesetz 1954 keine Straffreiheit gewährt wird (BGHSt 6, 297; Urteil des Senats vom heutigen Tage 6 StR 252/54). - BGH, 03.11.1954 - 6 StR 146/54
Auszug aus BGH, 24.11.1954 - 6 StR 252/54
Zu dem Merkmal der Gewalt (§ 80 Abs. 1 StGB) und der nach § 81 StGB erforderlichen Bestimmtheit des Unternehmens (vgl insoweit das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats 6 StR 146/54 vom 3. November 1954) befinden sich in dem Urteil keinerlei Erörterungen.