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   BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14   

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https://dejure.org/2014,40284
BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14 (https://dejure.org/2014,40284)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14 (https://dejure.org/2014,40284)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 9/14 (https://dejure.org/2014,40284)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50 Abs 1 Nr 8 BNotO
    Amtsenthebung eines Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung

  • IWW

    § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO, § ... 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 26 Abs. 2 VwVfG, § 64a Abs. 1 BNotO, § 93 BNotO, § 154 Abs. 1 VwGO, § 111b Abs. 1 BNotO, § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen von Rechtssuchenden

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Beurteilung der Wirtschaftsführung eines Notars

  • rewis.io

    Amtsenthebung eines Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
    Anforderungen an die Beurteilung der Wirtschaftsführung eines Notars

  • rechtsportal.de

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2; BNotO § 111d S. 2
    Anforderungen an die Beurteilung der Wirtschaftsführung eines Notars

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Amtsenthebung eines Notars wegen Art der Wirtschaftsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die wirtschaftliche Krise des Notars

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Notar stellt durch unvollständige Angeben seine Wirtschaftsführung in Frage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Notar stellt durch unvollständige Angeben seine Wirtschaftsführung in Frage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 247
  • DNotZ 2015, 233
  • WM 2015, 354
  • DB 2015, 241
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 6/10

    Grund für die Amtsenthebung des Notars: Erwirkung eines

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14
    Dass der Notar in eine derartige Lage gerät, kann als solches nicht hingenommen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, NJW-RR 2011, 642 Rn. 8 mwN; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 11/12, BGHR § 50 Abs. 1 Nr. 8 Wirtschaftsführung 2, Rn. 5 f.; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 10/12, juris Rn. 11 und vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 17/13, DNotZ 2014, 548 Rn. 4).

    So ist unverzichtbar, dass der Notar - auch in einer wirtschaftlichen Krise - die für sein Amt erforderliche Zuverlässigkeit und Integrität wahrt (Senatsbeschluss vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, NJW-RR 2011, 642 Rn. 9).

    Ein solches geschäftliches Verhalten kann eine unzuverlässige Art der Wirtschaftsführung indizieren (Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, NJW-RR 2009, 783 Rn. 11) bzw. begründen oder verstärken (Senatsbeschluss vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, aaO Rn. 9).

    Nicht von Bedeutung für das Vorliegen des Amtsenthebungsgrundes des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es, ob die Amtsführung des Notars bereits Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, weil die Vorschrift einen abstrakten Gefährdungstatbestand regelt (Senatsbeschluss vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, aaO).

  • BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 13/12

    Berufsrecht der Notare: Vorläufige Amtsenthebung wegen nachlässiger Handhabung

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14
    Ebenso ist unbeachtlich, ob den Kläger ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst hat (st. Rspr. vgl. z.B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).

    Zwar kann eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verneinen sein, wenn sich Gläubiger lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst sehen, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 5).

    Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger nicht nur vereinzelt seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkam, was ebenfalls erhebliche Zweifel an der Art seiner Wirtschaftsführung begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, ZNotP 2013, 276 Rn. 17).

  • BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 17/13

    Amtsenthebung des Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14
    Dass der Notar in eine derartige Lage gerät, kann als solches nicht hingenommen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, NJW-RR 2011, 642 Rn. 8 mwN; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 11/12, BGHR § 50 Abs. 1 Nr. 8 Wirtschaftsführung 2, Rn. 5 f.; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 10/12, juris Rn. 11 und vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 17/13, DNotZ 2014, 548 Rn. 4).

    Gelingt es dem Notar nicht - wie geboten - durch vollständige und richtige Auskünfte auch in der Krise die Integrität zu wahren, steht die Art seiner Wirtschaftsführung (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO) in Frage (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 17/13, DNotZ 2014, 548 Rn. 8 f.).

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13

    Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung; Rüge

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14
    Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es deshalb auch unbeachtlich, wenn Zwangsvollstreckungsaufträge nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrundeliegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304 Rn. 12).

    Diese zeigt sich aber vor allem auch daran, dass noch während des gegen den Kläger eingeleiteten Verfahrens und nach Erlass des angegriffenen Bescheids der Kläger selbst kleinere Forderungen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13, DNotZ 2013, 304 Rn. 10) nicht pünktlich beglichen hat.

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 22/99

    Eignung eines Notarbewerbers bei Anhängigkeit eines (Wirtschafts-)Strafverfahrens

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14
    Der Notar hat es, da es sich bei der Amtsenthebung um sein Wirtschaften handelt, vornehmlich in der Hand, die notwendige Aufklärung zu vermitteln (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. März 2000 - NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404, 405).
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02

    Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die Art der

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14
    Die Ermittlungspflicht der Behörde aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes endet, wo es ein Beteiligter in der Hand hat, die notwendige Erklärung abzugeben und Beweismittel vorzulegen, um eine seinem Interesse entsprechende Entscheidung herbeizuführen (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, NJW 2002, 2791, 2792; Schippel/Bracker/Herrmann, BNotO, 9. Aufl., § 64a Rn. 4).
  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes; Begriff

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14
    Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Vermögenslage des Klägers durch eine knappe Liquidität gekennzeichnet, die die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch Vollstreckungsmaßnahmen besorgen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ 15/03, ZNotP 2004, 293 Rn. 7).
  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 119/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern auf eine Notarstelle; Gewichtung von

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14
    Diese ist Folge des auch im Rahmen der Amtsermittlung geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ 119/07, NJW-RR 2008, 1292, 1294 Rn. 24).
  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 130/07

    Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung und die vorläufige

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14
    Ein solches geschäftliches Verhalten kann eine unzuverlässige Art der Wirtschaftsführung indizieren (Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, NJW-RR 2009, 783 Rn. 11) bzw. begründen oder verstärken (Senatsbeschluss vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, aaO Rn. 9).
  • OLG Celle, 18.09.2012 - 9 W 124/12

    Bloße Berichtigung bei Änderung der Firma der Komplementär-GmbH

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14
    Diese zeigt sich aber vor allem auch daran, dass noch während des gegen den Kläger eingeleiteten Verfahrens und nach Erlass des angegriffenen Bescheids der Kläger selbst kleinere Forderungen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13, DNotZ 2013, 304 Rn. 10) nicht pünktlich beglichen hat.
  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 10/12

    Vorliegen der Voraussetzungen der Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO bei

  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 11/12

    Die Wirtschaftsführung eines Notars

  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08

    Amtsenthebung eines Notars wegen einer Gefährdung der Interessen der

  • OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/13

    Amtsenthebung eines Notars

    Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in Folge der Art der Wirtschaftsführung (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Beschluss vom 17.3.2014 - NotZ 17/13, DNotZ 2014, 548; Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Insbesondere eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen ist geeignet, entsprechende Zweifel zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ 13/12, juris; Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ 7/13, DNotZ 2014, 304), außerdem auch falsche Angaben gegenüber Gläubigern oder Gerichten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Voraussetzung ist allerdings, dass eine zuverlässige Aussicht auf eine stabile Konsolidierung der Einkommens- und Vermögenssituation und eine damit einher gehende Änderung des Verhaltens des Notars besteht, welche für die Zukunft nicht mehr befürchten lässt, dass Gläubiger ihre gegen den Notar gerichteten Forderungen zwangsweise beitreiben müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Gelingt es dem Notar nicht - wie geboten - durch vollständige und richtige Auskünfte auch in der Krise die Integrität zu wahren, steht die Art seiner Wirtschaftsführung in Frage (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Allerdings ist selbstverständlich zu prüfen, ob diese im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren die Annahme einer fortbestehenden Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden auf Grund der Art der Wirtschaftsführung des Notars rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

  • OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/14

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Wirtschaftsführung und

    Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in Folge der Art der Wirtschaftsführung (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Beschluss vom 17.3.2014 - NotZ 17/13, DNotZ 2014, 548; Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Insbesondere eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen ist geeignet, entsprechende Zweifel zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ 13/12, juris; Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ 7/13, DNotZ 2014, 304), außerdem auch falsche Angaben gegenüber Gläubigern oder Gerichten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Voraussetzung ist allerdings, dass eine zuverlässige Aussicht auf eine stabile Konsolidierung der Einkommens- und Vermögenssituation und eine damit einher gehende Änderung des Verhaltens des Notars besteht, welche für die Zukunft nicht mehr befürchten lässt, dass Gläubiger ihre gegen den Notar gerichteten Forderungen zwangsweise beitreiben müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Gelingt es dem Notar nicht - wie geboten - durch vollständige und richtige Auskünfte auch in der Krise die Integrität zu wahren, steht die Art seiner Wirtschaftsführung in Frage (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Allerdings ist selbstverständlich zu prüfen, ob diese im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren die Annahme einer fortbestehenden Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden auf Grund der Art der Wirtschaftsführung des Notars rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der

    Bei der Bestimmung über die Amtsenthebung wegen Unzuverlässigkeit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsführung handelt es sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand; zu konkreten Missständen bei der notariellen Amtstätigkeit muss es noch nicht gekommen sein (Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, NJW-RR 2009, 783, 784 Rn. 10; vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, BeckRS 2009, 29969 Rn. 12, 29; vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, NJW-RR 2011, 642, 643 Rn. 9; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13, WM 2014, 805, 807 Rn. 13; vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 17/13, DNotZ 2014, 548, 549 Rn. 5 und vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 9/14, WM 2015, 354, 355 Rn. 6).
  • AGH Berlin, 23.06.2016 - II AGH 17/15

    Zulassung: Unvereinbare Tätigkeit als Vermittler von Kapitalanlagen

    Die Ermittlungspflicht der Behörde aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes endet, wo es ein Beteiligter in der Hand hat, die notwendige Erklärung abzugeben und Beweismittel vorzulegen, um eine seinem Interesse entsprechende Entscheidung herbeizuführen (BGH, Beschl. v. 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, Rn. 14).

    Der Kl. hatte es vornehmlich in der Hand, die notwendige Aufklärung zu vermitteln, denn es ging um Vorgänge, die nur ihm bekannt waren oder die jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden konnten (BGH, a.a.O.; s.a. Beschl. v. 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, Rn. 14).

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