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   BGH, 24.11.1964 - VI ZR 185/63   

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https://dejure.org/1964,7042
BGH, 24.11.1964 - VI ZR 185/63 (https://dejure.org/1964,7042)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1964 - VI ZR 185/63 (https://dejure.org/1964,7042)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1964 - VI ZR 185/63 (https://dejure.org/1964,7042)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1965, 165
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.09.1957 - III ZR 76/56

    Anspruchsübergang auf Versicherer

    Auszug aus BGH, 24.11.1964 - VI ZR 185/63
    Erst wenn die Schadensersatzforderung und die Versicherungsleistung zusammen höher als der Schaden sind, ist Raum für einen Porderungsübergang gemäß § 67 VVG, durch den verhindert werden soll, daß der Geschädigte mehr als den Schaden ersetzt erhält (BGHZ 13, 28; 22, 136, 141; 25, 340).

    Im übrigen tritt hinsichtlich der Schäden der Klägerin, denen nach ihrer Art keine kongruente Versicherungsleistungen entsprachen, überhaupt kein Porderungsübergang an den Schadensversicherer ein (vgl. hierzu LM VVG § 67 Nr. 9 u. 11; BGHZ 25, 340).

  • RG, 14.03.1939 - III 128/37

    1. Sind die auf der verfassungsmäßigen Leitungs- und Dienstgewalt eines

    Auszug aus BGH, 24.11.1964 - VI ZR 185/63
    Bereits das Reichsgericht hatte der Entlastung aus § 851 BGB bei juristischen Personen dann Grenzen gezogen, wenn es aus Schutzbedürfnissen des Verkehrs zwingend geboten ist, daß ein Vertreter der juristischen Person vorhanden ist, für den diese haftungsrechtlich einzustehen hat (RGZ 157, 228 [235]; 162, 129[166]; DR 1944, 287).
  • BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55

    Kein Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn

    Auszug aus BGH, 24.11.1964 - VI ZR 185/63
    Erst wenn die Schadensersatzforderung und die Versicherungsleistung zusammen höher als der Schaden sind, ist Raum für einen Porderungsübergang gemäß § 67 VVG, durch den verhindert werden soll, daß der Geschädigte mehr als den Schaden ersetzt erhält (BGHZ 13, 28; 22, 136, 141; 25, 340).
  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 234/55

    Spätheimkehrer - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

    Auszug aus BGH, 24.11.1964 - VI ZR 185/63
    Im besonderen hatte das Reichsgericht die Entlastung aus § 831 BGB dann als unbeachtlich bezeichnet und die juristische Person gemäß § 31 BGB haftbar gemacht, wenn ein andauernder verkehrswidriger Zustand einer Anlage in ihrem Organisations- und Verantwortungsbereich vorlag (JW 1952, 2076; vgl. ferner BGHZ 24, 200, 213 und Esser MDR 1957, 214).
  • BGH, 06.11.1956 - VI ZR 71/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.11.1964 - VI ZR 185/63
    Im besonderen hatte das Reichsgericht die Entlastung aus § 831 BGB dann als unbeachtlich bezeichnet und die juristische Person gemäß § 31 BGB haftbar gemacht, wenn ein andauernder verkehrswidriger Zustand einer Anlage in ihrem Organisations- und Verantwortungsbereich vorlag (JW 1952, 2076; vgl. ferner BGHZ 24, 200, 213 und Esser MDR 1957, 214).
  • BGH, 17.03.1954 - VI ZR 162/52

    Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 24.11.1964 - VI ZR 185/63
    Erst wenn die Schadensersatzforderung und die Versicherungsleistung zusammen höher als der Schaden sind, ist Raum für einen Porderungsübergang gemäß § 67 VVG, durch den verhindert werden soll, daß der Geschädigte mehr als den Schaden ersetzt erhält (BGHZ 13, 28; 22, 136, 141; 25, 340).
  • BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53

    Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BGH, 24.11.1964 - VI ZR 185/63
    Darauf, ob diese Personen im Auftrag des Zweitbeklagten handelten, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob sie sich dessen bewußt waren, in Erfüllung einer vom Zweitbeklagten geschuldeten Pflicht tätig zu sein (vgl. BGHZ 13, 111, 113).
  • RG, 09.03.1938 - VI 212/37

    1. Ist eine Auskunft als solche ein Rechtsgeschäft? 2. Kann der Geschäftsherr,

    Auszug aus BGH, 24.11.1964 - VI ZR 185/63
    Bereits das Reichsgericht hatte der Entlastung aus § 851 BGB bei juristischen Personen dann Grenzen gezogen, wenn es aus Schutzbedürfnissen des Verkehrs zwingend geboten ist, daß ein Vertreter der juristischen Person vorhanden ist, für den diese haftungsrechtlich einzustehen hat (RGZ 157, 228 [235]; 162, 129[166]; DR 1944, 287).
  • BGH, 09.10.1968 - VIII ZR 173/66

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Umfang des

    Das entspricht den allgemein anerkannten Grundsätzen, die von der Rechtsprechung zur Frage der Verkehrssicherungspflicht entwickelt worden sind (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 823 Anm. 53 f; im übrigen auch Erman/Drees BGB 3. Aufl. § 823 Anm. 8 d; vgl. wegen der Besonderheiten des Mietvertrages auch Pergande, Wohnraummietrecht (1966) § 535 BGB Anm. 1e; s. auch RGZ 83, 137 und BGH Urteil vom 24. November 1964 - VI ZR 185/63 - = VersR 1965 S. 165).
  • OLG Jena, 25.01.2001 - 1 U 716/00

    Haftungsverteilung beim Begegnungsverkehr zwischen Bus und LKW auf enger Strecke

    Der Beklagten zu 2) steht daher gegenüber der Beklagten zu 1) das Quotenvorrecht zu, d.h., sie bleibt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Schaden und der erhaltenen Versicherungssumme Gläubigerin der Ersatzforderung, § 67 Abs. 1 S. 2 VVG (BGH, VersR 1965, S. 165).
  • BGH, 03.12.1985 - VI ZR 185/84

    Verkehrssicherungspflichten des Benutzers eines elektromagnetischen

    Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß ein Mieter gegenüber den Mitmietern deliktisch verpflichtet ist, die Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ihm zumutbar und erforderlich sind, um die von seinen Mieträumen für die Mitmieter ausgehenden Gefahren abzuwehren (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1964 - VI ZR 185/63 - VersR 1965, 165, 166; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1968 - VIII ZR 173/66 - NJW 1969, 41 und vom 20. Oktober 1971 - VIII ZR 164/70 - NJW 1972, 34, 35).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.1987 - 14 U 30/86

    Haftung des Vermieters: Verrichtungsgehilfe

    Damit aber steht fest, dass die Beklagte mindestens einen vollen Arbeitstag untätig geblieben ist und die wasserempfindlichen wertvollen Materialien in gefährdeter Lage belassen hat, was einem schwer wiegenden Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensabwendung bzw. -minderung gleichkommt (zum Mitverschulden durch unzweckmäßige Lagerung gefährdeten Gutes in einem wassergefährdeten Bereich vgl. auch BGH, VersR 1965, 165, 167).
  • BGH, 13.07.1965 - VI ZR 73/64

    Überwachung von Holzfällerarbeiten - Haftung für einen Verrichtungsgehilfen -

    In solchen Fällen ist es als haftungsbegründender Organisationsmangel anzusehen, wenn nicht für die Bestellung eines Vertreters nach § 30 BGB gesorgt wird, für den sich die Körperschaft also nicht nach § 831 BGB entlasten kann (vgl. RGZ 157, 228, 235; 162, 129, 165; Senatsurteil vom 24. November 1964 - VI ZR 185/63 - VersR 1965, 165 [BGH 24.11.1964 - VI ZR 185/63]).
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