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   BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17   

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https://dejure.org/2020,47782
BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17 (https://dejure.org/2020,47782)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2020 - KZR 35/17 (https://dejure.org/2020,47782)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2020 - KZR 35/17 (https://dejure.org/2020,47782)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 9 PatG, § 564 ZPO, Art. 102 AEUV, § 203 BGB, § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB, § 15 Abs. 3 PatG, § 404 BGB, § 413 BGB, § 139 Abs. 2 PatG, § 562 ZPO

  • rewis.io

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Missbrauch der Marktmacht bei Erhebung einer Patentverletzungsklage; Lizenzwilligkeit des Verletzers und Lizenzierungsbereitschaft des Patentinhabers; Einwand des "Patenthinterhalts" gegen den Einzelrechtsnachfolger des ...

  • Betriebs-Berater

    Patentverletzungsklage - FRAND-Einwand II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 102 Abs. 2 Buchst. b)-c)
    Missbrauch von Marktmacht durch eine Patentverletzungsklage durch den Inhaber eines standardessentiellen Patents (FRAND-Einwand II); Bereitschaft zur Vergabe einer Lizenz zu fairen und nicht-diskriminierenden (FRAND) Bedingungen; Erkennbarkeit der Lizenzwilligkeit des ...

  • datenbank.nwb.de

    FRAND-Einwand II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand im Patentverletzungsstreitverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • (Für BGHZ vorgesehen)
  • GRUR 2021, 585
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2022 - 6 U 149/20

    Patentverletzungsverfahren: FRAND-Lizenzwilligkeit des Patentverletzers und

    Denn dieser liegt darin, dass sich der Patentverletzer in Anbetracht der großen Zahl von SEP, die zur Umsetzung eines Standards wie dem vorliegenden benutzt werden müssen, möglicherweise nicht bewusst ist, mit der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen Lösung rechtswidrig von der Lehre des standardessentiellen Patents Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2020 - KZR 36/17 - FRAND-Einwand I, Rn. 73, 74; Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 55; EuGH, Urteil vom 16.07.2015 - C-170/13 - Huawei ./. ZTE, Rn. 6062).

    Für die Beurteilung, ob ein Verhalten des Lizenzsuchers eine Lizenzwilligkeit zum Ausdruck bringt oder der Verzögerung des Abschlusses eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen dient, führt der Senat seine Rechtsprechung (Urteile vom 30.10.2019 - 6 U 183/16 - Datenpaketverarbeitung, GRUR 2020, 166; vom 09.12.2020 - 6 U 103/19 - Mobilstation, GRUR-RR 2021, 203 und vom 25.11.2020 - 6 U 104/18 (unveröffentlicht)) unter Berücksichtigung des danach veröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2020 (KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, BGHZ 227, 305) nach Maßgabe folgender Erwägungen fort:.

    Vielmehr muss sich der Lizenzsucher klar und eindeutig bereit erklären, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen, wie auch immer FRAND-Bedingungen tatsächlich aussehen mögen, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirken (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2020 - KZR 36/17 - FRAND-Einwand I, Rn. 83, 95 unter Hinweis auf die treffende Formulierung: "a willing licensee must be one willing to take a FRAND licence on whatever terms are in fact FRAND" (Birss, J) EWHC, Urteil vom 5. April 2017, [2017] EWHC 711 (Pat) Rn. 708 - [...] v [...]); Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 57).

    Eine missbräuchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber setzt zwingend ein fortdauerndes Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrages zu FRAND-Bedingungen und dessen Bereitschaft zur Mitwirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrages voraus, ohne die eine "Verweigerung" des Patentinhabers ins Leere ginge (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 66).

    Die fortdauernde Lizenzbereitschaft ist danach unabdingbare Voraussetzung einer erfolgreichen Lizenzverhandlung und damit auch für den Vorwurf eines Missbrauchs von Marktmacht gegenüber dem Patentinhaber bei deren Scheitern (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 68).

    Da Maßstab der Prüfung dasjenige ist, was eine vernünftige Partei, die an dem erfolgreichen, beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur Förderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun würde, entziehen sich die im Einzelnen zu stellenden Anforderungen einer generellen Definition (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 57; EuGH, Urteil vom 16.07.2015 - C-170/13 - Huawei ./. ZTE, Rn. 71).

    Eine Förderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den geschäftlichen Gepflogenheiten und den Grundsätzen von Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 68).

    Unter welchen Umständen eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 78).

    Sie kann vielmehr auch Ausfluss einer Verzögerungstaktik des Patentbenutzers sein (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2020 - KZR 36/17 - FRAND-Einwand I, Rn. 82), die zum Schutz des Patentinhabers wie des Wettbewerbs zwischen den Patentbenutzern nicht hingenommen werden darf (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 77).

    Die "Verzögerungstaktik" besteht typischerweise gerade darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen Lösung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie möglich hinauszuschieben (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 67).

    Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verzögerungstaktik verfolgt wird, soll auch das weitere Verhalten des Verletzers auf eine Verletzungsanzeige oder ein Angebot des Patentinhabers in den Blick nehmen (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 77).

    Eine Berücksichtigung etwaiger berechtigter Interessen des Nutzers ist dem Patentinhaber regelmäßig erst mit deren Kenntnis möglich (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand 11, 70).

    Es ist deshalb gerade Aufgabe der Verhandlungen, ein faires und angemessenes Endergebnis hervorzubringen und zu diesem Ziel die beiderseitigen Interessen zu artikulieren und tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte zur Diskussion zu stellen, die aus Sicht wenigstens einer Verhandlungspartei für dieses Ergebnis von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 71).

    Eine Verzögerungstaktik kommt danach insbesondere - aber nicht ausschließlich - in Betracht, wenn der Patentbenutzer auf die Erklärungen des Patentinhabers nicht in angemessener Frist reagiert, insbesondere wenn er das Angebot des Patentinhabers ablehnt, es gleichwohl jedoch unterlässt (obwohl dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nach den üblichen Gepflogenheiten und den Geboten von Treu und Glauben erwartet werden kann), innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot zu machen, das FRAND-Bedingungen entspricht (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 77).

    Maßgeblich ist, von welcher Reaktion der Nutzer der Erfindung annehmen darf, dass mit ihr das Zustandekommen eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen sachgerecht gefördert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 71).

    Gänzlich entbunden von Reaktionspflichten und so auch von der Pflicht, alle offensichtlichen Einwände zugleich zu benennen, ist der Lizenzsucher nur in dem Fall, dass ein Angebot in einem Ausmaß FRAND-widrig ist, dass es sich bei objektiver Wertung als nicht ernst gemeint und damit als Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 71).

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2021 - 15 U 39/21
    (1)Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Bundesgerichtshof jüngst in den Entscheidungen " FRAND-Einwand I " (" Sisvel/Haier I "; GRUR 2020, 961) und " FRAND-Einwand II " (" Sisvel/Haier II "; GRUR 2021, 585) im Einzelnen mit den Anforderungen an die nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs (GRUR 2015, 764 - Huawei/ZTE) erforderliche Lizenzwilligkeit des Patentverletzers befasst.

    Der Missbrauch der Marktmacht folgt vielmehr erst aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen für einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzurücken bereit ist, mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Vertragsbedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschließen (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 54 - FRAND-Einwand II).

    Raum für die Annahme eines Missbrauchs der Marktmacht besteht hiernach insbesondere dann nicht, wenn der auf die Schutzrechtsverletzung und auf die Bereitschaft zur Lizenzierung hingewiesene Nutzer nicht klar und unzweideutig zu erkennen gegeben hat, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen anzustreben (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 56 - FRAND-Einwand II).

    Der Nutzer muss vielmehr seine Lizenzbereitschaft erklären sowie fortwährend zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirken und sich stets bzw. bis zum Abschluss eines Lizenzvertrages lizenzwillig zeigen (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 83 - FRAND-Einwand; GRUR 2021, 585 Rn. 57 - FRAND-Einwand II).

    Sie kann jedoch nur dann Erfolg versprechen, wenn er zusätzliche Anstrengungen unternimmt, um dazu beizutragen, dass ungeachtet seines Versäumnisses ein entsprechender Lizenzvertrag so bald wie möglich abgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 60 und Rn. 62, 83, 89, 109 - FRAND-Einwand II).

    Je länger er mit der Geltendmachung seines Lizenzierungsanspruchs zugewartet hat, desto höher sind die an seine Mitwirkung zu stellenden Anforderungen (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 83 und Rn. 60, 62, 89; 109 - FRAND-Einwand II).

    Von einem Verletzer, der mehrere Monate auf den Verletzungshinweis schweigt und damit regelmäßig zu erkennen gibt, dass ihm an einer Lizenznahme nicht gelegen ist (BGH GRUR 2020, 961 Rn. 92- FRAND-Einwand I; GRUR 2021, 585 Rn. 87 - FRAND-Einwand II), ist im Falle echter Lizenzwilligkeit hiernach zu erwarten, dass er zu erkennen gibt, nunmehr alles tun zu wollen, um die Verhandlungen zu fördern (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 89 - FRAND-Einwand II).

    Auf die so verstandene Lizenzbereitschaft kommt es nach der zitierten Rechtsprechung auch dann an, wenn der Patentinhaber dem Verletzer bereits ein Lizenzangebot unterbreitet hat (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 69 - FRAND-Einwand II).

    Hiernach muss sich der Verletzer, dem der Patentinhaber trotz fehlender Lizenzbereitschaft ein Vertragsangebot gemacht hat, mit diesem Angebot in einer Weise auseinandersetzen, die erkennen lässt, dass er nunmehr das Ziel verfolgt, alsbald zu einem beiderseits interessengerechten Ergebnis zu gelangen, wobei es gerade nicht darauf ankommt, ob und inwieweit der Inhalt des Vertragsangebots bereits in jeder Hinsicht den Anforderungen des abzuschließenden Vertrags an faire, angemessene und nicht-diskriminierende Bedingungen der Nutzung der Vertragsschutzrechte entspricht (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 72 - FRAND-Einwand II).

    Hat der Patentinhaber - wie hier die Klägerin nach den Feststellungen des Landgerichts - trotz fehlender Lizenzbereitschaft des Verletzers diesem ein (zumindest im Wesentlichen vollständiges) Vertragsangebot gemacht, ergibt sich nach Auffassung des BGH selbst daraus, dass das Angebot des Patentinhabers z.B. hinsichtlich der Höhe und der Berechnung der Lizenzgebühren ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandelt als andere Lizenznehmer, noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 108 ff. - FRAND-Einwand II).

    Danach kann bei einem Lizenzvertragsangebot des Verletzers dessen Wille zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen vielmehr unabhängig davon zu verneinen sein, ob dieses Angebot für sich betrachtet FRAND-Kriterien entspricht (vgl. BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 102 - FRAND-Einwand II).

    In der Entscheidung " FRAND-Einwand II " hat auch der BGH der Tatsache, dass die dortigen Beklagten ein Lizenzangebot mit einer - dort allerdings erheblich niedrigeren - Sicherheitsleistung verbunden haben, keine entscheidende Bedeutung beigemessen (vgl. BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 105 ff. - FRAND-Einwand II).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 2 U 13/21

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents;

    Ein Missbrauch kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn dem Patentinhaber anzulasten ist, dass er sich nicht hinreichend bemüht hat, seiner mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen möglich zu machen (BGH, GRUR 2020, 961, 968, Rz. 74 = WRP 2020, 1194 - FRAND-Einwand; GRUR 2021, 585, 590, Rz. 53 - FRAND-Einwand II).

    Der Missbrauch der Marktmacht folgt vielmehr - nicht anders als in Fällen der Belieferungsverweigerung oder des verweigerten Zugangs zu einer Infrastruktureinrichtung des Marktbeherrschers - erst aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen für einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzurücken bereit ist (vgl. BGHZ 152, 84, 94 = GRUR 2003, 169 - Fährhafen Puttgarden I), mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenzsucher als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Vertragsbedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschließen (BGH, GRUR 2021, 585, 589 f. - FRAND-Einwand II).

    Aus der Verpflichtung, einen solchen Missbrauch zu unterlassen, und der besonderen Verantwortung des marktbeherrschenden Patentinhabers folgt, dass er den Patentverletzer zunächst auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen hat, wenn dieser sich (möglicherweise) nicht bewusst ist, mit der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen Lösung rechtswidrig von der Lehre des standardessenziellen Patents Gebrauch zu machen (EuGH, GRUR 2015, 764, Rz. 60-62 = WRP 2015, 1080 - Huawei/ZTE; BGH, GRUR 2020, 961, Rz. 73 f. = WRP 2020, 1194 - FRAND-Einwand; GRUR 2021, 585, 591, Rz. 55 - FRAND-Einwand II).

    Hat der Patentinhaber - wie hier die Klägerin - trotz fehlender Lizenzbereitschaft des Verletzers diesem ein (zumindest im Wesentlichen vollständiges) Vertragsangebot gemacht, ergibt sich selbst daraus, dass das Angebot des Patentinhabers (z.B. hinsichtlich der Höhe und der Berechnung der Lizenzgebühren) ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandelt als andere Lizenznehmer, nach der BGH-Rechtsprechung noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung (BGH, GRUR 2021, 585, Rz. 108 ff. - FRAND-Einwand II).

  • BGH, 24.01.2023 - X ZR 123/20

    CQI-Bericht II

    ff) Soweit sich die Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf aus den Vertriebswegen danach als begründet erweisen, wird das Berufungsgericht im Lichte der ergänzten Feststellungen nochmals die Berechtigung der kartellrechtlichen Einwendungen der Beklagten nach den hierzu vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßgaben (BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, BGHZ 225, 269 - FRAND-Einwand I; Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 - FRAND-Einwand II) zu prüfen haben.
  • LG Mannheim, 02.03.2021 - 2 O 131/19
    Vielmehr muss der Verletzer sich klar und eindeutig sowie ernsthaft und vorbehaltlos bereit erklären, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen abzuschließen, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken (BGH, Urt. v. 05.05.2020, KZR 36/17 Rn. 83 - FRAND-Einwand; BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 57 - FRAND-Einwand II; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067; OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2020, 6 U 104/18 (unv.); a.A. LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020, 4c O 17/19, GRUR-RS 2020, 32508).

    Hat der Verletzer es für einen längeren Zeitraum unterlassen, sein Interesse an FRAND-Bedingungen zu bekunden, müssen von ihm zusätzliche Anstrengungen erwartet werden (BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 62, 83 - FRAND-Einwand II).

    Allerdings kann eine zögerliche Mitwirkung des Verletzers im Einzelfall als noch zulässige Reaktion auf ein Verhalten des SEP-Inhabers gerechtfertigt sein, wenn dieser sich - z.B. durch fehlende Bereitstellung von Informationen zur Lizensierungspraxis - seinerseits einer zielgerichteten Mitwirkung entzieht, was im Einzelfall zu würdigen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067 Rn. 255; vgl. zur Bereitstellung von Informationen durch den SEP-Inhaber etwa LG Mannheim, Urt. v. 18.08.2020, 2 O 34/19 - juris Rn. 200 ff.; vgl. zu einem offensichtlich FRANDwidrigen Angebot des Patentinhabers BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 71 - FRAND-Einwand II).

    Den Verletzer trifft aber auch unterhalb der Schwelle, ab der er zur Abgabe eines Gegenangebots gehalten ist, grundsätzlich die Obliegenheit, - z.B. durch frühzeitige Beanstandungen - an Lizenzvertragsverhandlungen zielgerichtet mitzuwirken (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067 Rn. 254; vgl. zur Reaktion auf ein offensichtlich FRANDwidriges Angebot des Patentinhabers BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 71 - FRAND-Einwand II).

    Denn nach der Lizenzbereitschaftserklärung des Verletzers sowie nach Unterbreitung und Erläuterung eines Lizenzangebots durch den Patentinhaber ist das vom Beklagten zu unterbreitende Gegenangebot auf die Einhaltung von FRAND-Kriterien zu überprüfen, ohne dass es für die Obliegenheit des Beklagten, ein solches Gegenangebot zu unterbreiten, darauf ankommt, ob das klägerische Lizenzangebot tatsächlich FRAND ist (vgl. zur Reaktionspflicht, jedenfalls wenn das Lizenzangebot nicht offensichtlich FRANDwidrig ist BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 71, 72 - FRAND-Einwand II; ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067; vgl. ferner LG Mannheim, Urt. v. 21.08.2020, 2 O 136/18 GRUR-RS 2020, 26457).

  • LG München I, 19.08.2021 - 7 O 15350/19

    Patentverletzung, standardessentielles Patent, kartellrechtlicher

    Ein Missbrauch kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn dem Patentinhaber anzulasten ist, dass er sich nicht hinreichend bemüht hat, seiner mit der markbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden, und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen möglich zu machen (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, GRUR 2021, 585 Rn. 53 mwN).
  • LG München I, 20.10.2022 - 7 O 13016/21

    Prüfung der Lizenzwilligkeit nach Anti-Anti-Suit-Injunction

    Denn der Missbrauch von Marktmacht durch den Inhaber standardessentieller Patente folgt aus der Weigerung, einem Unternehmen der Marktgegenseite den rechtmäßigen Zugang zu der Erfindung zu gewähren und hierzu eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen (BGH GRUR 2021, 585 Rn. 66 - FRAND-Einwand II mVw auf EuGH GRUR 2015, 764 Rn. 53 - Huawei/ZTE).

    Hat es der auf die Verletzung aufmerksam gemachte Nutzer über einen längeren Zeitraum unterlassen, sein Interesse an einem Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu bekunden, kann er dieses Defizit dadurch beheben, dass er zusätzliche Anstrengungen unternimmt, um so bald wie möglich einen FRANDgemäßen Lizenzvertrag abzuschließen (BGH GRUR 2021, 585 Rn. 62 - FRAND-Einwand II).

  • LG Düsseldorf, 21.12.2021 - 4c O 42/20

    Decodierer zur Bildrekonstruktion

    Der erhobene Einwand ist anhand der Grundsätze zu beurteilen, wie sie vom Unionsgerichtshof in der Rechtssache "Huawei Technologies/ZTE" (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817; nachfolgend: EuGH-Urteil) in Auslegung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots gem. Art. 102 AEUV herausgearbeitet worden sind und durch den Bundesgerichtshof in den Entscheidungen FRAND-Einwand (BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, GRUR 2020, 961; nachfolgend: FRAND I) und FRAND-Einwand II (BGH, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, GRUR 2021, 585; nachfolgend: FRAND II) nähere Ausformung erhalten haben.
  • LG Düsseldorf, 15.07.2021 - 4c O 73/20

    Anti-Suit Injunction

    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand; GRUR 2021, 585 - FRAND-Einwand II).
  • LG Düsseldorf, 15.07.2021 - 4c O 75/20

    Anti-Suit Injunction 3

    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand; GRUR 2021, 585 - FRAND-Einwand II).
  • LG München I, 25.05.2022 - 7 O 14091/19

    Erfolgloser Zwangslizenzeinwand bei fehlender Lizenzwilligkeit

  • LG Düsseldorf, 15.07.2021 - 4c O 74/20

    Anti-Suit Injunction 2

  • LG Düsseldorf, 29.06.2021 - 4c O 73/20
  • BayObLG, 08.04.2022 - 101 VA 6/22

    Erfolgreiche Anfechtung einer Akteneinsichtsbewilligung an Dritten mangels

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