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   BGH, 24.11.2020 - KZR 11/19   

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https://dejure.org/2020,46909
BGH, 24.11.2020 - KZR 11/19 (https://dejure.org/2020,46909)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2020 - KZR 11/19 (https://dejure.org/2020,46909)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2020 - KZR 11/19 (https://dejure.org/2020,46909)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 33 Abs. 1 GWB, § 19 GWB, § 33a Abs. 1 GWB, § 19 Abs. 1 GWB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Berechtigtes Interesse eines lokalen oder regionalen Senders auf Erhalt des Zugang zu nationalen Werbekunden für Hörfunkwerbung im eigenen Sendebereich zu angemessenen Bedingungen; Stellen von sachlich angemessenen Anforderungen eines marktbeherrschenden Unternehmens für ...

  • rewis.io

    Wettbewerbliche Handlungsfreiheiten eines marktbeherrschenden Unternehmens: Aufstellung von Anforderungen für die Aufnahme in ein Vertriebssystem auf einem mehrseitigen Markt; Prüfung der Sachgerechtigkeit für die Auswahl und Bündelung der angebotenen Leistungen eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigtes Interesse eines lokalen oder regionalen Senders auf Erhalt des Zugang zu nationalen Werbekunden für Hörfunkwerbung im eigenen Sendebereich zu angemessenen Bedingungen; Stellen von sachlich angemessenen Anforderungen eines marktbeherrschenden Unternehmens für ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Radio Cottbus

  • datenbank.nwb.de

    Radio Cottbus

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Befugnis eines marktbeherrschenden Unternehmens, das auf einem mehrseitigen Markt Produkte oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter an die Unternehmen der Marktgegenseite vermittelt, für eine Aufnahme in sein Vertriebssystem sachlich angemessene Anforderungen zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 699
  • GRUR 2021, 631
  • WM 2022, 391
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13

    Vollständiger Lieferstopp für Ersatzteile verstößt gegen kartellrechtliches

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - KZR 11/19
    Sie ist ausgeschlossen, wo sie missbraucht wird oder zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führt, die mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 59 - Porsche-Tuning mwN).
  • BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - KZR 11/19
    b) In Fällen der Diskriminierung oder unbilligen Behinderung gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB kommt ein Kontrahierungszwang in Betracht, wenn der Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen nur auf diese Weise beseitigt werden kann (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 8. November 2005 - KZR 21/04, WuW/E DE-R 1724, juris Rn. 15 - Hinweis auf konkurrierende Schilderpräger; Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 354 Rn. 42 - Einspeiseentgelt).
  • BGH, 16.12.1986 - KZR 25/85

    "Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II"; Umfang des Belieferungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - KZR 11/19
    Dieser für den selektiven Vertrieb entwickelte Maßstab (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1986 - KZR 25/85, WuW BGH 2351, juris Rn. 50 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II; EuGH, Slg. 1977, 1875 Rn. 20 - Metro I; Slg. 2011, I-9419 Rn. 41 - Pierre Fabre) gilt im Hinblick auf die ähnliche Interessenlage der Beteiligten grundsätzlich in gleicher Weise, wenn ein Anspruch auf Aufnahme in das Vertriebssystem gegen einen Normadressaten geltend gemacht wird, der auf einem mehrseitigen Markt Produkte oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter an die Unternehmen der Marktgegenseite vermittelt.
  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - KZR 11/19
    Dieser für den selektiven Vertrieb entwickelte Maßstab (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1986 - KZR 25/85, WuW BGH 2351, juris Rn. 50 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II; EuGH, Slg. 1977, 1875 Rn. 20 - Metro I; Slg. 2011, I-9419 Rn. 41 - Pierre Fabre) gilt im Hinblick auf die ähnliche Interessenlage der Beteiligten grundsätzlich in gleicher Weise, wenn ein Anspruch auf Aufnahme in das Vertriebssystem gegen einen Normadressaten geltend gemacht wird, der auf einem mehrseitigen Markt Produkte oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter an die Unternehmen der Marktgegenseite vermittelt.
  • BGH, 08.11.2005 - KZR 21/04

    Hinweis auf konkurrierende Schilderpräger

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - KZR 11/19
    b) In Fällen der Diskriminierung oder unbilligen Behinderung gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB kommt ein Kontrahierungszwang in Betracht, wenn der Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen nur auf diese Weise beseitigt werden kann (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 8. November 2005 - KZR 21/04, WuW/E DE-R 1724, juris Rn. 15 - Hinweis auf konkurrierende Schilderpräger; Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 354 Rn. 42 - Einspeiseentgelt).
  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - KZR 11/19
    (1) Ob für eine unterschiedliche Behandlung eine sachliche Rechtfertigung besteht, ist aufgrund einer Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Kartellrechts zu beantworten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, WuW 2020, 478 Rn. 102 - FRAND-Einwand).
  • OLG Hamburg, 12.01.2023 - 15 U 29/21

    Radio Cottbus II - Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Vermittlers

    Auf die daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Revision zugelassen, soweit das erste Berufungsurteil in Abänderung des landgerichtlichen Teilurteils die Klage gegen die Beklagte zu 1) mit den Anträgen zu 3. bis 5. aus der mündlichen Berufungsverhandlung abgewiesen hat (Beschluss vom 14.7.2020, Az. KZR 11/19, Bl. 1244 d.A.).

    Sodann hat er das erste Berufungsurteil im Umfang der zugelassenen Revision aufgehoben und das Verfahren im Umfang der Aufhebung an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen (Urteil vom 24.11.2020, Az. KZR 11/19, GRUR 2021, 631 - Radio Cottbus, fortan auch: "Revisionsurteil").

    Die drei noch zu bescheidenden Klaganträge sind hinreichend bestimmt, wie der Bundesgerichtshof im Revisionsurteil ausgeführt hat (BGH GRUR 2021, 631 Rn. 14-17 - Radio Cottbus).

    Für die zur Streitentscheidung maßgeblichen Vorschriften haben diese Änderungen keine inhaltliche Bedeutung (BGH, Urteil vom 24.11.2020, KZR 11/10, GRUR 2021, 631 Rn. 19 - Radio Cottbus).

    Die Beklagte ist Normadressatin des § 19 GWB (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2020, KZR 11/10, GRUR 2021, 631 Rn. 21-22 - Radio Cottbus).

    Ob für eine unterschiedliche Behandlung eine sachliche Rechtfertigung besteht, ist aufgrund einer Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Kartellrechts zu beantworten (st. Rspr., s. nur BGH, Urteil vom 24.11.2020, KZR 11/19, GRUR 2021, 631 Rn. 25 - Radio Cottbus mit Verweis auf BGH GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand).

    Gemäß dem Revisionsurteil (BGH GRUR 2021, 631 Rn. 26 ff. - Radio Cottbus) ist dabei Folgendes zu berücksichtigen, und dem schließt sich der erkennende Senat an:.

    Gegen das Erfordernis eines Aufnahmeantrags wenden die Klägerinnen nichts ein und ist auch rechtlich nichts einzuwenden (s. BGH GRUR 2021, 631 Rn. 33 - Radio Cottbus).

    Da die Städtekombi Brandenburg GbR demnach das nach Beklagtenvortrag für die Aufnahme im Jahr 2012 geltende Hörerzahlkriterium erfüllte, kommt es nicht mehr darauf an, ob dieses sachlich angemessen war (was indes zu bejahen ist, s. BGH GRUR 2021, 631 Rn. 35 - Radio Cottbus) und ob die Beklagte dieses Kriterium tatsächlich diskriminierungsfrei angewendet hat.

    In Bezug auf die hier zu berücksichtigenden gegenseitigen Interessen hat der Bundesgerichtshof im Revisionsurteil ausgeführt (BGH GRUR 2021, 631 Rn. 30 ff. - Radio Cottbus), und auch dem schließt sich der Senat an:.

    Die mit Blick auf die Interessen nationaler Werbekunden erwünschte Mindestgröße eines Senders kann bereits durch das Hörerzahlkriterium gewährleistet werden (BGH GRUR 2021, 631 Rn. 38 - Radio Cottbus).

    Eine rundfunkrechtliche Sendelizenz hat als solche keine erkennbare absatzwirtschaftliche Bedeutung (BGH GRUR 2021, 631 Rn. 40 - Radio Cottbus).

    Die technische Erreichbarkeit von 50% der Wohnbevölkerung kann in diesen Ländern insbesondere durch in Ballungsräumen starke, in der Flächenabdeckung aber schwache Sender erfüllt werden (BGH GRUR 2021, 631 Rn. 40 - Radio Cottbus).

    Die dortigen Ausführungen zur Erfüllung des Alternativkriteriums durch die Städtekombi Brandenburg GbR stehen im Konjunktiv (BGH GRUR 2021, 631 Rn. 40 - Radio Cottbus).

    Zwar führt der Bundesgerichtshof an anderer Stelle aus, es sei "zu berücksichtigen", dass die Sender der Städtekombi Brandenburg GbR bei Klageeinreichung etwa 60 % der Einwohner Brandenburgs erreichten (BGH GRUR 2021, 631 Rn. 55 - Radio Cottbus).

    Wie dem Revisionsurteil (BGH GRUR 2021, 631 Rn. 52-57 - Radio Cottbus, im Folgenden ohne die dortigen Nachweise wiedergegeben) zu entnehmen ist, bestand für die Beklagte ein Kontrahierungszwang, da sie anders nicht in der Lage war, den von ihr begangenen Kartellrechtsverstoß zu beseitigen:.

    Denn es ist zu unterstellen, dass eine Vermarktung ab dem Jahr 2012 stattgefunden hätte (vgl. BGH GRUR 2021, 631 Rn. 58 - Radio Cottbus).

  • LG München I, 12.05.2021 - 37 O 32/21

    Sperrung eines Händler-Online-Kontos

    Vielmehr ist insoweit eine ergänzende Betrachtung der Käuferseite auf dem zweiseitigen Plattformmarkt vorzunehmen (so im Ergebnis auch BGH, Urt. v. 24.11.2020, Az.: KZR 11/19, juris Rn. 22 f. - Radio Cottbus; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.01.2015, Az.: VI - Kart 1/14 (V) = BeckRS 2016, 3467 Rn. 16).
  • BGH, 06.07.2021 - KZR 11/18

    Wilhelm.tel

    Die Frage, ob für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beantworten (st. Rspr., BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E BGH 3058, 3063 - Pay-TV-Durchleitung; Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 77 - Standard-Spundfass; WuW/E DE-R 3145 Rn. 23 - Entega II; WuW 2016, 427 Rn. 48 - NetCologne I; Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 36 f. - NetCologne II; Urteil vom 24. November 2020 - KZR 11/19, WuW 2021, 174 Rn. 25 - Radio Cottbus).
  • OLG Hamburg, 31.08.2023 - 15 U 18/23

    "Digitale Mautvignetten"

    Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 12.01.2023 (NZKart 2023, 107 - Radio Cottbus II) der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 2021, 631 Rn. 26 ff. - Radio Cottbus) angeschlossen und ausgeführt:.
  • OLG Düsseldorf, 14.04.2021 - U (Kart) 14/20

    Anspruch auf Abschluss eines Zentralregulierungsvertrages zu handelsüblichen

    Auch ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen ist im Grundsatz nicht daran gehindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie es dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet (BGH, Urteil vom 24.11.2020, KZR 11/19 - Radio Cottbus ).
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