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   BGH, 24.11.2005 - V ZB 103/05   

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https://dejure.org/2005,866
BGH, 24.11.2005 - V ZB 103/05 (https://dejure.org/2005,866)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2005 - V ZB 103/05 (https://dejure.org/2005,866)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2005 - V ZB 103/05 (https://dejure.org/2005,866)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 20 Abs. 1, 30 Abs. 1
    Kostenrechtliche Bewertung einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Geschäftswerts für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags; Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung in einem Grundstückskaufvertrag als vermögensrechtliche Angelegenheit; Gewährung eines Preisnachlasses für die Übernahme einer ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geschäftswert für Grundstückskaufvertrag; Wert der Bauverpflichtung für Kostenrechnung

  • Judicialis

    KostO § 20 Abs. 1; ; KostO § 30 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 20 Abs. 1 § 30 Abs. 1
    Geschäftswert bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages; Wertmindernde Berücksichtigung einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarkosten: Geschäftswert bei Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 165, 125
  • NJW 2006, 1136
  • MDR 2006, 714
  • DNotZ 2006, 309
  • FGPrax 2006, 35 (Ls.)
  • WM 2006, 338
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 03.12.1992 - 3Z BR 103/92

    Bewertung einer Bauverpflichtung

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - V ZB 103/05
    Es sieht sich daran jedoch durch die auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 22. März 1976 (DNotZ 1977, 502), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Dezember 1992 (MittBayNot 1993, 226) und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. November 1998 (FGPrax 1999, 76) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschl. v. 10. Juni 2005, NotBZ 2005, 339).

    Wiederum andere setzen einen Bruchteil des Kaufpreises oder des für den Fall der Nichteinhaltung der Bauverpflichtung vereinbarten Rückkaufpreises an (OLG Schleswig JurBüro 1974, 1416; BayObLG MittBayNot 1993, 226; OLG Celle OLGR 1995, 252; OLG Oldenburg Nds.Rpflege 1997, 137; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 76; Waldner, Die Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl., Rdn. 65 a).

    Die gegenteilige Auffassung, die auch das vorlegende Gericht vertritt, nimmt an, dass bei einem ideellen Interesse des Berechtigten eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 3 KostO vorliege (OLG Stuttgart Rpfleger 1964, 132; OLG Karlsruhe DNotZ 1969, 689, 690; OLG Schleswig JurBüro 1974, 1416, 1417; OLG Köln JurBüro 1986, 589; BayObLG MittBayNot 1993, 226, 227; OLG Düsseldorf DNotZ 1994, 723; OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 202, 203; OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 811, 812; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Bauverpflichtung" Anm. 2; Reimann aaO, Rdn. 15; Rohs aaO, Rdn. 14 a).

    Bewertungsgesichtspunkte sind die Zeitspanne, innerhalb derer der Erwerber das Grundstück bebauen muss, die Kosten, die er zur Herstellung der Bebaubarkeit des Grundstücks aufwenden muss, und die Wahrscheinlichkeit der Ausübung eines für den Verkäufer vereinbarten Rückkaufrechts (BayObLG MittBayNot 1993, 226, 227; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 76, 77).

  • OLG Zweibrücken, 16.09.1997 - 3 W 141/97
    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - V ZB 103/05
    Nach einer Auffassung bietet der von einer Gemeinde gewährte Preisnachlass gegenüber dem Verkehrswert des verkauften Grundstücks einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine von dem Regelwert des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO abweichende Schätzung des Werts (OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 202; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO [2002], § 30 Rdn. 14 a).

    Die gegenteilige Auffassung, die auch das vorlegende Gericht vertritt, nimmt an, dass bei einem ideellen Interesse des Berechtigten eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 3 KostO vorliege (OLG Stuttgart Rpfleger 1964, 132; OLG Karlsruhe DNotZ 1969, 689, 690; OLG Schleswig JurBüro 1974, 1416, 1417; OLG Köln JurBüro 1986, 589; BayObLG MittBayNot 1993, 226, 227; OLG Düsseldorf DNotZ 1994, 723; OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 202, 203; OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 811, 812; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Bauverpflichtung" Anm. 2; Reimann aaO, Rdn. 15; Rohs aaO, Rdn. 14 a).

    In erster Linie ist ein aufgrund der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem vereinbarten Kaufpreis feststehender Wert zugrunde zu legen; fehlt es daran, hat die Wertbestimmung nach freiem Ermessen durch Schätzung nach § 30 Abs. 1 Halbs. 1 KostO zu erfolgen (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 202).

    Dieser Wert ist dem vereinbarten Kaufpreis und nicht dem Verkehrswert hinzuzurechnen; denn der Verkehrswert entspricht hier dem Gesamtwert der Leistungen der Käufer, nämlich dem Kaufpreis zuzüglich dem Wert der Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 202, 203; Tiedtke, MittBayNot 1998, 54, 55).

  • OLG Hamm, 17.02.2004 - 15 W 312/03

    Grundstücksbewertung in einem Kaufvertrag über ein gemeindliches Baugrundstück

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - V ZB 103/05
    Schließlich wird die - von dem Beschwerdegericht und von dem vorlegenden Gericht geteilte - Auffassung vertreten, dass mangels anderer Anhaltspunkte als Geschäftswert der Bauverpflichtung der Regelwert des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO anzunehmen sei (OLG Stuttgart Rpfleger 1964, 132; KG Rpfleger 1968, 298; OLG Köln JurBüro 1986, 589; OLG Düsseldorf DNotZ 1994, 723; OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 811; Rohs in Rohs/Wedewer, aaO).

    aa) Für die Bewertung der Bauverpflichtung ist nach allgemeiner Auffassung regelmäßig das Interesse des Verkäufers, dem gegenüber sie übernommen wird, an der Bebauung des verkauften Grundstücks maßgebend (siehe nur OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 811, 812 m.w.N.; Reimann in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 30 Rdn. 16 m.w.N.).

    Die gegenteilige Auffassung, die auch das vorlegende Gericht vertritt, nimmt an, dass bei einem ideellen Interesse des Berechtigten eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 3 KostO vorliege (OLG Stuttgart Rpfleger 1964, 132; OLG Karlsruhe DNotZ 1969, 689, 690; OLG Schleswig JurBüro 1974, 1416, 1417; OLG Köln JurBüro 1986, 589; BayObLG MittBayNot 1993, 226, 227; OLG Düsseldorf DNotZ 1994, 723; OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 202, 203; OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 811, 812; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Bauverpflichtung" Anm. 2; Reimann aaO, Rdn. 15; Rohs aaO, Rdn. 14 a).

  • OLG Köln, 10.06.2005 - 2 Wx 7/05

    Geschäftswert bei ideeller Bauverpflichtung in Grundstückkaufvertrag

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - V ZB 103/05
    Es sieht sich daran jedoch durch die auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 22. März 1976 (DNotZ 1977, 502), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Dezember 1992 (MittBayNot 1993, 226) und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. November 1998 (FGPrax 1999, 76) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschl. v. 10. Juni 2005, NotBZ 2005, 339).

    Nach anderer Auffassung soll der Geschäftswert einen Bruchteil der zu erwartenden Baukosten betragen (OLG Frankfurt DNotZ 1968, 383; 1977, 502; OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 814; Lappe, NJW 1998, 1112, 1116; derselbe, NotBZ 2005, 339; Wielgoss, JurBüro 2001, 520, 521).

    Die Übernahme ist in beiden Fällen eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 1 KostO (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 30 KostO Rdn. 5; Lappe, NotBZ 2005, 339).

  • OLG Hamm, 17.02.2004 - 15 W 315/03

    Kostenrechtliche Berücksichtigung einer übernommenen Bauverpflichtung

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - V ZB 103/05
    Nach anderer Auffassung soll der Geschäftswert einen Bruchteil der zu erwartenden Baukosten betragen (OLG Frankfurt DNotZ 1968, 383; 1977, 502; OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 814; Lappe, NJW 1998, 1112, 1116; derselbe, NotBZ 2005, 339; Wielgoss, JurBüro 2001, 520, 521).

    Von ersterem ist zum Beispiel auszugehen, wenn eine Gemeinde mit der Veräußerung des Grundstücks den Zweck verfolgt, einen Gewerbebetrieb anzusiedeln und dadurch ihr Steueraufkommen zu erhöhen (vgl. OLG Oldenburg Rpfleger 1967, 83) oder wenn ein privater Verkäufer eine ihm obliegende Bauverpflichtung an einen Grundstückserwerber weitergibt (vgl. OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 814).

  • OLG Düsseldorf, 03.03.1994 - 10 W 26/94
    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - V ZB 103/05
    Schließlich wird die - von dem Beschwerdegericht und von dem vorlegenden Gericht geteilte - Auffassung vertreten, dass mangels anderer Anhaltspunkte als Geschäftswert der Bauverpflichtung der Regelwert des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO anzunehmen sei (OLG Stuttgart Rpfleger 1964, 132; KG Rpfleger 1968, 298; OLG Köln JurBüro 1986, 589; OLG Düsseldorf DNotZ 1994, 723; OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 811; Rohs in Rohs/Wedewer, aaO).

    Die gegenteilige Auffassung, die auch das vorlegende Gericht vertritt, nimmt an, dass bei einem ideellen Interesse des Berechtigten eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 3 KostO vorliege (OLG Stuttgart Rpfleger 1964, 132; OLG Karlsruhe DNotZ 1969, 689, 690; OLG Schleswig JurBüro 1974, 1416, 1417; OLG Köln JurBüro 1986, 589; BayObLG MittBayNot 1993, 226, 227; OLG Düsseldorf DNotZ 1994, 723; OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 202, 203; OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 811, 812; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Bauverpflichtung" Anm. 2; Reimann aaO, Rdn. 15; Rohs aaO, Rdn. 14 a).

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 123/81

    Zur Zulässigkeit von Satzungsvorschriften über Aufsichtsratsausschüsse und über

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - V ZB 103/05
    Demnach sind vermögensrechtlich nicht nur auf Geld oder Geldeswert gerichtete Ansprüche, sondern auch solche, die auf vermögensrechtlichen Beziehungen beruhen, mögen auch für ihre Geltendmachung andere Beweggründe als die Wahrnehmung eigener Vermögensinteressen im Vordergrund stehen (BGHZ 83, 106, 109), sowie Ansprüche, die im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen (BGHZ 89, 198, 200).
  • BGH, 12.05.2005 - V ZB 40/05

    Voraussetzungen, Bemessung und Fälligkeit der Notargebühren für die Überwachung

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - V ZB 103/05
    Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt worden ist und dass die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen abweicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v. 12. Mai 2005, V ZB 40/05, WM 2005, 1434 f.).
  • BGH, 20.12.1983 - VI ZR 94/82

    Widerruf von Äußerungen im kleinen Kreis

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - V ZB 103/05
    Demnach sind vermögensrechtlich nicht nur auf Geld oder Geldeswert gerichtete Ansprüche, sondern auch solche, die auf vermögensrechtlichen Beziehungen beruhen, mögen auch für ihre Geltendmachung andere Beweggründe als die Wahrnehmung eigener Vermögensinteressen im Vordergrund stehen (BGHZ 83, 106, 109), sowie Ansprüche, die im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen (BGHZ 89, 198, 200).
  • LG Traunstein, 04.12.1996 - 1 T 1480/96

    Geschäftswert bei "Einheimischenmodell"

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - V ZB 103/05
    Dieser Wert ist dem vereinbarten Kaufpreis und nicht dem Verkehrswert hinzuzurechnen; denn der Verkehrswert entspricht hier dem Gesamtwert der Leistungen der Käufer, nämlich dem Kaufpreis zuzüglich dem Wert der Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 202, 203; Tiedtke, MittBayNot 1998, 54, 55).
  • OLG Zweibrücken, 24.02.2000 - 3 W 290/99

    Geschäftswert bei Übernahme einer Bauverpflichtung; Berücksichtigung eines

  • BGH, 16.11.2017 - V ZB 124/17

    Notarkosten: Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung

    Danach waren solche Verpflichtungen auch dann als vermögensrechtliche Angelegenheit anzusehen, wenn der Verkäufer damit ideelle Ziele verfolgte (Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 103/05, BGHZ 165, 125, 130 f.).

    Als geeignetes Kriterium für die Bewertung einer Verpflichtung zur Errichtung von Gebäuden wurden der Kaufpreis bzw. Rückkaufpreis angesehen, speziell bei einer Verpflichtung zur Errichtung gewerblicher Objekte aber auch die Herstellungskosten (Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 103/05, BGHZ 165, 125, 131; OLG Zweibrücken, OLGR 2000, 444, 445 f.; Bay. Notarkasse, MittBayNot 2006, 259, 260).

    Wenn der Verkauf unter dem Verkehrswert erfolgte, sollte der Wert der Bauverpflichtung dagegen auf der Grundlage des dem Käufer von dem Verkäufer gewährten Preisnachlasses oder auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Ankaufs- und einem Rückkaufspreis bestimmt werden (Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 103/05, BGHZ 165, 125, 131 f.).

    (4) Bei der Festlegung dieser Referenzgrößen ist der Gesetzgeber zwar inhaltlich von dem Maßstab ausgegangen, der bis dahin bestimmend war: dem Interesse des Verkäufers an der Bauverpflichtung (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 103/05, BGHZ 165, 125, 131 f.).

  • BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08

    Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer

    Denn § 30 Abs. 1 KostO lässt eine Schätzung nur zu, wenn der Wert sich aus den Vorschriften der Kostenordnung nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, wenn er also unbestimmt ist und darum einer Bestimmung nach freiem Ermessen bedarf (vgl. Senat, BGHZ 165, 125, 131 und 132 f.).

    Das kommt hier aber - unabhängig von dem Verbot der reformatio in peius (dazu Senat, BGHZ 165, 125, 133 f.) - schon deshalb nicht in Betracht, weil das Beschwerdegericht den Kostengläubiger nicht auf § 154 Abs. 2 KostO hingewiesen hat.

  • LG Kassel, 15.06.2012 - 3 OH 18/12

    Geschäftswert für die Beurkundung einer Bauverpflichtung

    Unstreitig ist zudem auch der Wert der von den Kostenschuldnern übernommenen Bauverpflichtung als Gegenleistung im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 1 KostO hinzuzurechnen (vgl. BGHZ 165, 125).

    Es handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 1 KostO (BGHZ 165, 125), so dass eine Bestimmung des Geschäftswertes nach freiem Ermessen vorzunehmen ist.

    Maßgeblich für die Bemessung des Geschäftswertes ist das Interesse desjenigen, den die Bauverpflichtung begünstigt (vgl. BGHZ 165, 125; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, § 30 KostO Rn. 22), vorliegend mithin das Interesse der Stadt "...".

    Wurde aufgrund der vereinbarten Bauverpflichtung etwa ein Preisnachlass vereinbart, kann auch dieser Anhaltspunkt für eine Schätzung des Wertes sein (BGHZ 165, 125).

    Auf die voraussichtlichen Baukosten bzw. einen Anteil davon kann nur dann abgestellt werden, wenn sich diesbezüglich eine Verknüpfung zum Interesse des Verkäufers zeigt, etwa weil die Aufwendung einer bestimmten Mindestbausumme ausdrücklich vereinbart ist oder sich das Interesse des Verkäufers anderweitig an der Aufwendung einer bestimmten Bausumme manifestiert (vgl. BGHZ 165, 125; BayObLG JurBüro 1993, 433).

    Auf den Auffanggeschäftswert gemäß § 30 Abs. 2 KostO in Höhe von 3.000,00 Euro kann nur dann zurückgegriffen werden, wenn keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung des Wertes bestehen (BGHZ 165, 125; Kammer, Beschluss vom 26.09.2011, 3 OH 5/11).

  • OLG München, 02.09.2016 - 34 Wx 237/16

    Verkehrswertbemessung einer Immobilie im Einzelfall anhand anderer Kriterien als

    Im Wesentlichen können die unter Geltung der Kostenordnung entwickelten Grundsätze beibehalten werden (dazu BGH JurBüro 2006, 209 mit Anm. Schmidt; BayObLGZ 1974, 422/424; BayObLG JurBüro 1989, 824/825; auch Senat vom 1.9.2014).
  • LG Cottbus, 14.09.2015 - 7 OH 14/14

    Notarkosten: Bemessung des Gegenstandswertes für die Beurkundung eines

    Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages bemisst sich nach dem Gesamtwert der Leistungen des Käufers (vgl. BGHZ 165, 125 ff.) Damit fließen in die Bemessung der Höhe des Gegenstandswertes nicht nur der zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis eines Grundstückes bzw. dessen Verkehrswert ein, sondern sämtliche weiteren Leistungen, welche der Käufer im Rahmen oder aus Anlass des Kaufvertrages übernommen hat.
  • OLG Dresden, 06.07.2009 - 3 W 518/09
    b) Zutreffend hat das Landgericht seiner Berechnung des Geschäftswerts zunächst den Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von 164.280,00 EUR zugrunde gelegt (§ 20 Abs. 1 S. 2 KostO, vgl. BGHZ 165, 125).

    Zur Bewertung dieser Verpflichtungen ist mittlerweile in Anschluss an BGHZ 165, 125 allgemein anerkannt, dass es sich bei Bau-, Investitions- und Beschäftigungsverpflichtungen jedenfalls um einen wirtschaftlichen Wert im Sinne von § 30 Abs. 1 KostO handelt (Reimann a.a.O. § 30 Rn. 18 m.Nw.).

    Der Wert kann feststehen, wie etwa in dem Fall, dass einem privaten Käufer im Rahmen eines "Einheimischenmodells" ein Preisnachlass gewährt oder ein Rückkaufpreis vereinbart wird, anzunehmen ist (BGHZ 165, 125).

    Bewertungsgesichtspunkte sind z.B. die Zeitspanne, innerhalb derer der Erwerber das Grundstück bebauen muss, die Kosten, die er zur Herstellung der Bebaubarkeit des Grundstücks aufwenden muss und die Wahrscheinlichkeit der Ausübung eines für den Verkäufer vereinbarten Rückkaufsrechts (BGHZ 165, 125 m.Nw.).

  • OLG München, 01.09.2014 - 34 Wx 358/14

    Grundbuchverfahren: Geschäftswert für die Eintragung einer Eigentumsumschreibung

    Im Wesentlichen können die unter Geltung der Kostenordnung entwickelten Grundsätze beibehalten werden (dazu BGH JurBüro 2006, 209 mit Anm. Schmidt; BayObLGZ 1974, 422/424; BayObLG JurBüro 1989, 824/825; auch Senat vom 4.7.2013, 34 Wx 266/13 Kost, bei juris; Rohs/Wedewer KostO 108. Aktualisierung - Stand Juli 2011 - § 20 Rn. 1).
  • LG Bonn, 19.01.2017 - 6 OH 4/16

    Heranziehen nur 20% des Verkehrswerts der unbebauten Grundstücke für die

    In der Rechtsprechung zur Bewertung von Bauverpflichtungen nach der KostO war maßgebliches Argument für eine Bewertung nach voraussichtlichen Herstellungskosten (statt nach Verkehrswert) eine möglichst genaue Erfassung des tatsächlichen wirtschaftlichen Interesses der Vertragsparteien ausgehend von dem wirtschaftlichen Interesses des Verkäufers (BGH NJW 2006, 1136; OLG Zweibrücken MittBayNot 2001, 97; BayObLG MittBayNot 1995, 488).
  • LG Bonn, 14.02.2014 - 6 OH 13/13

    Ermittlung des Geschäftswerts einer Bauverpflichtung im Zusammenhang mit der

    Die Antragssteller argumentieren, dass ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf dessen Beschluss vom 24.11.2005, V ZB 103/05, vorliege, da das in Rede stehende Projekt trotz einer "Wohnbebauung" aufgrund der Fluktuation der Bewohner eines Studentenwohnheims eher einer gewerblichen Nutzung entspreche.

    Zunächst stimmt die Kammer der Antragsgegnerin dahingehend zu, dass hier im Hinblick auf die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24.11.2005, V ZB 103/05) kein Ausnahmefall vorliegt, der rechtfertigen könnte, 30% der Baukosten (und schon gar nicht der Endveräußerungspreise) anzusetzen, zumal der Bundesgerichtshof auch gar nichts dazu gesagt hat, dass in einem solchen Ausnahmefall 30% der Baukosten eine angemessene Schätzungsgrundlage wäre (was auch zu verneinen ist, s.u.).

  • OLG Braunschweig, 11.06.2007 - 2 W 66/07

    Kostenrechtlicher Wert der Beglaubigung der Verwalterbestellung einer

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Notar in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 24.11.2005 - V ZB 103/05 - NJW 2006, 1136 f. = DNotZ 2006, 309 f. auch zitiert bei Juris), in der der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer Bauverpflichtung im Rahmen eines Grundstückskaufes ausführt, dass hinter ideellen Interessen ein wirtschaftlicher Wert stehen kann, der dann bei der Geschäftswertbemessung zu berücksichtigen ist.
  • OLG München, 21.11.2014 - 34 Wx 221/14

    Geschäftswert für Eigentumsumschreibung: Kaufvertrag mit einem gemeindlichen

  • OLG Frankfurt, 24.09.2012 - 20 W 253/11

    Geschäftswert bei GmbH-Geschäftsanteil

  • OLG München, 31.08.2016 - 34 Wx 209/16

    Ermittlung des Geschäftswertes bei Bauerwartungsland

  • OLG München, 10.07.2015 - 34 Wx 69/14

    Grundstückswert nach Neubebauung

  • OLG Oldenburg, 27.06.2013 - 12 W 170/13

    Benennung des Geschäftswertes bei Übernahme einer Bauverpflichtung im

  • OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11

    Verfahrensgegenstand in Fällen, in denen der Notar auf Anweisung der

  • OLG Frankfurt, 13.02.2014 - 20 W 231/13

    Wert einer Bauverpflichtung im Kaufvertrag

  • OLG München, 04.07.2013 - 34 Wx 266/13

    Geschäftswert in Grundbuchsachen: Verkehrswert eines Grundstücks bei alsbaldigem

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