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   BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 8/14   

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BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 8/14 (https://dejure.org/2014,40962)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 8/14 (https://dejure.org/2014,40962)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14 (https://dejure.org/2014,40962)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 2 BNotO
    Dienstverfehlungen eines Notars: Versagung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung

  • IWW

    § 54a Abs. 5, Abs. 6 BeurkG, § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG, § ... 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BeurkG, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 111d BNotO, § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 52 Abs. 1 BNotO, § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO, § 48a BNotO, § 52 Abs. 2 BNotO, § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO, § 54b Abs. 3 Satz 8 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2, § 24 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 52 Abs. 2
    Verweigerung des "Notars a.D."

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Weiterführung der Amtsbezeichnung eines Notars aufgrund von Dienstverfehlungen

  • rewis.io

    Dienstverfehlungen eines Notars: Versagung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Dienstverfehlungen eines (Anwalts-)Notars - Versagung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 52 Abs. 2
    Versagung der Weiterführung der Amtsbezeichnung eines Notars aufgrund von Dienstverfehlungen

  • rechtsportal.de

    Versagung der Weiterführung der Amtsbezeichnung eines Notars aufgrund von Dienstverfehlungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notar a.D.

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Versagung der Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 248
  • DNotZ 2015, 230
  • WM 2015, 352
  • DB 2015, 434
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.05.1988 - NotZ 9/87

    Anspruch auf Führung der Dienstbezeichnung "Notar außer Dienst" nach Entlassung

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 8/14
    Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, ZNotP 2007, 428 juris Rn. 6 und vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 317 f.).

    Der Kläger hat durch die Verletzung seiner Dienstpflichten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 1987 - NotZ 6/87, DNotZ 1988, 259 f. und vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 aaO, 318).

  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 6/87

    Beurkundung - Fernbeglaubigung - Notar

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 8/14
    Der Kläger hat durch die Verletzung seiner Dienstpflichten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 1987 - NotZ 6/87, DNotZ 1988, 259 f. und vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 aaO, 318).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 56/06

    Weiterführung der Amtsbezeichnung als Notar nach Entlassung aus dem Amt auf

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 8/14
    Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, ZNotP 2007, 428 juris Rn. 6 und vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 317 f.).
  • BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 13/11

    Bestellung zum Notar: Wahrheitspflicht des Bewerbers in der Selbstauskunft

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 8/14
    Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (z.B. Senat, Beschluss vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 6/17

    Recht eines Notars zur Nutzung der Bezeichnung "Notariat" statt der gesetzlichen

    Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Senat, Beschlüsse vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn. 6 mwN; vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, WM 2015, 352 Rn. 5).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 2/19

    Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)";

    Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden (s. zu alldem Senat, Urteil vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 4/16, BGHZ 214, 193, 197 Rn. 22 f und S. 199 Rn. 27; Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307, 308 Rn. 6; vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230, 231 Rn. 7 mwN; vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 4/17, DNotZ 2018, 711, 713 Rn. 17 mwN und vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 5/18, DNotZ 2019, 395 f Rn. 3).

    Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige (beziehungsweise mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze einhergehende) Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 aaO; vom 24. November 2014 aaO und vom 19. November 2018 S. 396 Rn. 3 aaO).

    Er muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 aaO Rn. 7; vom 23. April 2018 aaO; vom 19. November 2018 aaO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 24. November 2014 aaO S. 231 Rn. 8 mwN und S. 232 Rn. 10).

    Insbesondere besteht entgegen der Meinung des Klägers keine Divergenz zum Beschluss des erkennenden Senats vom 24. November 2014 (NotZ(Brfg) 8/14).

    Gleiches gilt für eine Vielzahl von Verstößen gegen notarielle Pflichten, die über einen längeren Zeitraum und trotz der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen erfolgt sind und unterschiedliche Kernbereiche der notariellen Tätigkeit betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230, 233 Rn. 20).

  • BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 4/17

    Recht eines Notars zur Weiterführung des Zusatzes "außer Dienst (a.D.)" bei

    Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (z.B. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 5 mwN).

    Weil das Gesetz solche besonderen Gründe nicht ausdrücklich regelt, muss die Ermessensausübung sich an dem Zweck der Regelung des § 52 Abs. 2 BNotO orientieren (vgl. Senat, Urteil vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 4/16, DNotZ 2017, 876 Rn. 23; Beschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, NJW-RR 2008, 140 Rn. 6).

    Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden (Senat, Urteil vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 4/16, DNotZ 2017, 876 Rn. 24; Beschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, NJW-RR 2008, 140 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318).

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass für die Versagung der Erlaubnis, die Bezeichnung "Notar a.D." zu führen, nicht erforderlich ist, dass die der Versagung zugrundeliegenden Umstände ohne das unabhängig davon eintretende Ausscheiden des Notars aus dem Amt auch zu seiner Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318).

    Denn hier sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sogar geringere Anforderungen an die Feststellung der für die Entscheidung erheblichen Dienstpflichtverletzungen zu stellen als in einem gegen den Notar geführten Disziplinarverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 10; vom 26. März 2007 - NotZ 37/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 8 f.).

  • BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Fortführung der

    Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" vor, handelt es sich regelmäßig um "besondere Gründe", die die Verwaltungsbehörde berechtigen, ihr Ermessen in Richtung einer Verweigerung der Erlaubnis auszuüben (Fortführung von Senat, Beschluss vom 24. November 2014, NotZ(Brfg) 8/14).

    "Der Antragsteller muss sich daran festhalten lassen, dass er durch seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt die abschließende Klärung der Frage, ob er in Vermögensverfall geraten ist, verhindert hat (vgl. zur parallelen Situation bei einem Disziplinarverfahren BGH, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ(Brfg) 8/14 Tz. 10 bei juris, sowie BGH, Beschluss vom 23.7.2007, Az. NotZ 56/06, Tz. 9 bei juris mwN)".

    aa) Wie der Senat bereits im Hinblick auf die Weiterführung der mit dem Zusatz versehenen Amtsbezeichnung eines (früheren) Anwaltsnotars ausgeführt hat (Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, ZNotP 2015, 116 f.), wollte der Gesetzgeber durch die genannte Regelung die Entstehung des Eindrucks unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermeiden, etwa in Bezug auf einen vormaligen Anwaltsnotar, der die Notartätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben hat (Senat aaO).

    Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO vor, handelt es sich regelmäßig um "besondere Gründe" (Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, ZNotP 2015, 116), die die Verwaltungsbehörde berechtigen, ihr Ermessen in Richtung einer Verweigerung der Erlaubnis auszuüben.

  • OLG München, 21.04.2016 - VA-Not 2/14

    Versagung einer Erlaubnis für die Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar a. D."

    (BGH, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 8/14, Tz. 7 bei juris m. w. N.).

    Der Antragsteller muss sich daher daran festhalten lassen, dass er durch seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt die abschließende Klärung der Frage, ob er in Vermögensverfall geraten ist, verhindert hat (vgl. zur parallelen Situation bei einem Disziplinarverfahren BGH, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 8/14, Tz. 10 bei juris, sowie BGH, Beschluss vom 23.07.2007, Az. NotZ 56/06, Tz. 9 bei juris m. w. N.).

    Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte zu 2) die Weiterführung der Amtsbezeichnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur verweigern darf, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 8/14, Tz. 7 bei juris m. w. N.).

  • BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18

    Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis des Weiterführens der

    Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 317 f.).

    Umfang und Dauer der beanstandungsfrei gebliebenen Tätigkeit stehen der Versagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 20).

  • OLG Köln, 17.07.2017 - 2 VA (Not) 2/17
    a) Zutreffend ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 10.08.1987 - NotZ 6/87 - DNotZ 1988, 259; v. 09.05.1988 - NotZ 9/87 - DNotZ 1989, 316; v. 23.07.2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428, und vom 18.11.2009 - NotZ 2/09 - ZNotP 2010, 72; v. 24.11.2014 - NotZ 8/14 -, MDR 2015, 248) ausgegangen, wonach die Justizverwaltung einem Notar die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern darf, wenn er seine Dienstpflichten "in grob unredlicher Weise" verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtspflichten "schwer erschüttert" hat.
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