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   BGH, 25.01.1957 - I ZR 5/56   

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https://dejure.org/1957,1123
BGH, 25.01.1957 - I ZR 5/56 (https://dejure.org/1957,1123)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1957 - I ZR 5/56 (https://dejure.org/1957,1123)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1957 - I ZR 5/56 (https://dejure.org/1957,1123)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 749
  • GRUR 1957, 380
  • DB 1957, 304
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.12.1953 - I ZR 168/53

    Zugabeverordnung. Geringwertige Kleinigkeit

    Auszug aus BGH, 25.01.1957 - I ZR 5/56
    An der Unterscheidung zwischen echter und unechter Sammlung wird festgehalten (BGHZ 11, 260 (273, 274) [BGH 15.12.1953 - I ZR 168/53] ; BGH GRUR 1957, 40).

    Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 11, 260 [263]- Eisenbahneinzelteile; BGH GRUR 1957, 40 - Puppenservice) davon aus, daß die Zugabeverordnung in § 1 Abs. 1 ein grundsätzliches Verbot der Zugabe ausspreche und von diesem Verbot nur die dort in Abs. 2 unter a-g angeführten Ausnahmen zulasse.

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist zwischen sogenannten echten und unechten Sammlungen unterschieden worden (BGHZ 11, 260 [272, 273]; BGH GRUR 1957, 40 [42]).

    Es trifft allerdings zu, daß der Zweck des Zugabeverbotes vor allem darin besteht, der von der Zugabenwerbung ausgehenden Gefahr unsachgemäßer Beeinflussung des Kunden zu begegnen (BGHZ 11, 274 [283] - Orbis; 11, 260 [264]).

    Es verhält sich hier hinsichtlich der Verwendbarkeit der Einzelstücke nicht anders als bei den Zugaben, mit denen sich der Senat in den Urteilen BGHZ 11, 260 (Eisenbahneinzelteile) und GRUR 1957, 40 (Puppenservice) zu befassen hatte.

    Ebenso wie in den beiden angeführten Fällen - daß in BGHZ 11, 260, wie das Berufungsgericht meint, für die Eisenbahneinzelteile eine echte Sammlung angenommen worden sei, trifft nicht zu - kann daher auch für den vorliegenden Fall nur eine unechte Sammlung angenommen werden (gleicher Ansicht insoweit auch Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Anm. 54 zu § 1 ZugabeVO; zweifelnd Reimer-Krieger, a.a.O., Anm. 19 zu § 1 ZugabeVO).

    Die Höhe der Kosten, die der - die Zugabe gewährende - Fabrikant oder Händler aufwenden muß, um sich die Zugabeartikel zu beschaffen, in der Regel also der Fabrikpreis der Artikel, kann jedoch einen - unter Umständen gewichtigen - Anhalt für die Ermittlung jenes Wertes liefern (BGHZ 11, 260 (266) [BGH 15.12.1953 - I ZR 168/53] ).

    Für die Frage, ob der Verkehr im Einzelfalle einen Zugabeartikel als eine geringwertige Kleinigkeit ansieht, kommen zwar, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 11, 260 (268) [BGH 15.12.1953 - I ZR 168/53] ausgeführt hat und auch das Berufungsgericht annimmt, neben dem Geldwert auch sonstige Umstände, insbesondere die Art und Ausführung des Artikels, sein Verwendungszweck und seine Lebensdauer in Betracht.

    Der Senat hat in BGHZ 11, 260 (268) [BGH 15.12.1953 - I ZR 168/53] im wesentlichen übereinstimmend mit der herrschenden Lehre den Begriff der geringwertigen Kleinigkeiten des § 1 Abs. 2 ZugabeVO dahin umschrieben, daß es sich um eine Ware oder Leistung handeln müsse, die von niemanden, auch nicht von Käufern, die nur über geringe Mittel verfügten, wirtschaftlich sonderlich geachtet werde.

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich zwar der Umstand, daß das Einzelstück geeignet und bestimmt ist, Teil einer Sammlung zu werden, auf das Einzelstück werterhöhend auswirken (BGHZ 11, 260 (274) [BGH 15.12.1953 - I ZR 168/53] ).

  • BGH, 08.06.1956 - I ZR 175/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.01.1957 - I ZR 5/56
    An der Unterscheidung zwischen echter und unechter Sammlung wird festgehalten (BGHZ 11, 260 (273, 274) [BGH 15.12.1953 - I ZR 168/53] ; BGH GRUR 1957, 40).

    Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 11, 260 [263]- Eisenbahneinzelteile; BGH GRUR 1957, 40 - Puppenservice) davon aus, daß die Zugabeverordnung in § 1 Abs. 1 ein grundsätzliches Verbot der Zugabe ausspreche und von diesem Verbot nur die dort in Abs. 2 unter a-g angeführten Ausnahmen zulasse.

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist zwischen sogenannten echten und unechten Sammlungen unterschieden worden (BGHZ 11, 260 [272, 273]; BGH GRUR 1957, 40 [42]).

    (Junckerstorff, MDR 1956, 530 und Anmerkung zu BGH NJW 1956, 1918 Nr. 5 = GRUR 1957, 40; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl., Anmerkung 29 zu § 1 ZugabeVO; teilweise auch Reimer-Krieger, Zugabe- und Rabattrecht, Anmerkung 19 zu § 1 ZugabeVO; zustimmend dagegen Klauer-Seydel, Das Zugabewesen, Anmerkung 93 zu § 1 ZugabeVO; Seydel, WRP 1956, 297).

    Wenn Junckerstorff in seiner Anmerkung zu BGH NJW 1956, 1918 Nr. 5 und ebenso in seinem von der Klägerin überreichten Privatgutachten meint, nach den Gegebenheiten des Verkehrs und der Lebenserfahrung habe bei Sammelzugaben schon das Nebenrechtsgeschäft, so wie es von den Vertragsparteien gewollt sei, nicht die Zuwendung des Einzelstücks, sondern die Zugabe des Sammelergebnisses zum Inhalte, so kann dem jedenfalls für den Fall der unechten Sammlung nicht gefolgt werden.

    Es verhält sich hier hinsichtlich der Verwendbarkeit der Einzelstücke nicht anders als bei den Zugaben, mit denen sich der Senat in den Urteilen BGHZ 11, 260 (Eisenbahneinzelteile) und GRUR 1957, 40 (Puppenservice) zu befassen hatte.

    Die Zugaben der Beklagten werden zwar hierdurch als Sammelzugaben gekennzeichnet; über die Frage, ob eine echte oder eine unechte Sammlung vorliegt, ist damit aber noch nicht entschieden (BGH GRUR 1957, 40).

    Wie der Senat in dem Urteil GRUR 1957, 40 (43) ausgeführt hat, kann nach allgemeiner Rechtsauffassung das Angebot, die Ankündigung oder die Gewährung einer nach den Bestimmungen der Zugabeverordnung erlaubten Zugabe nur dann im Sinne des § 1 UnlWG unlauter sein, wenn im Einzelfall besondere, in der Zugabeverordnung nicht berücksichtigte Umstände gegeben sind, die die Annahme der Unlauterkeit rechtfertigen.

    Solange sich diese Werbung im Rahmen des nach der Zugabe-Verordnung Zulässigen bewegt, kann, wie der Senat in dem Urteil GRUR 1957, 40 (44) ausgeführt hat, der Versuch, sich des Spiel- und Sammeltriebes der Kinder zu bedienen, keinen Verstoß gegen § 1 UnlWG bedeuten.

  • BGH, 15.12.1953 - I ZR 167/53

    Zugabeverordnung. Reisemarken

    Auszug aus BGH, 25.01.1957 - I ZR 5/56
    Die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Vertragsparteien betreffen hier - anders als etwa im Falle der Aushändigung von Sammel gutscheinen (vgl. BGHZ 11, 274 [279]) - nur das Einzelstück, das jeweils zusammen mit der Hauptware dem Kunden übereignet wird.

    Es trifft allerdings zu, daß der Zweck des Zugabeverbotes vor allem darin besteht, der von der Zugabenwerbung ausgehenden Gefahr unsachgemäßer Beeinflussung des Kunden zu begegnen (BGHZ 11, 274 [283] - Orbis; 11, 260 [264]).

  • BGH, 25.01.1957 - I ZR 45/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.01.1957 - I ZR 5/56
    Soweit das Berufungsgericht sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen G. gestützt hat, das in dem ebenfalls zur Entscheidung des Senats anstehenden Rechtsstreit I ZR 45/55 eingeholt und im gegenwärtigen Rechtsstreit von der Klägerin vorgelegt worden ist, geben seine Ausführungen indessen der Vermutung Raum, daß es dieses Gutachten nicht erschöpfend gewürdigt hat (§ 286 ZPO).
  • BGH, 25.01.1957 - I ZR 66/56

    Rechtsmittel

    Auch eine ins Gewicht fallende Schädigung solcher Geschäfte, die sich mit Waren der hier als Zugabe gewährten Art im ordentlichen Geschäftsverkehr befassen, ist mit Rücksicht auf diese Grenze im allgemeinen nicht zu befürchten, Wenn Junckerstorff (vgl. sein in dem gleichzeitig zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit I ZR 5/56 überreichtes Privatgutachten) dazu noch meint, der Sinn der Zugabeverordnung habe nach der Absicht ihrer Schöpfer darin bestanden, die Zugabe auf ihren Ausgangspunkt, das von dem Kaufmann zugegebene Zuckerwerkstückchen, "das Klümpchen", zurückzuführen und sie damit als Werbemittel praktisch auszuschalten, so ist das im Gesetz nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen.

    Die Klägerin hat in dem gleichzeitig zur Entscheidung des Senats gestellten Rechtsstreit I ZR 5/56, an dem sie ebenfalls als Klägerin beteiligt ist und dem die gleichen Zugabeartikel zugrunde liegen, die den Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits bilden, nicht bestritten, daß der Fabrikpreis der Zugabeartikel sich auf 0, 02 bis 0, 04 DM für das Stück belaufe.

    Der von ihr unter Sachverständigenbeweis gestellte fiktive Preis (0,25 DM), kann bei den dem Senat aus dem Rechtsstreit I ZR 5/56 und dem ebenfalls die gleichen Figuren betreffenden (gleichzeitig zur Entscheidung gekommenen) Rechtsstreit 45/55 bekannt gewordenen und festgestellten Preisen vergleichbarer Artikel nicht maßgebend sein.

  • BGH, 30.04.1968 - I ZR 92/67

    Verstoß eines Werbesystems gegen das Gesetz zur Vermeidung unlauteren Wettbewerbs

    Es folgt dabei der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommenen Abgrenzung der echten von der unechten Sammlung (BGH GRUR 1957, 380 f zu Ziff. III - Kunststoff - Figuren).

    Vielmehr könne es sich nach Sinn und Zweck der Zugabeverordnung nur darum handeln, daß die Grenze eingehalten werde, bis zu der die Bindung des Kunden an einen bestimmten Hersteller oder Händler ohne Gefahr hingenommen werden könne (BGHZ 11, 274, 283 [BGH 15.12.1953 - I ZR 167/53] - Orbis-Reisemarken; 11, 260, 264 - Eisenbahneinzelteile: BGH GRUR 1957, 380 f - Kunststoff-Figuren).

  • BGH, 25.01.1957 - I ZR 45/55
    Wenn Junckerstorff (vgl. sein in dem gleichzeitig zur Entscheidung gekommenen Rechtsstreit I ZR 5/56 überreichtes Privatgutachten) dazu noch meint, der Sinn der Zugabeverordnung habe nach der Absicht ihrer Schöpfer darin bestanden, die Zugabe auf ihren Ausgangspunkt, das von dem Kaufmann zugegebene Zuckerwerkstückchen, "das Klümpchen", zurückzuführen und sie damit als Werbemittel praktisch auszuschalten, so ist das im Gesetz nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen.
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