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BGH, 24.11.1997 - NotSt (Brfg) 1/97 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Dienstvergehen eines Notars - Verletzung dienstlicher Pflichten eines Notars - Verurteilung zu einer milderen Disziplinarmaßnahme - Auswahl und Bemessung der Disziplinarmaßnahme gegen einen Notar - Eingriff in das Berufsausübungsrecht durch überlange Dauer eines ...
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- BGH, 05.08.1968 - NotSt (Brfg) 2/67
Dienstvergehen eines Notars - Vorliegen einer vorsätzlichen Falschbeurkundung - …
Auszug aus BGH, 24.11.1997 - NotSt (Brfg) 1/97
Führen jedenfalls wiederholte Falschbeurkundungen im Amt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 19, 90 [BGH 22.07.1963 - NotSt Brfg 2/62]; BGH DNotZ 1969, 178, 180; zuletzt Urteil vom 11. März 1997 - NotSt (Brfg) 1/96 m.w.Nachw.) grundsätzlich dazu, daß ein Notar auf Dauer als ungeeignet anzusehen ist, den Notarberuf auszuüben, so kann auch eine einmalige Verfehlung dieser Art beim Hinzutreten weiterer Pflichtverletzungen zur Entfernung aus dem Amt führen. - BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77
Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters
Auszug aus BGH, 24.11.1997 - NotSt (Brfg) 1/97
Die - gemessen an der grundsätzlichen Eilbedürftigkeit des Disziplinarverfahrens (BVerfG NJW 1978, 152) - sehr lange Verfahrensdauer ist indes bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme in erheblichem Maße zu berücksichtigen. - EGMR, 23.06.1981 - 6878/75
LE COMPTE, VAN LEUVEN ET DE MEYERE c. BELGIQUE
Auszug aus BGH, 24.11.1997 - NotSt (Brfg) 1/97
Er kann dabei dahinstehen lassen, ob der Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist auch für das Disziplinarverfahren gilt (ablehnend BVerwG NVwZ 1990, 373; für eine Anwendung in den Fällen, in denen das Disziplinarverfahren zu einem dauernden Berufsverbot führen kann, Peukert EuGRZ 1979, 261, 269 unter Hinweis auf EGMR EuGRZ 1978, 406 = NJW 1979, 477 ; vgl. auch EGMR NJW 1982, 2714 ), denn die Frist ist noch nicht überschritten.
- EGMR, 28.06.1978 - 6232/73
König ./. Deutschland
Auszug aus BGH, 24.11.1997 - NotSt (Brfg) 1/97
Er kann dabei dahinstehen lassen, ob der Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist auch für das Disziplinarverfahren gilt (ablehnend BVerwG NVwZ 1990, 373; für eine Anwendung in den Fällen, in denen das Disziplinarverfahren zu einem dauernden Berufsverbot führen kann, Peukert EuGRZ 1979, 261, 269 unter Hinweis auf EGMR EuGRZ 1978, 406 = NJW 1979, 477 ; vgl. auch EGMR NJW 1982, 2714 ), denn die Frist ist noch nicht überschritten. - BVerwG, 19.09.1989 - 1 D 69.88
Bundesbeamter - Disziplinarverfahren - Menschenrechtskonvention
Auszug aus BGH, 24.11.1997 - NotSt (Brfg) 1/97
Er kann dabei dahinstehen lassen, ob der Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist auch für das Disziplinarverfahren gilt (ablehnend BVerwG NVwZ 1990, 373; für eine Anwendung in den Fällen, in denen das Disziplinarverfahren zu einem dauernden Berufsverbot führen kann, Peukert EuGRZ 1979, 261, 269 unter Hinweis auf EGMR EuGRZ 1978, 406 = NJW 1979, 477 ; vgl. auch EGMR NJW 1982, 2714 ), denn die Frist ist noch nicht überschritten. - BVerfG, 19.03.1992 - 2 BvR 1/91
Verfassungsverstoß bei Nichtberücksichtigung überlanger Verfahrensdauer
Auszug aus BGH, 24.11.1997 - NotSt (Brfg) 1/97
Auf den Vortrag der Notarin, durch die "überlange Verfahrensdauer" sei sie in ihrem Berufsausübungsrecht nach Art. 12 GG verletzt, hat der Senat geprüft, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt und deshalb bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme ein gesonderter Zumessungsschritt in Form einer exakt zu bestimmenden Verringerung der ohne eine solche Verzögerung angemessenen Disziplinarmaßnahme zu erfolgen habe, wie er vom Bundesverfassungsgericht unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK für das Strafverfahren gefordert wird (BVerfG NJW 1984, 967 [BVerfG 24.11.1983 - 2 BvR 121/83]; 1992, 2472; 1993, 3254; 1995, 1277 - jeweils unter Hinweis auf EGMR EuGRZ 1983, 378). - BGH, 22.07.1963 - NotSt (Brfg) 2/62
Entfernung aus dem Notaramt auf Zeit. Pflichtverletzungen vor früherem …
Auszug aus BGH, 24.11.1997 - NotSt (Brfg) 1/97
Führen jedenfalls wiederholte Falschbeurkundungen im Amt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 19, 90 [BGH 22.07.1963 - NotSt Brfg 2/62]; BGH DNotZ 1969, 178, 180; zuletzt Urteil vom 11. März 1997 - NotSt (Brfg) 1/96 m.w.Nachw.) grundsätzlich dazu, daß ein Notar auf Dauer als ungeeignet anzusehen ist, den Notarberuf auszuüben, so kann auch eine einmalige Verfehlung dieser Art beim Hinzutreten weiterer Pflichtverletzungen zur Entfernung aus dem Amt führen. - BVerfG, 24.11.1983 - 2 BvR 121/83
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung bei überlanger Dauer …
Auszug aus BGH, 24.11.1997 - NotSt (Brfg) 1/97
Auf den Vortrag der Notarin, durch die "überlange Verfahrensdauer" sei sie in ihrem Berufsausübungsrecht nach Art. 12 GG verletzt, hat der Senat geprüft, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt und deshalb bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme ein gesonderter Zumessungsschritt in Form einer exakt zu bestimmenden Verringerung der ohne eine solche Verzögerung angemessenen Disziplinarmaßnahme zu erfolgen habe, wie er vom Bundesverfassungsgericht unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK für das Strafverfahren gefordert wird (BVerfG NJW 1984, 967 [BVerfG 24.11.1983 - 2 BvR 121/83]; 1992, 2472; 1993, 3254; 1995, 1277 - jeweils unter Hinweis auf EGMR EuGRZ 1983, 378). - BVerfG, 14.07.1994 - 2 BvR 1072/94
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens
Auszug aus BGH, 24.11.1997 - NotSt (Brfg) 1/97
Auf den Vortrag der Notarin, durch die "überlange Verfahrensdauer" sei sie in ihrem Berufsausübungsrecht nach Art. 12 GG verletzt, hat der Senat geprüft, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt und deshalb bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme ein gesonderter Zumessungsschritt in Form einer exakt zu bestimmenden Verringerung der ohne eine solche Verzögerung angemessenen Disziplinarmaßnahme zu erfolgen habe, wie er vom Bundesverfassungsgericht unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK für das Strafverfahren gefordert wird (BVerfG NJW 1984, 967 [BVerfG 24.11.1983 - 2 BvR 121/83]; 1992, 2472; 1993, 3254; 1995, 1277 - jeweils unter Hinweis auf EGMR EuGRZ 1983, 378). - BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens - …
Auszug aus BGH, 24.11.1997 - NotSt (Brfg) 1/97
Auf den Vortrag der Notarin, durch die "überlange Verfahrensdauer" sei sie in ihrem Berufsausübungsrecht nach Art. 12 GG verletzt, hat der Senat geprüft, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt und deshalb bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme ein gesonderter Zumessungsschritt in Form einer exakt zu bestimmenden Verringerung der ohne eine solche Verzögerung angemessenen Disziplinarmaßnahme zu erfolgen habe, wie er vom Bundesverfassungsgericht unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK für das Strafverfahren gefordert wird (BVerfG NJW 1984, 967 [BVerfG 24.11.1983 - 2 BvR 121/83]; 1992, 2472; 1993, 3254; 1995, 1277 - jeweils unter Hinweis auf EGMR EuGRZ 1983, 378).
- BGH, 19.07.1999 - NotSt (Brfg) 2/99
Pflichtverletzung eines Notars; Verhängung einer Geldbuße gegen einen Notar wegen …
Sie wiegt insbesondere deshalb schwer, weil ein Verstoß gegen die zentrale und zwingende Beurkundungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkundungsG, wie ihn sich der Notar hier hat zuschulden kommen lassen, die Nichtigkeit der Beurkundung zur Folge hat (BGH, Urteile vom 24. November 1997 - NotSt (Brfg) 1/97 und 11. März 1997 - NotSt (Brfg) 1/96). - BGH, 19.07.1999 - NotSt (B) 2/99
Notar - Notardisziplinarsenat - Ausscheiden aus einer Sozietät - Bürokosten - …
Sie wiegt insbesondere deshalb schwer, weil ein Verstoß gegen die zentrale und zwingende Beurkundungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkundungsG, wie ihn sich der Notar hier hat zuschulden kommen lassen, die Nichtigkeit der Beurkundung zur Folge hat (BGH, Urteile vom 24. November 1997 - NotSt (Brfg) 1/97 und 11. März 1997 - NotSt (Brfg) 1/96).