Rechtsprechung
BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 266 StGB
Untreue durch Gewährung von Übergangsgeldern an Vorstandsmitglieder einer kassenärztlichen Vereinigung (Vermögensbetreuungspflicht des Vorsitzenden der Vertreterversammlung; Pflichtverletzung; Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Ermessen; Vergütungshöhe; ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 266 StGB
- IWW
- rewis.io
Untreue: Pflichtverletzung durch die Gewährung von Übergangsgeldern an Vorstandsmitglieder einer kassenärztlichen Vereinigung
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 266
Pflichtverletzung durch die Gewährung von Übergangsgeldern an Vorstandsmitglieder einer kassenärztlichen Vereinigung; Verwirklichung des Tatbestands der Untreue in der Variante der Treubruchverletzung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Vorwurf der Untreue gegen Verantwortliche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin muss neu geprüft werden
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- (Für BGHSt vorgesehen)
- NJW 2021, 1473
Wird zitiert von ...
- BGH, 11.05.2021 - 4 StR 350/20
Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: keine Betreuungspflicht des verordnenden …
Als Grundlage für eine solche Verpflichtung kommen nur Rechtsbeziehungen vertraglicher oder gesetzlicher Art in Betracht, bei denen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen inhaltlich besonders herausgehoben ist und über die allgemeine Pflicht hinausgeht, auf die Vermögensinteressen von Vertragspartnern oder anderen Personen Rücksicht zu nehmen, auf deren materielle Güter eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit besteht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, NJW 2010, 2309 Tz. 93 und 109; BGH, Urteil vom 24. November 2020 - 5 StR 553/19, NJW 2021, 1473 Rn. 21; Urteil vom 8. Mai 1951 - 1 StR 171/51, BGHSt 1, 186, 188;… weitere Nachweise bei Saliger in: SSW-StGB, 5. Aufl., § 266 Rn. 10).