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   BGH, 24.11.1954 - VI ZR 143/53   

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https://dejure.org/1954,335
BGH, 24.11.1954 - VI ZR 143/53 (https://dejure.org/1954,335)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1954 - VI ZR 143/53 (https://dejure.org/1954,335)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1954 - VI ZR 143/53 (https://dejure.org/1954,335)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erlöschen einer Kaufpreisforderung durch Zwangsvollstreckung in den Kaufgegenstand - Pfändung oder Verwertung als Wiederansichnehmen der Kaufsache i.S.d. Abzahlungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 15, 241
  • NJW 1955, 139
  • DB 1955, 18
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 13.01.1933 - II 236/32

    Gilt beim Abzahlungsgeschäft die vom Verkäufer auf Grund einstweiliger Verfügung

    Auszug aus BGH, 24.11.1954 - VI ZR 143/53
    Kennzeichnend ist, daß sich zwei Urteile des Reichsgerichts aus dem Gebiete des Abzahlungsrechts gerade mit dem Handel von Lastkraftwagen befassen und die Anwendung des Abzahlungsgesetzes als selbstverständlich unterstellen (RGZ 139, 205; 146, 182), ebenso wie mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs die Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf Kraftwagenkäufe zum Gegenstand ben (vgl. die im Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs von Lindenmaier-Möhring zum Abzahlungsgesetz abgedruckten Urteile).

    In der Vermeidung dieses nach Ansicht des Gesetzgebers sozialpolitisch unerwünschten Ergebnisses hat auch das Reichsgericht (RGZ 139, 205 [207]) zutreffend den Sinn des § 5 Abzahlungsgesetz gesehen.

    Gerade weil die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Voranstellung ihres Schutzzwecks ausgelegt werden müssen (RGZ 139, 205 [208]; BGHZ 3, 257), erscheint es geboten, den Schutz des § 5 Abzahlungsgesetz dem Käufer auch dann zu gewähren, wenn diesem die gekaufte Sache im Wege der Verwertung in der Zwangsvollstreckung durch den Verkäufer entzogen wird.

  • RG, 04.12.1934 - III 201/34

    Handelt der Verkäufer (Vermieter) einer dem Käufer (Mieter) auf Grund eines

    Auszug aus BGH, 24.11.1954 - VI ZR 143/53
    Kennzeichnend ist, daß sich zwei Urteile des Reichsgerichts aus dem Gebiete des Abzahlungsrechts gerade mit dem Handel von Lastkraftwagen befassen und die Anwendung des Abzahlungsgesetzes als selbstverständlich unterstellen (RGZ 139, 205; 146, 182), ebenso wie mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs die Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf Kraftwagenkäufe zum Gegenstand ben (vgl. die im Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs von Lindenmaier-Möhring zum Abzahlungsgesetz abgedruckten Urteile).
  • BGH, 09.10.1951 - I ZR 20/51

    Abzahlungsgeschäfte

    Auszug aus BGH, 24.11.1954 - VI ZR 143/53
    Gerade weil die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Voranstellung ihres Schutzzwecks ausgelegt werden müssen (RGZ 139, 205 [208]; BGHZ 3, 257), erscheint es geboten, den Schutz des § 5 Abzahlungsgesetz dem Käufer auch dann zu gewähren, wenn diesem die gekaufte Sache im Wege der Verwertung in der Zwangsvollstreckung durch den Verkäufer entzogen wird.
  • RG, 24.11.1894 - I 264/94

    Antrag auf Erstattung des auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteiles

    Auszug aus BGH, 24.11.1954 - VI ZR 143/53
    Die Stellung dieses Inzidentantrages konnte noch in der Revisionsinstanz erfolgen, ohne dass es darauf ankam, ob dem Beklagten die Stellung des Antrages in den Vorinstanzen möglich und zuzumuten gewesen wäre (RGZ 34, 384).
  • RG, 29.01.1900 - I 428/99

    Wechselprozess; Nachverfahren

    Auszug aus BGH, 24.11.1954 - VI ZR 143/53
    Der Umstand, daß die tatsächliche Grundlage der Einwendung des Beklagten erst nach dem Vorbehaltsurteil, und zwar gerade durch die Vollstreckung des Vorbehaltsurteils entstanden war, hinderte ihre Geltendmachung im Nachverfahren nicht; denn das Nachverfahren des Urkunden- und Wechselprozesses beschränkt sich nicht auf die Prüfung der Frage, ob eine Forderung im Zeitpunkt des Vorbehaltsurteils bestand, sondern lässt die Berücksichtigung neue Tatsachenstoffes bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachenrichter genau so zu wie im sonstigen Verfahren (RGZ 45, 429 [431]; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl V 3 zu § 600).
  • RG, 28.11.1890 - II 198/90

    Kann der in §. 655 Abs. 2 C.P.O. vorgesehene Antrag auch in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 24.11.1954 - VI ZR 143/53
    Da der Antrag des Beklagten noch einer näheren Prüfung und einer Erörterung in tatsächlicher Hinsicht bedarf, erschien es geboten, die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über diesen Antrag an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. RGZ 27, 41 [44]; Baumbach-Lauterbach, ZPO 22. Aufl 3 B zu § 717).
  • RG, 19.06.1911 - IV 537/10

    Aufrechnung gegen Ansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO

    Auszug aus BGH, 24.11.1954 - VI ZR 143/53
    Eine solche Aufrechnung mit Ansprüchen, über die - wie im vorliegenden Falle - noch nicht gerichtlich entschieden ist, kann gegenüber dem Anspruch des Inzidentantrages erfolgen und muß auch in der Revisionsinstanz Beachtung finden (Stein-Jonas-Schönke, a.a.O. II 5 zu § 717; RGZ 76, 406).
  • BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 95/84

    Leasingvertrag als verdecktes Abzahlungsgeschäft

    Jedenfalls wäre eine derartige, auf dem Schutzbedürfnis dieser Personengruppen aufbauende Differenzierung mit § 8 AbzG nicht vereinbar, der bewußt die Nichtanwendung des Gesetzes auf eingetragene Kaufleute beschränkt (BGHZ 15, 241, 243; Senatsurteil vom 24. Mai 1982 aaO).
  • BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67

    Eigentumsanwartschaft des Auflassungsempfängers

    43; Forkel, Grundfragen der Lehre vom privatrechtlichen Anwartschaftsrecht, Dissertation 1962 S. 178, 198; Hieber, DNotZ 1954, 175; Hoche, NJW 1955, 652, 931 ff und bei Palandt, BGB 26. Aufl. § 925 Anm. 6 b, § 1287 Anm. 2 b; Horber, NJW 1955, 140 [BGH 24.11.1954 - VI ZR 143/53]; Marcuse, JW 1923, 41; Ronke, Festschrift für Nottarp 1961 S. 91 ff, 97 und bei Ermann, BGB 3. Aufl. § 925 Anm. 6 e, § 1274 Anm. 2; Röwer, NJW 1961, 539 [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 214/59]/40; Westermann, Lehrbuch des Sachenrechts 5. Aufl. § 76 I 5; Wolff/Raiser, Lehrbuch des Sachenrechts 10. Bearb. § 61 II).
  • BGH, 12.09.2001 - VIII ZR 109/00

    Geltung der Rücktrittsfiktion für einen lediglich mithaftenden Verbraucher

    § 13 Abs. 3 VerbrKrG soll wie der hierdurch abgelöste § 5 AbzG, auf den die Gesetzesbegründung demgemäß verweist (BT-Drucks. 11/5462 S. 28 zum damaligen § 12 RegE), den Verbraucher davor schützen, daß er Besitz und Nutzung der gelieferten Sache verliert, gleichwohl aber an den Kreditvertrag mit der daraus folgenden Zahlungspflicht gebunden bleibt (so bereits zu § 5 AbzG: BGHZ 15, 171, 173; 15, 241, 245; 47, 248, 251; 55, 59, 61; zu § 13 Abs. 3 VerbrKrG: Bülow aaO, § 13 Rdnr. 37; MünchKomm/Habersack aaO, § 13 VerbrKrG Rdnr. 45; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 13 VerbrKrG Rdnr. 12, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 113/85

    Anwendung des AbzG auf eine in einem Grundstückskaufvertrag übernommene

    Nur eingetragene Kaufleute sind vom Schutzbereich des Abzahlungsgesetzes ausgenommen, nicht dagegen die nicht eingetragenen, mögen sie im Einzelfall auch nicht schutzbedürftig erscheinen (BGHZ 15, 241, 243; 47, 217, 222; Senatsurteil vom 24. Mai 1982 - VIII ZR 105/81 = WM 1982, 873).
  • BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 2/69

    Abzahlungsverkäufer vollstreckt in die Kaufsache

    In dem anderen Fall (BGHZ 15, 241) hatte der Verkäufer gemäß § 825 ZPO die Kaufsache (Lkw-Anhänger) freihändig an einen Dritten veräußert.

    Gleichviel, ob die Verwertung gemäß § 825 ZPO erfolgt (BGHZ 15, 241) oder gemäß §§ 815-824 ZPO durch den Gerichtsvollzieher, gleichgültig auch, ob in letzterem Falle der Verkäufer selbst die Sache ersteigert (BGHZ 15, 171) oder, wie in dem hier zu entscheidenden Fall, ein Dritter, in jedem Fall verliert der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers den Besitz der Sache und die Möglichkeit sie zu nutzen, bleibt aber gleichwohl dem Verkäufer auf den Kaufpreis verpflichtet, soweit dieser nicht durch den Verwertungserlös getilgt worden ist.

    Dieses Problem hat der Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat) schon in den Urteil BGHZ 15, 241 behandelt und dahin gelöst, das der Geltungsbereich des § 5 nicht auf die Fälle eingeschränkt werden dürfe, in denen eine soziale Schutzbedürftigkeit de Käufers zu bejahen sei.

  • BGH, 12.06.1991 - VIII ZR 256/90

    Anwendung des AbzG auf Raten-Kaufverträge

    Ob sie im Einzelfall - hier infolge des verhältnismäßig geringen und nur durch wenige Raten zu tilgenden Kaufpreisrestes - ausgeschlossen war, ist für den abstrakt zu beurteilenden Schutzzweck und damit für die Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes unerheblich (vgl. BGHZ 15, 241, 243 f.).
  • BGH, 30.10.1956 - VIII ZR 77/56

    Zwangsversteigerung einer Abzahlungskaufsache

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  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 222/85

    Umfang der Widerrufsbelehrung beim finanzierten Abzahlungskauf; Anwendung des

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 97, 127, 133 f [BGH 19.02.1986 - VIII ZR 113/85]; BGH Urteil vom 24. Mai 1982 - VIII ZR 105/81 - WM 1982, 873, 874; vgl. auch BGHZ 15, 241, 243 [BGH 24.11.1954 - VI ZR 143/53] und Senatsurteil BGHZ 47, 217, 222) [BGH 20.02.1967 - III ZR 122/65] und der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Kessler in BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 1 zu § 8 AbzG; Erman/Weitnauer/Klingsporn BGB 7. Aufl. Anm. zu § 8 AbzG; Palandt/Putzo BGB 46. Aufl. Anm. 1 zu § 8 AbzG; Ostler/Weidner AbzG 6. Aufl. § 8 Anm. 10).
  • BGH, 24.05.1982 - VIII ZR 105/81

    Anwendung des AbzG auf einen Leasingvertrag mit Kaufoption

    Mit Rücksicht auf Rechtssicherheit und Klarheit enthält § 8 AbzG eine eindeutige Abgrenzung: Nur eingetragene Kaufleute sollen vom Schutzbereich des Abzahlungsgesetzes ausgenommen sein, nicht dagegen die nicht eingetragenen, mögen sie im Einzelfall auch nicht schutzbedürftig sein (BGHZ 15, 241; Senatsurteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 235/78 = LM AbzG § 6 Nr. 26 = NJW 1980, 234 = WM 1979, 1385).
  • BGH, 05.10.1989 - I ZR 89/89

    Widerrufsbelehrung bei Vorauszahlung; Anwendung des AbzG auf Probeabonnement ohne

    Das Abzahlungsgesetz regelt zwar den beabsichtigten Verbraucherschutz insofern abstrakt, als es - abgesehen von der Ausnahme des § 8 AbzG - nicht auf die individuelle Schutzbedürftigkeit einzelner Personen oder Personengruppen abhebt (BGHZ 15, 241, 243; BGHZ 47, 218, 222 [BGH 20.02.1967 - III ZR 122/65] m.w.N.; MünchKomm/Westermann, 2. Aufl., Bd. 3/1, AbzG vor § 1 Rdn. 13).
  • BGH, 03.11.1961 - 4 StR 387/61
  • BGH, 19.04.1961 - VIII ZR 11/60
  • OLG Braunschweig, 22.05.1980 - 1 U 4/79

    Klage auf Zahlung des Restbetrags eines gekündigten Darlehens; Haftungsdurchgriff

  • KG, 06.11.1985 - 24 U 3682/85

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 06.02.1963 - VIII ZR 140/62

    Pfändung der Kaufsache durch Abzahlungsverkäufer

  • BGH, 09.07.1959 - II ZR 194/58

    Rückforderung von HV-Provision bei Rücktritt vom Abzahlungskauf

  • BGH, 26.11.1956 - II ZR 219/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.10.1964 - 2 StR 356/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.10.1962 - VII ZR 156/61

    Arglistige Täuschung über das Vorliegen eines Darlehensvertrages - Bestätigung im

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