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   BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 36/87   

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https://dejure.org/1987,15983
BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 36/87 (https://dejure.org/1987,15983)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1987 - 5 AR Vollz 36/87 (https://dejure.org/1987,15983)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1987 - 5 AR Vollz 36/87 (https://dejure.org/1987,15983)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht - Verfall von Anwartschaften auf Freistellung infolge Unterbrechung der Jahresfrist - Schrankenlose Anrechnung von Fehlzeiten

 
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  • BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1242/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeitspflicht

    Auszug aus BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 36/87
    Er soll die körperliche und seelische Erholung des Strafgefangenen, die Erhaltung und Wiederauffrischung seiner Arbeitskraft ermöglichen und bei ihm "durch Gewährung von Gegenleistungen für die Ausübung abhängiger Arbeit eine positive Einstellung zur Arbeit ... erzeugen und dadurch seine Fähigkeit und Bereitschaft ... erhalten oder ... entwickeln, sich nach seiner Entlassung über eine berufliche Tätigkeit sozial zu integrieren und die Mittel zur Befriedigung seiner und seiner Familie Bedürfnisse zu erlangen" (vgl. BVerfGE 66, 199, 207 f. unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 7/918 S. 71).

    Der Freistellungsanspruch setzt nicht voraus, daß der Straf gefangene ununterbrochen an allen Werktagen gearbeitet hat (vgl. BVerfGE 66, 199, 209).

  • OLG Stuttgart, 28.07.1987 - 4 Ws 173/87
    Auszug aus BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 36/87
    Das Oberlandesgericht Stuttgart (NStZ 1987, 479) möchte sich der Auffassung der Strafvollstreckungskammer anschließen und die gegen deren Entscheidung von dem Gefangenen eingelegte Rechtsbeschwerde als unbegründet verwerfen.
  • OLG Koblenz, 24.01.1985 - 2 Vollz (Ws) 98/84
    Auszug aus BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 36/87
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz in NStZ 1985, 573 gehindert.
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