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   BGH, 24.11.2009 - 5 StR 439/09 (1)   

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https://dejure.org/2009,15545
BGH, 24.11.2009 - 5 StR 439/09 (1) (https://dejure.org/2009,15545)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2009 - 5 StR 439/09 (1) (https://dejure.org/2009,15545)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2009 - 5 StR 439/09 (1) (https://dejure.org/2009,15545)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.d. fehlenden Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme zu einer ergänzenden Begründung des Gerichts hinsichtlich einer Rüge

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 2; ; StPO § 356a; ; JGG § 67 Abs. 1; ; JGG § 74

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.d. fehlenden Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme zu einer ergänzenden Begründung des Gerichts hinsichtlich einer Rüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 197
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.04.2009 - 5 StR 40/09

    Rechtliches Gehör im Revisionsrechtszug (Überraschungsentscheidung); Obliegenheit

    Auszug aus BGH, 24.11.2009 - 5 StR 439/09
    Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09 (wistra 2009, 283) im Einzelnen dargelegt, worauf Bezug genommen wird.
  • BGH, 16.05.2006 - 4 StR 110/05

    Rechtliches Gehör; unzulässige Gegenvorstellung; vorrangige Anhörungsrüge nach §

    Auszug aus BGH, 24.11.2009 - 5 StR 439/09
    Der Rechtsbehelf ist entsprechend § 300 StPO als eine - allein zulässige (BGH NStZ 2007, 236) - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO zu bewerten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 300 Rdn. 2).
  • BGH, 09.03.2005 - 2 StR 444/04

    Anhörungsrüge (Mitteilung und Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der

    Auszug aus BGH, 24.11.2009 - 5 StR 439/09
    Es ist davon auszugehen, dass der Verteidiger und die Erziehungsberechtigten von dem Senatsbeschluss drei Tage nach dessen Absendung - hier am Montag, den 9. November 2009 - Kenntnis genommen haben (vgl. BGHR StPO § 356a Frist 1).
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